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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09 (https://dejure.org/2016,12453)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.06.2016 - 4 B 1.09 (https://dejure.org/2016,12453)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - 4 B 1.09 (https://dejure.org/2016,12453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 100 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 13 Nr 11 BVerfGG
    Vorlagebeschluss zur Angemessenheit der richterlichen Besoldung im Land Brandenburg

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 100 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 13 Nr 11 BVerfGG, § 43 VwGO
    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; konkrete Normenkontrolle; Alimentation eines brandenburgischen Richters in den Jahren 2004 bis 2013;Direktor des Amtsgerichts (BesGr. R 2 mit Amtszulage); Feststellungsklage; Subsidiarität; zeitnahe Geltendmachung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungswidrige Richterbesoldung in Brandenburg?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Richterbesoldung: Zu wenig Geld in Brandenburg?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 70).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

    Zum vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahr 2020 sind lediglich die Länder verpflichtet, die gemäß Art. 143d Abs. 2 Satz 1 GG Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes erhalten (vgl. Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG) (zu alledem (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 109).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 110).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

    Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen, das bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; vgl. dazu Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. wohl VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff.).

    Der Senat folgt auch hier der vom Bundesverfassungsgericht der Sache nach praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009).

    (bb) Bei den Prüfungen wurde lediglich für die Besoldungsjahre 2008 bis 2013 jeweils ein nach den Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigender Zeitraum von 15 Jahren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 102, 105, 108) untersucht.

    Für die übrigen Besoldungsjahre sind nur die Daten ab 1994 herangezogen worden, weil für die Zeit davor entweder keine Werte vorliegen (bis 1990) oder vorhandene Werte über keine hinreichende Aussagekraft verfügen und damit für eine Vergleichsbetrachtung nicht geeignet sind (bis 1993) (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 147).

    Vor diesem Hintergrund erweist sich eine zusätzliche (vollständige) Staffelprüfung für einen Zeitraum von 15 Jahren, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des zunächst in den Blick zu nehmenden 15-jährigen Zeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 102, 105, 108), für die Jahre bis 2012 nicht als angezeigt (s. dazu ebenfalls BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 147).

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts, das sich auf die auch hier verwendeten Zahlen des Statistischen Bundesamtes gestützt hat (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.).

    Die Grundgehaltssätze und Amtszulagen wurden zum 1. Januar 1995 um 2, 0 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), zum 1. Mai 1995 um 3, 2 v.H. durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), zum 1. März 1997 um 1, 3 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), zum 1. Januar 1998 um 1, 5 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), zum 1. Juni 1999 um 2, 9 v.H. durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2001 um 1, 8 v.H. und zum 1. Januar 2002 um 2, 2 v.H. sowie durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) zum 1. Juli 2003 um 2, 4 v.H., zum 1. April 2004 um 1, 0 v.H. und zum 1. August 2004 um 1, 0 v.H. erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134).

    (f) Die Differenz zwischen den dargestellten drei Vergleichsparametern (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich damit in Relation zur Besoldungsentwicklung - unter Verwendung der Formel {[(100 + x) - (100 + y)]/100 + y} x 100 (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144) - wie folgt dar:.

    (bb) Aus einem Quervergleich mit anderen Ländern ergibt sich zunächst wegen der in den Jahren 2003 und 2006 hinsichtlich der Grundgehaltssätze als zentralem Gehaltsbestandteil bundeseinheitlichen Besoldung auf der Grundlage des BBesG a.F. schon kein Indiz dafür, dass die Bezüge in Brandenburg in den genannten Jahren evident unangemessen waren (vgl. zum Besoldungsjahr 2003 BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 175; zu den Besoldungsjahren 2004 und 2005 BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 152 bzw. 165).

    (h) Die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.) vorgenommene Gesamtbetrachtung der angeführten Parameter begründet somit jedenfalls für die Besoldungsjahre 2005 bis 2013 die Vermutung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 2 und die hier zu berücksichtigenden Amtszulagen in Brandenburg das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben, da hinsichtlich der ersten drei Parameter jeweils eine Differenz von mehr als 5 v.H. vorliegt.

