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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12   

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https://dejure.org/2016,44858
OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12 (https://dejure.org/2016,44858)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.12.2016 - 10 A 15.12 (https://dejure.org/2016,44858)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - 10 A 15.12 (https://dejure.org/2016,44858)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 5 S 2 VwGO, § 1 Abs 2 BauGB
    Normenkontrollantrag eines Mittelzentrums gegen Bebauungsplan einer Nachbargemeinde; Antragsbefugnis des Mittelzentrums

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 28 Abs 2 S 1 GG, § ... 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 5 S 2 VwGO, § 1 Abs 2 BauGB, § 1 Abs 4 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 2 S 2 BauGB, § 8 Abs 2 BauGB, § 10 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 4 Abs 1 Nr 1 ROG, § 7 Abs 4 ROG, § 8 Abs 1 S 1 Nr 1 ROG, § 12 Abs 6 ROG, Ziff 2.1, 2.9, 4.2, 4.3, 4.5 LEPlBE/BBV BB 2009/2015
    Normenkontrollantrag; objektive Rechtmäßigkeitskontrolle; Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Ziele der Raumordnung; benachbarte Gemeinde; zugewiesene Funktion; System zentraler Orte; Mittelzentrum; Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen; allgemeines Wohngebiet; Mischgebiet; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtung der im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg festgelegten Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Siedlungsentwicklung durch den Bebauungsplan "Walzwergstraße"; Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beachtung der im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg festgelegten Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Siedlungsentwicklung durch den Bebauungsplan "Walzwergstraße"; Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung

  • rechtsportal.de

    Beachtung der im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg festgelegten Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Siedlungsentwicklung durch den Bebauungsplan "Walzwergstraße"; Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Klage der Stadt Eberswalde gegen einen Bebauungsplan der Nachbargemeinde Schorfheide erfolgreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage der Stadt Eberswalde gegen einen Bebauungsplan der Nachbargemeinde Schorfheide erfolgreich

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 304
  • ZfBR 2017, 364
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12
    Nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Bewertung des Senats (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Ls. 1, Rn. 51 ff.) erweist sich die im ergänzenden Verfahren zur Behebung der Verletzung des Zitiergebots nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte auch rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 als nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 und damit jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin am 29. August 2012 in Kraft gesetzt wurde.

    Es ist im vorliegenden Verfahren zur Kontrolle der Wirksamkeit des Bebauungsplans "Walzwerkstraße" angesichts der Mahnung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Fehlersuche im Normenkontrollverfahren das eigentliche Rechtsschutzbegehren nicht aus den Augen zu verlieren und sich nicht gleichsam "ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, Rn. 52 m.w.N.), nicht geboten, die Wirksamkeit der Zuweisung der zentralörtlichen Funktion an die Antragstellerin als Mittelzentrum durch Ziffer 2.9 LEP B-B vom 27. Mai 2015 ohne entsprechende Rüge der Antragsgegnerin näher zu prüfen oder auch sonst in Frage zu stellen.

    Zum anderen erweist sich die im ergänzenden Verfahren zur Behebung der Verletzung des Zitiergebots nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 nach der derzeitigen Bewertung des Senats als nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde und damit auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan am 29. August 2012 galt (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Rn. 51 ff.).

    Der Begriff "Gesetze" in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, juris Rn. 50), wie die Verordnung über den LEP B-B (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 79 m.w.N.) mit den Zielfestlegungen der Ziffern 4.2 und 4.3 des LEP B-B. Dass diese Festlegungen angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie unverhältnismäßig wären (vgl. zum Maßstab OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 80 m.w.N.), hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

    Zwar verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass ihr als Gemeinde, der im System Zentraler Orte des LEP B-B (vgl. Ziffern 2 ff. LEP B-B) keine zentralörtliche Funktion zugewiesen wurde, die Entwicklung von Siedlungsflächen im begrenzten Umfang möglich ist (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Rn. 90; Urteil vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 71).

  • BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 46.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitragsrecht; Beitragspflicht; Grundstück;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12
    Nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Bewertung des Senats (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Ls. 1, Rn. 51 ff.) erweist sich die im ergänzenden Verfahren zur Behebung der Verletzung des Zitiergebots nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte auch rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 als nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 und damit jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin am 29. August 2012 in Kraft gesetzt wurde.