    Diese zeitversetzte Besoldungsanpassung ist zwar für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, führt hier aber zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken darf (s. zu alledem bereits BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 148).

    Die Zuweisung zentraler Aufgaben innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes verbunden mit einem einzigartigen durch Art. 97 GG gewährleisteten Maß an Eigenverantwortung muss sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen (zu alledem vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 154 ff.).

    Ungeachtet dessen führt insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen angemessenen Lebensunterhalts des Richters und Staatsanwalts nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 158).

    Soweit der Kläger darauf abhebt, dass er im Hinblick auf von ihm in dem betrachteten Zeitraum zu zahlende Eigenanteile für Medikamente sowie die Praxisgebühr Einschnitte habe hinnehmen müssen, handelt es sich hierbei um Veränderungen, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen; beihilferechtliche Regelungen, die demgegenüber zu einer besonderen Belastung für Richter geführt haben - wie etwa eine so genannte Kostendämpfungspauschale (s. zu deren denkbarer, im konkreten Kontext aber abgelehnter Berücksichtigung als erhärtendes Moment für die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Alimentation im Land Nordrhein-Westfalen BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176) - existierten in dem maßgeblichen Zeitraum nicht.

    ... Angesichts dieser sehr ernsten Haushaltslage ist es erforderlich, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Anpassung der Ausgabenseite auszuschöpfen." Derartige Überlegungen lässt das Bundesverfassungsgericht indes erst dann als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung genügen, wenn sie als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dienen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 15. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Gegen die verfassungsrechtliche Relevanz des hier angenommenen Verstoßes gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips lässt sich zur Überzeugung des Senats - und entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht anführen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 5. Mai 2015 (a.a.O., Rn. 177 f.) und 15. November 2015 (a.a.O., Rn. 154 und 168) (schrittweise) und in ihrem Umfang überschaubare Kürzungen von Sonderzahlungen als alleinige Ursache für eine fiktive Besoldungskürzung nicht als verfassungswidrig betrachtet hat, weil der Bestandteil der Sonderzahlung "im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers" stehe.

    Abgesehen davon, dass die hier betrachtete (fiktive) Besoldungskürzung von Verfassungs wegen - wie bereits anhand der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt - der sachlichen Rechtfertigung entbehrt und die Alimentation zudem in ihrer Gesamtheit, das heißt mit allen maßgeblichen Bestandteilen, zu betrachten ist, kann die Höhe der Kürzung auch unter Berücksichtigung der zum 1. April und 1. August 2004 wirksam gewordenen Besoldungserhöhungen von jeweils einem Prozent nach Ansicht des Senats nicht mehr als "überschaubar" angesehen werden: Sie beträgt immer noch knapp 3 v.H. und liegt damit deutlich über den (unter Berücksichtigung der Besoldungserhöhungen anzunehmenden) Einkommensverlusten, die das Bundesverfassungsgericht zu betrachten hatte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 177 f., und 15. November 2015, a.a.O., Rn. 154 und 168).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 91; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 70).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt (zum Nachfolgenden s. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 bis 96; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 bis 75).

    Ist die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe) (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.).

    Zum vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahr 2020 sind lediglich die Länder verpflichtet, die gemäß Art. 143d Abs. 2 Satz 1 GG Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes erhalten (vgl. Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG) (zu alledem (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 109).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 110).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.).

    (aa) Entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn 128) ist der Anstieg des Besoldungsniveaus infolge der "Ost-West-Anpassung" auf Grundlage der 2. BesÜV und der regelmäßigen Änderung von deren § 2 nicht in die Gegenüberstellung einbezogen worden.