    Es ist im vorliegenden Verfahren zur Kontrolle der Wirksamkeit des Bebauungsplans "Walzwerkstraße" angesichts der Mahnung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Fehlersuche im Normenkontrollverfahren das eigentliche Rechtsschutzbegehren nicht aus den Augen zu verlieren und sich nicht gleichsam "ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, Rn. 52 m.w.N.), nicht geboten, die Wirksamkeit der Zuweisung der zentralörtlichen Funktion an die Antragstellerin als Mittelzentrum durch Ziffer 2.9 LEP B-B vom 27. Mai 2015 ohne entsprechende Rüge der Antragsgegnerin näher zu prüfen oder auch sonst in Frage zu stellen.

    Zum anderen erweist sich die im ergänzenden Verfahren zur Behebung der Verletzung des Zitiergebots nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 nach der derzeitigen Bewertung des Senats als nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde und damit auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan am 29. August 2012 galt (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Rn. 51 ff.).

    Zwar verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass ihr als Gemeinde, der im System Zentraler Orte des LEP B-B (vgl. Ziffern 2 ff. LEP B-B) keine zentralörtliche Funktion zugewiesen wurde, die Entwicklung von Siedlungsflächen im begrenzten Umfang möglich ist (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Rn. 90; Urteil vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 71).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2007 - 3 S 2875/06

    Gemeindlicher Rechtsschutz gegen raumordnungsrechtswidrigen Bauleitplan einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12
    Insofern räumt ihnen § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit eine Antragsbefugnis gegenüber den benachbarten Gemeinden ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 25 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 2 Rn. 24; Kment, NVwZ 2007, 996, 999; Jarass/Kment, BauGB, 2013, § 2 Rn. 35; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2016, § 10 Rn. 271; Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Mai 2016, § 2 Rn. 62).

    Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne benachbarter Gemeinden durch § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Anforderungen an die Geltendmachung der vorgenannten Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 26).

    Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist dann nicht eine Frage der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 26 m.w.N; Urteil vom 21. September 2010 - 3 S 324/08 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. November 2006 - 1 MN 148/06 -, juris Rn. 11 f; Kment, NVwZ 2007, 996, 1000).

    Im System Zentraler Orte des LEP B-B wird der Antragstellerin eine bestimmte, sie im Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende wehrfähige Funktion als Mittelzentrum zugewiesen, denn diese Funktionszuweisung steht in einem Zusammenhang mit dem nachbarschaftlichen Verhältnis von Gemeinden untereinander und berechtigt, die zentralörtliche Funktion gegen im "Standortwettbewerb" störende raumordnungswidrige Planungen anderer Gemeinden zu verteidigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 26; Kment, NVwZ 2007, 996, 998; siehe auch Mitschang, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Mai 2016, § 2 Rn. 65).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2014 - 10 A 8.10

    Brandenburger Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12
    Demnach ist die Antragsbefugnis nur zu verneinen, wenn die Verletzung eines Rechtes offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - BVerwG 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 87; Urteil vom 10. November 2015 - OVG 10 A 7.13 -, juris Rn. 34).

    Soweit die Antragsgegnerin rügt, es fehle der Antragstellerin bereits an einer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion als Mittelzentrum, da durch das Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 - LKV 2014, 377, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - BVerwG 4 BN 29.14 -, juris) der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (vom 31. März 2009) für unwirksam erklärt worden sei, übersieht sie, dass zwischenzeitlich die Landesregierung im ergänzenden Verfahren mit Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 den Landesentwicklungsplan erlassen hat und dort der Antragstellerin durch das Ziel der Raumordnung in Ziffer 2.9 die zentralörtliche Funktion als Mittelzentrum zugewiesen hat.

    Im Planungsverfahren stellt die Teilunwirksamkeit zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - BVerwG 4 BN 22.13 -, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, Rn. 135 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12
    Auch die allgemeine Regelung der Ziffer 4.2 LEP B-B zur Siedlungsentwicklung im Hinblick auf die durch einen Raumordnungsplan anzustrebende Siedlungsstruktur knüpft mit den vorhandenen Siedlungsgebieten, an die neue Siedlungsflächen anzuschließen sind, an die jeweilige Siedlungsstruktur im Gebiet einer Gemeinde an, die auch zur Bestimmung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Rolle spielt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 ff.).

    Entsprechend der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Mai 2016 - OVG 10 N 14.16 -, juris Rn. 6 m.w.N. jeweils zu § 34 Abs. 1 BauGB).

  • BVerwG, 17.03.2015 - 4 B 45.14

    Begriff der Splittersiedlung; Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12
    Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - BVerwG 4 B 45.14 -, juris Rn. 6).

    Die Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-) Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - BVerwG 4 B 45.14 -, juris Rn. 6).

  • VGH Hessen, 04.07.2013 - 4 C 2300/11

    Überprüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 40 der Antragsgegnerin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12
    Ist - wie hier - von der planenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im Normenkontrollverfahren keine Zielabweichungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 ROG eingeholt worden, liegt ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB vor (HessVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 4 C 2300/11.N -, juris Rn. 39).

    Ein Bebauungsplan, der dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nicht entspricht, ist unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 4 C 2300/11.N -, juris Rn. 40; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juli 2014 - 1 KN 121/11 -, juris Rn. 54; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 1 Rn. 42 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.01.2003 - 4 CN 14.01

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Ziele der Regionalplanung; Anpassungsgebot;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12
    Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gilt für alle Bauleitpläne unabhängig von ihrer Raumbedeutsamkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 -, juris Rn. 17).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass ein Bebauungsplan, der - wie hier - einem Ziel der Regionalplanung widerspricht, das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB auch dann verletzt, wenn er aus den Darstellungen eines Flächennutzungsplans entwickelt worden ist (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 -, juris Rn. 19 und Ls. 1).

  • BVerwG, 25.06.2007 - 4 BN 17.07

    Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12
    Bebauungspläne dürfen den Zielen der Raumordnung daher nicht widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 17.07 -, juris Rn. 9).

    Die Anpassungspflicht der Gemeinden nach der vorgenannten Norm setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 17.07 -, juris Rn. 9; Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 2 Rn. 36).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12
    Es ist im vorliegenden Verfahren zur Kontrolle der Wirksamkeit des Bebauungsplans "Walzwerkstraße" angesichts der Mahnung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Fehlersuche im Normenkontrollverfahren das eigentliche Rechtsschutzbegehren nicht aus den Augen zu verlieren und sich nicht gleichsam "ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, Rn. 52 m.w.N.), nicht geboten, die Wirksamkeit der Zuweisung der zentralörtlichen Funktion an die Antragstellerin als Mittelzentrum durch Ziffer 2.9 LEP B-B vom 27. Mai 2015 ohne entsprechende Rüge der Antragsgegnerin näher zu prüfen oder auch sonst in Frage zu stellen.

    Zum einen hat die Antragsgegnerin im Verfahren keine Einwendungen gegen die Wirksamkeit der vorgenannten Ziele der Raumordnung vorgebracht, weshalb sich der Senat nicht gleichsam "ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben hat und nicht verpflichtet ist, jeden möglichen Rechtsfehler der Rechtsverordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 unabhängig von den von den Beteiligten vorgebrachten Rügen nachzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 09.04.2014 - 4 BN 3.14

    Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - 10 A 1.10

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verweisung einer textlichen Festsetzung

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

  • BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans; Gebietsschutz und

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - 7 D 96/14

    Geltendmachung von Einwendungen des Betreibers mehrerer Einrichtungshäuser und

  • BVerwG, 01.06.1994 - 4 NB 21.94
  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2014 - 1 KN 121/11

    Berührung nachbargemeindlicher Belange durch eine Ausweisung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 10 N 14.16

    Beseitigungsanordnung; Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Bebauung;

  • BVerwG, 24.04.2013 - 4 BN 22.13

    Zum Verhältnis zwischen Teilunwirksamkeit und Gesamtunwirksamkeit im

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2014 - 8 C 10561/13

    Normenkontrolle einer Gemeinde gegen Bebauungsplan der Nachbargemeinde -

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08

    Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 - zum Begriff des regionalbedeutsamen

  • BVerwG, 17.03.2015 - 4 BN 29.14

    Umfang der Geltung des Zitiergebots für eine Landesgesetzgebung

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 10 A 7.13

    OVG erklärt Windenergieausschluss im Flächennutzungsplan der Stadt Mittenwalde

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2006 - 1 MN 148/06

    Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde gegen einen vorhabenbezogenen

  • BVerwG, 17.12.2012 - 4 BN 19.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2008 - 2 A 10.07

    Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen nicht fristgerechter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 10 B 1.17

    Raumordnungsplan; Ziele der Raumordnung; Bebauungsplan; Zielabweichung; Ermessen;

    Dabei handelt es sich um ein Ziel der Raumordnung i.S. von §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 Satz 1 ROG (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris Rn. 45).

    Zum einen hat die Klägerin im Klageverfahren keine Einwendungen gegen die Wirksamkeit des vorgenannten Ziels vorgebracht, weshalb sich der Senat nicht gleichsam "ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben hat und nicht verpflichtet ist, jedem möglichen Rechtsfehler der Rechtsverordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015, unabhängig von den von den Beteiligten vorgebrachten Rügen, nachzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris Rn. 46).