    Ausgehend von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen (Besoldungs-)Regelung entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 96), sind bei der Analyse der Besoldungsentwicklung Sockelbeträge, Einmalzahlungen, das bis zum Jahre 2003 jährlich gezahlte Urlaubsgeld sowie der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahre 2003 auf den Stand des Jahres 1993 "eingefroren" worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 134 ff.; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, 148, 161; vgl. dazu Stuttmann, NVwZ 2016, 184, 189; a.A. wohl VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -, juris Rn. 51 ff.).

    Die Entwicklung der Sonderzahlungen für Richter des Landes Brandenburg ab dem Jahre 2004 ist hingegen einbezogen worden (vgl. zum Freistaat Sachsen BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 122).

    (bb) Aus einem Quervergleich mit anderen Ländern ergibt sich zunächst wegen der in den Jahren 2003 und 2006 hinsichtlich der Grundgehaltssätze als zentralem Gehaltsbestandteil bundeseinheitlichen Besoldung auf der Grundlage des BBesG a.F. schon kein Indiz dafür, dass die Bezüge in Brandenburg in den genannten Jahren evident unangemessen waren (vgl. zum Besoldungsjahr 2003 BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 175; zu den Besoldungsjahren 2004 und 2005 BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 152 bzw. 165).

    In den betrachteten Jahren waren ferner Steigerungen des (preisbereinigten) Bruttoinlandsprodukts - als wichtigstem Indikator für die Konjunkturentwicklung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 140) - zu verzeichnen, so für 2010 um 3, 4 v.H., für 2011 um 0, 4 v.H. sowie für 2012 und für 2013 jeweils um 0, 7 v. H. (s. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 546).

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
    Bei Regelungen des Besoldungsrechts steht dem Normgeber eine weite - grundsätzlich nur durch das Willkürverbot begrenzte - Gestaltungsfreiheit zu, weil er innerhalb dieser Materie nicht nur auf die Verhältnisse einzelner Ämter oder Dienstposten zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern oder Dienstposten zu achten hat, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte berücksichtigen kann, also etwa die Frage, welche Auswirkungen eine konkrete Differenzierung oder das Absehen von einer Differenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge hat (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. -, BVerfGE 26, 141, 158; vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 52 f. m.w.N.; vom 6. April 1989 - 2 BvL 8/87 -, BVerfGE 80, 59, 66 f.; zur verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers bei der Einstufung von Richterämtern s. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, BVerfGE 56, 87, 95).

    Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich der Aufgabenbereich und der Verantwortungsbereich des Leiters eines Gerichts vornehmlich aus der Größe des Gerichts bestimmen lassen und diesen Gesichtspunkt als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 96; Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., 158 f.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. -, BVerfGE 56, 146, 174).

    Zudem hat es festgestellt, dass der bei der besoldungsrechtlichen Einstufung des Gerichtsvorstandes mitzuberücksichtigende Umfang der Verwaltungsaufgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 u.a. -, BVerfGE 26, 116, 140) nicht allein von der Zahl der Richterplanstellen abhängt, wenn er insoweit in der Regel auch einen verhältnismäßig zuverlässigen Anhalt geben mag, und es als nicht ausgeschlossen angesehen, dass die gerichtsverfassungsrechtliche und organisationsrechtliche Stellung des Gerichts im Aufbau des Gerichtszweigs auf Landesebene Besonderheiten aufweist, denen der Gesetzgeber Rechnung tragen darf (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O.).

    Eingedenk dieser Überlegungen ist die Besoldung der Stelle eines Direktors des Amtsgerichts nach der Besoldungsgruppe R 2 zuzüglich einer Amtszulage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers, die Stelle nicht mit der Besoldungsgruppe R 3 zu bewerten, wie etwa das Amt des Präsidenten des Landgerichts oder dasjenige des Präsidenten eines Amtsgerichts mit bis zu 40 Richterplanstellen (einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt), hält sich jedenfalls im Rahmen der hier weitgespannten gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 96 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Unterscheidungskriterium aus seiner Prüfungsperspektive ausdrücklich gelten lassen, wobei es in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die zusätzliche Dienstaufsicht über die Richter des Gerichts mit besonderer Verantwortung verbunden ist (so zum Verhältnis der Stellen eines Präsidenten des Sozialgerichts und eines Direktors des Arbeitsgerichts, der wie ein Direktor des Amtsgerichts besoldet worden ist, BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O.; im Anschluss daran VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. März 2001 - VGH B 5/01 -, juris Rn. 12).

    Insoweit fehlt es bereits an der unmittelbaren Vergleichbarkeit, weil das Amt des Klägers als Direktor des Amtsgerichts allein im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung der mit seinem erstinstanzlichen Richteramt verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufgaben besoldungsmäßig aus dem Kreis der Ämter der erstinstanzlichen Richter herausgehoben ist, während die besoldungsmäßige Heraushebung des Amtes des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht die Folge seines herausgehobenen zweitinstanzlichen Richteramtes ist; im Übrigen lässt sich insoweit jedenfalls kein Missverhältnis feststellen, das als evident willkürlich bezeichnet werden könnte (so BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 97).

    Im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Bewertung des Amtes des Klägers als seinerzeit tätiger Direktor eines Amtsgerichts mit mehr als acht Richterplanstellen mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 2 zuzüglich einer Amtszulage von 171, 99 EUR (zum 1. Juli 2003, vgl. Art. 1 Nr. 6 BBVAnpG 2003/2004 i.V.m. Anhang 13, Bundesbesoldungsordnung R, Besoldungsgruppe R 2) bzw. 196, 68 EUR (zum 1. Juli 2013, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BbgBVAnpG 2013/2014 i.V.m. Anlage 14 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 bis 16 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gemäß § 6 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 vom 20. Dezember 2013, GVBl. I 2014 Nr. 12) im Gegensatz zu dem Amt eines weiteren aufsichtsführenden Richters mit einer Besoldung (lediglich) nach der Besoldungsgruppe R 2 (also ohne Amtszulage) ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (dazu und zum Nachfolgenden mit Blick auf das Verhältnis eines Direktors des Arbeitsgerichts zu einem weiteren aufsichtsführenden Richter am Arbeitsgericht BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 98) ein unmittelbarer Vergleich möglich, weil es sich bei beiden Ämtern um die erstinstanzlicher Richter handelt, die nur wegen der in ihren Verantwortungs- und Pflichtenbereich einbezogenen zusätzlichen Verwaltungsaufgaben besoldungsmäßig aus dem Kreis der Ämter der erstinstanzlichen Richter herausgehoben sind.

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
    Aus Härten, die sich bei jeder Abgrenzung oder Einstufung ergeben können, lässt sich noch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz herleiten (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., 159).

    Bei aller Differenzierung kann jede Besoldungsregelung unter irgendeinem Gesichtspunkt hinsichtlich der Abgrenzung der getroffenen Festlegungen für die unmittelbar Betroffenen möglicherweise unvollkommen oder sogar fragwürdig erscheinen (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O.).

    Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., 159 u. 161 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich der Aufgabenbereich und der Verantwortungsbereich des Leiters eines Gerichts vornehmlich aus der Größe des Gerichts bestimmen lassen und diesen Gesichtspunkt als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 96; Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., 158 f.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. -, BVerfGE 56, 146, 174).