    Es soll damit ein unerwünschter Flächenverbrauch im bestehenden Freiraum (vgl. Ziffer 5.1 LEP B-B), auch soweit er nicht landesplanerisch als Freiraumverbund festgelegt ist (vgl. Ziffer 5.2 LEP), vermieden werden und sichergestellt werden, dass bei Erschließungsmaßnahmen für neue Siedlungsflächen an die Infrastruktur vorhandener Siedlungsgebiete angeknüpft wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris Rn. 47).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2019 - 3 KM 31/18

    Normenkontrolle: Bebauungsplan Nr. 8.1 "Im Wiesengrund II" -

    Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise - "tatsächlich spürbar" - nachteilig betroffen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 - 1 C 21/16 -, juris, Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris, Rn. 35; VGH Mannheim, âEUR‹Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, juris, Rn. 26; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, juris, Rn. 11 f., 12; zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB: OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.12.2016 - 1 MN 82/16 -, BauR 2017, 506 f. - zitiert nach juris, Rn. 13).

    Durch diese Anforderungen an die Geltendmachung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ist hinreichend gewährleistet, dass Nachbargemeinden nicht unabhängig von einer Bagatellschwelle quasi einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch im Hinblick auf Ziele der Raumordnung geltend machen können (vgl. zum Ganzen OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 - 1 C 21/16 -, juris, Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris, Rn. 35).

  • OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; interkommunales Abstimmungsgebot;

    Für die auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris Rn. 35; VGH BW, NK-Urt. v. 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 26, jeweils m. w. N.; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter [Hrsg.], BauGB, 8. Aufl., § 2 Rn. 64 f.; zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB: NdsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2016, BauR 2017, 506 f.; nicht differenzierend zwischen § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hingegen Philipp, DVBl. 2016, 821, 824).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 10.15

    Normenkontrollanträge gegen den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2015

    Soweit landesplanerische Festlegungen die Planungshoheit einzelner Gemeinden einschränken, muss der Eingriff zwar durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt und auch sonst verhältnismäßig sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris Rn. 47 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2018 - 3 KM 29/18

    Normenkontrolle: Bauplanungsplan Nr. 6 "Am Beiksoll" - Raumentwicklungsprogramm

    12 Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise - "tatsächlich spürbar" - nachteilig betroffen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 - 1 C 21/16 -, juris, Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris, Rn. 35; VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, juris, Rn. 26; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, juris, Rn. 11 f., 12; zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB: OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.12.2016 - 1 MN 82/16 -, BauR 2017, 506 f. - zitiert nach juris, Rn. 13).

    Durch diese Anforderungen an die Geltendmachung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ist hinreichend gewährleistet, dass Nachbargemeinden nicht unabhängig von einer Bagatellschwelle quasi einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch im Hinblick auf Ziele der Raumordnung geltend machen können (vgl. zum Ganzen OVG Bautzen, Urt. v. 06.06.2018 - 1 C 21/16 -, juris, Rn. 56; OVG Berlin-?Brandenburg, Urt. v. 01.12.2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris, Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 10 A 12.16

    Anordnung der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans vor der Ausfertigung der

    Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans hat bei Fehlern, die lediglich eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betreffen, nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Plans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - BVerwG 4 BN 22.13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris Rn. 59).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 6.16

    Antragsbefugnis einer Behörde gegen den Landesentwicklungsplan; Vereinbarkeit des

    Soweit landesplanerische Festlegungen die Planungshoheit einzelner Gemeinden einschränken, muss der Eingriff zwar durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt und auch sonst verhältnismäßig sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris Rn. 47 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 4.16

    Antragsbefugnis einer Behörde gegen den Landesentwicklungsplan; Vereinbarkeit des

    Soweit landesplanerische Festlegungen die Planungshoheit einzelner Gemeinden einschränken, muss der Eingriff zwar durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt und auch sonst verhältnismäßig sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris Rn. 47 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2018 - 9 A 1.18

    Grundstücksanschlüsse als wesentlicher Bestandteil bzw. Scheinbestandteil eines

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit der hinreichend substantiierte Vortrag von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller durch die angegriffenen Regelungen oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt ist oder in absehbarer Zeit verletzt zu wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris, Rn. 32) Daran fehlt es hier.
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