    Zudem hat es festgestellt, dass der bei der besoldungsrechtlichen Einstufung des Gerichtsvorstandes mitzuberücksichtigende Umfang der Verwaltungsaufgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 u.a. -, BVerfGE 26, 116, 140) nicht allein von der Zahl der Richterplanstellen abhängt, wenn er insoweit in der Regel auch einen verhältnismäßig zuverlässigen Anhalt geben mag, und es als nicht ausgeschlossen angesehen, dass die gerichtsverfassungsrechtliche und organisationsrechtliche Stellung des Gerichts im Aufbau des Gerichtszweigs auf Landesebene Besonderheiten aufweist, denen der Gesetzgeber Rechnung tragen darf (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
    Bei Regelungen des Besoldungsrechts steht dem Normgeber eine weite - grundsätzlich nur durch das Willkürverbot begrenzte - Gestaltungsfreiheit zu, weil er innerhalb dieser Materie nicht nur auf die Verhältnisse einzelner Ämter oder Dienstposten zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern oder Dienstposten zu achten hat, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte berücksichtigen kann, also etwa die Frage, welche Auswirkungen eine konkrete Differenzierung oder das Absehen von einer Differenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge hat (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. -, BVerfGE 26, 141, 158; vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 52 f. m.w.N.; vom 6. April 1989 - 2 BvL 8/87 -, BVerfGE 80, 59, 66 f.; zur verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers bei der Einstufung von Richterämtern s. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, BVerfGE 56, 87, 95).

    Eine derartige Bewertung dürfte überdies kaum absehbare Folgen für das bestehende Besoldungsgefüge haben (zur legislativ notwendigen Rücksichtnahme auf das Besoldungsgefüge vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. -, a.a.O., 158), da dann auch die Frage nach einer Neubewertung der (hier in den Blick genommenen) Stellen der Präsidenten eines Land- oder Amtsgerichts neu aufgeworfen wäre.

    Ungeachtet dessen ist eine bestimmte (in einer konkreten monetären Höhe ausgedrückte) Differenz (bzw. ein "in Prozentsätzen ausdrückbares Mindestverhältnis") in der Besoldung verschiedener Richterämter verfassungsrechtlich nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. -, a.a.O., 160 f.; Urteil vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 -, BVerfGE 32, 199, 223: "keine prästabilierte Ordnung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Richterämtern").

    Seinem Status ist damit im hinreichenden Maße Rechnung getragen, zumal es auch keinen vom Gesetzgeber nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz gibt, dass zwischen den betrachteten Einstufungen eine bestimmte Relation bestehen müsste, sofern sich dafür - wie hier [vgl. dazu die Erwägungen des Senats in Abschnitt a) aa)] - ein sachlicher Grund ergibt (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 -, a.a.O., 160 f.).

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
    Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich der Aufgabenbereich und der Verantwortungsbereich des Leiters eines Gerichts vornehmlich aus der Größe des Gerichts bestimmen lassen und diesen Gesichtspunkt als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1981, a.a.O., 96; Beschluss vom 4. Juni 1969, a.a.O., 158 f.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. -, BVerfGE 56, 146, 174).

    Auch diese Verfassungsbestimmung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage, dass die Bewertung eines Amtes und damit auch die besoldungsrechtliche Einstufung durch den Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vorzunehmen ist (dazu und zum Nachfolgenden BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 -, a.a.O., 163 f.).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1, 23; vom 21. Juli 2010, a.a.O.).

  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
    Sie seien zwar noch immer keine Dienstvorgesetzten; amtsgerichtliche Behördenleiter seien aber nicht mehr nur vorrangig Richter im engeren Sinne wie noch "zu Zeiten" des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 -, in dem über die Besoldung von Direktoren des Amtsgerichts zu entscheiden gewesen sei, die nicht als Behördenleiter fungiert hätten.

    Ungeachtet dessen ist eine bestimmte (in einer konkreten monetären Höhe ausgedrückte) Differenz (bzw. ein "in Prozentsätzen ausdrückbares Mindestverhältnis") in der Besoldung verschiedener Richterämter verfassungsrechtlich nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. -, a.a.O., 160 f.; Urteil vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 -, BVerfGE 32, 199, 223: "keine prästabilierte Ordnung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Richterämtern").

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
    aa) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008, a.a.O., Rn. 29).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09
    Soweit der Kläger geltend mache, seine Nettobezüge seien in dem vom Klageverfahren erfassten Zeitraum unter Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip zu niedrig bemessen gewesen und bemessen, folge die Kammer - anknüpfend an die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - dargestellten und sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützenden Grundsätze - dieser Einschätzung im Ergebnis nicht.

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008, a.a.O., Rn. 29).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 83/14

    Richterbesoldung - Alimentationspflicht; Amtsangemessene Alimentation;

  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 373/08

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - VGH B 5/01

    Verfassungsrecht, Einstufung der Richterämter

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • OVG Berlin, 16.03.2004 - 4 B 11.02
  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Für den strukturell nicht unähnlich gelagerten Fall der Richterbesoldung in Brandenburg hat dasselbe Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, weil dort die Besonderheiten des Nominallohnindex nicht vorliegen, bereits selbst eine Verfassungswidrigkeit der Alimentation angenommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 4 B 1.09 - juris).

    Hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beanstandeten Besoldung der Richter im Land Brandenburg war von einem durchschnittlichen Absolventenanteil von 11, 53 % ausgegangen worden, der die für eine Einstellung geforderte Notenstufe von mindestens 9 Punkten in der Zweiten juristischen Staatsprüfung erfüllt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 4 B 1.09 - juris Rn. 177 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56).

    c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.), an dem die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Soweit der Kläger die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) und die dort für das Land Brandenburg ermittelten Zahlen zu dem besagten Index in Frage zu stellen sucht, bleibt dieser Einwand unergiebig.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93).

    Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, stützt sich der Senat für die Jahre 2010 und 2013 - ebenso wie in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O., Rn. 168) - auf Zahlenmaterial des Deutschen Richterbundes (vgl. www.richterbesoldung.de).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 310 EUR für die Besoldungsgruppe R 1 zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar weitere Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181).

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

    Aus Anlass des (inzwischen aufgehobenen, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2018 - OVG 4 B 13.17 -, juris) Vorlagebeschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 (OVG 4 B 1.09) zur Amtsangemessenheit der richterlichen Besoldung im Land Brandenburg in den Jahren 2004 bis 2013 und den zuvor ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Mai 2015 (2 BvL 17/09) und 17. November 2015 (2 BvL 19/09) zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten hat der Beklagte die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2016 einer Prüfung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien unterzogen und diese in dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg niedergelegt (LT-Drucksache 6/6521, S. 8 ff.).

    Die durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) unter anderem hinsichtlich der Besoldungsgruppe R 1 erst zum 1. Januar 1995 und nicht bereits wie in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zum 1. Oktober 1994 erfolgte Erhöhung der Dienstbezüge wurde von dem Beklagten zur Vermeidung einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung (fiktiv) im Jahr 1994 berücksichtigt (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 11, vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 171, juris).

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das tatsächliche Jahresgehalt des laufenden Jahres zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 12, vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 89, juris).

    Diese (fiktiven) Besoldungskürzungen bzw. -erhöhungen beruhen im Einzelnen auf folgenden Entwicklungen (vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 96, juris):.

    Diese Verzerrung wird aber dadurch kompensiert, dass die Besoldung insbesondere im Zeitraum von 1994 bis 2004 regelmäßig einige Monate später angehoben wurde als die Tarifeinkommen (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 -, juris, Rn. 61; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 90, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 80 ff., juris).

    Die Ergebnisse entsprechen hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2013 im Wesentlichen auch den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für diese Jahre ermittelten Werten für die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage (vgl. Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 143 ff., juris).

    Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einem vergleichbaren Verfahren (Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 176, juris) "werden bei Einstellungen in den höheren Justizdienst (insbesondere im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit) in Brandenburg - mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, für die ein "befriedigend" ausreichte, für die aber eine entsprechende Einstellungspraxis nur bis 2001 festgestellt werden konnte - mindestens 9 Punkte im zweiten Staatsexamen vorausgesetzt." Diese Voraussetzung wurde im streitgegenständlichen Zeitraum nur von rund 10 % der Absolventen erreicht.

    Unerheblich ist, dass es sich hierbei größtenteils um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (so im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, Rn. 138, juris; a. A. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 181, juris, das diesen Umstand für erheblich hält).

    Die Annahme einer konjunkturellen Abweichung von der Normallage liegt mit Blick auf die Entwicklung der Einnahmen des Landes Brandenburg in diesen Jahren fern (vgl. für die Jahre 2011 bis 2013: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 185 - 187, juris).

    (6) Nach alledem kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die im Besoldungsjahr 2004 eingetretene fiktive Besoldungskürzung der mit dem Alimentationsgrundsatz verbundene relative Normbestandsschutz missachtet worden ist (dafür Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 189, juris).

    Soweit demgegenüber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit (erst nach diesem Vorlagebeschluss ergangenem, unveröffentlichtem) Beschluss vom 17. Oktober 2018 seinen eigenen, ein Amt der Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage betreffenden Vorlagebeschluss vom 2. Juni 2016 (OVG 4 B 1.09, juris) aufgehoben und mit Urteil vom selben Tage (OVG 4 B 13.17, juris) die Klage des dortigen Klägers mit der Begründung abgewiesen hat, diesem fehle es an einer subjektiven Rechtsverletzung, weil er Altersteilzeitzuschläge erhalten habe, beruht diese Entscheidung auf einem anderen Sachverhalt, ferner folgt die Kammer der dort vertretenen Rechtsansicht nicht ( cc) ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56).

    c) Der Ehemann der Klägerin hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.), an dem die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin wird nicht durch den von ihm in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) für das Land Brandenburg ermittelten Befund in Frage gestellt.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93).

    Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, stützt sich der Senat für die Jahre 2010 und 2013 - ebenso wie in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O., Rn. 168) - auf Zahlenmaterial des Deutschen Richterbundes (vgl. www.richterbesoldung.de).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 310 EUR (Besoldungsgruppe R 2) bzw. 460 EUR (Besoldungsgruppe R 3) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 32).

    c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 33).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin wird des Weiteren nicht durch den von ihm in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) für das Land Brandenburg ermittelten Befund in Frage gestellt.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 35.12

    Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010

    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 32).

    c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 33).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin wird nicht durch den von ihm in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) für das Land Brandenburg ermittelten Befund in Frage gestellt.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 4.13

    Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010

    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 32).

    c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 33).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin wird nicht durch den von ihm in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) für das Land Brandenburg ermittelten Befund in Frage gestellt.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 5.13

    Amtsangemessene Alimentation für einen Berliner Polizeibeamten für die Jahre 2010

    a) Die Feststellungsklage erweist sich als statthaft, da die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist (s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris Rn. 15; ebenso Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 55; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - OVG 4 B 37.12 -, juris Rn. 31).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 56; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 32).

    c) Der Kläger hat seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 384 f.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 57; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, juris Rn. 33).

    a) Der verfassungsrechtliche Maßstab (vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch die Senatsentscheidungen zur Richterbesoldung: Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 76 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 35 ff.) ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

    Das so gewonnene Produkt wurde durch das Jahresgehalt nach der im laufenden Jahr gegebenenfalls erfolgten Erhöhung (Dezemberbezüge x 12) zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (zu diesem Berechnungsansatz s. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 89; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Der Senat stützt sich insofern auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte und folgt damit auch hier der vom Bundesverfassungsgericht praktizierten Vorgehensweise (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff., 141, 172, 186; zur Nichtberücksichtigung der besagten Absenkung bei der Analyse der Tarifeinkommensentwicklung s. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1009; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 90).

    Die Aussagekraft des vom Senat zugrunde gelegten Nominallohnindex für das Land Berlin wird nicht durch den von ihm in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) für das Land Brandenburg ermittelten Befund in Frage gestellt.

    Auch dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 85 f.; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 92).

    Die Vergleichswerte (Tarifverdienste des öffentlichen Dienstes, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) entsprechen - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - den Werten, wie sie von dem Statistischen Bundesamt sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorgelegt worden sind; sie sind auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 93; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 55).

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in Höhe von 100 EUR (Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. S. 192) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 176; s. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120); mit der Einführung von Eigenanteilen, etwa für Medikamente, sowie der Praxisgebühr waren zwar ebenfalls Einschnitte verbunden, sie bleiben indes unberücksichtigt, weil es sich hierbei um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016, a.a.O., Rn. 181; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 120).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17

    (Unter-)Alimentation eines Richters und Altersteilzeitzuschlag

    im Zusammenhang mit aufgehobenem Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris) ergangen.

    7 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die für die Besoldung des Klägers in den Jahren 2004 bis 2013 maßgeblichen Gesetzesbestimmungen mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner für die Fallentscheidung jeweils maßgeblichen Fassung unvereinbar gewesen sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage betreffen.

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 nach Anhörung der Beteiligten beschlossen, den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris) aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, insbesondere auf den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris), ferner die Gerichtsakte in dem Verfahren VG 2 K 1995/04, die Personalakte des Klägers und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Etwaige Nachzahlungen, wie sie sich aus der vom Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris Rn. 83 ff.) anhand der Prüfkriterien des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - juris Rn. 76 ff.) festgestellten nicht mehr verfassungsgemäßen Unteralimentation ergeben könnten, vermögen bei einer auf den Monat bezogenen Betrachtung schon die Höhe des dem Kläger jeweils gewährten Altersteilzeitzuschlages nicht ansatzweise zu erreichen; es erscheint damit nicht denkbar, dass ein möglicherweise von Verfassungs wegen auszugleichendes Besoldungsdefizit die Höhe von 33 v.H. der Besoldung eines in Vollzeit beschäftigten Richters überschreitet.

    Der Senat kann insoweit offen lassen, ob das Nachzahlungsgesetz überhaupt geeignet ist, die in dem Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) angenommene verfassungswidrige Unteralimentation zu kompensieren.

    Hieran bestehen zumindest Zweifel, weil sich der Landesgesetzgeber in dem besagten Gesetz darauf beschränkt hat, die mit der Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 verbundene fiktive Besoldungskürzung für das Jahr 2004 (zu den Einzelheiten vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 - juris Rn. 96) durch eine Nachzahlung des mit dieser Kürzung verbundenen Differenzbetrages auszugleichen (vgl. § 1 Abs. 2 Nachzahlungsgesetz), ohne die für das Folgejahr 2005 noch bestehende entsprechende Besoldungskürzung zu berücksichtigen; der Landesgesetzgeber hat die erwähnte Besoldungskürzung mit dem von ihm gewählten Ansatz also nur verschoben und auch nicht gänzlich mit den in den §§ 2 f. Nachzahlungsgesetz geregelten Nachzahlungen "aufgefangen".

    Zu den Einwänden des Klägers gegen die besoldungsrechtliche Einstufung des von ihm im Streitzeitraum wahrgenommenen Statusamtes eines Direktors des Amtsgerichts in die Besoldungsgruppe R 2 (mit Amtszulage), die ebenfalls die Frage aufwerfen, ob der Kläger insoweit überhaupt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 15 ff.), hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris Rn. 60 ff.) ausführlich geäußert.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17

    Alimentation, amtsangemessene

    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2009 - 1 A 373/08 -, juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 91 ff.), weil - wie bereits angemerkt - die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 1 Abs. 2 NBesG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 124) i. V. m. § 2 Abs. 1 BBesG (siehe auch § 3 Abs. 2 NBesG in der Fassung vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308) keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 193).

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 4913/14

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

  • VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 75/17

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18

    Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 7038/15

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 6173/14

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22

    Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 11/18

    Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 5747/13
  • VG Köln, 07.11.2016 - 3 K 7154/10

    Anforderungen an die Bemessung amtsangemessener Dienst- und Versorgungsbezüge für

  • VG Leipzig, 07.09.2017 - 3 K 557/12
  • LG Cottbus, 25.08.2021 - 3 O 49/20
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