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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19 (https://dejure.org/2021,15337)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.06.2021 - 1 B 2.19 (https://dejure.org/2021,15337)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 1 B 2.19 (https://dejure.org/2021,15337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Sondernutzungsgebühren für die Nutzung eines öffentlichen Platzes zur Lagerung von Baumaterial

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11 Abs 1 StrG BE, § 11 Abs 9 S 1 StrG BE, § 27 Abs 2 S 1 StrG BE, § 2 Abs 1 StrG BE, § 1 Abs 1 S 1 SoGebV BE, § 8a SoGebV BE, Anl 1 Nr 5.1 Buchst a) SoGebV BE, Anl 1 Nr 5.1 Buchst b) SoGebV BE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    OVG reduziert Sondernutzungsgebühren für eine Baustelleneinrichtung auf dem Washingtonplatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12

    Sondernutzungsgebühren für die Baustelle zum Rückbau des Palastes der Republik

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Das Bezirksamt war für den Erlass des Bescheides zuständig (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG, § 3 Abs. 2 AZG bzw. § 2 Abs. 4 ASOG i.V.m. Nr. 15 Abs. 2 ZustKat Ord sowie Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 30 ff.).

    Die Baustelleneinrichtung stellte keine verkehrliche Nutzung dar und unterfiel damit nicht dem gebührenfreien Gemein- bzw. Anliegergebrauch (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 56).

    Einer gesonderten straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung bedurfte es dafür - anders als im Fall des Senatsurteils vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - (juris Rn. 36) - naturgemäß nicht.

    Das Äquivalenzprinzip ist nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Vorteil bzw. einer prohibitiven oder erdrosselnden Wirkung verletzt, wobei die individuelle Gewinnerwartung eines Sondernutzers unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 80 und vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 32 ff. m.w.N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - juris).

    Die insoweit von der Klägerin hervorgehobenen Besonderheiten des Sachverhalts zur Entwicklung des tatsächlichen Baugeschehens sowie zum besonderen entwicklungsrechtlichen Interesse Berlins belegen jedoch nicht, dass bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenraums im Zusammenhang mit hauptstädtischen Entwicklungsmaßnahmen "per se" oder im vorliegenden Fall ein "öffentliches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung" gegeben ist (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 78).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt das privatwirtschaftliche Interesse auch nicht dadurch, dass die vom Gebührenschuldner entfaltete Tätigkeit durch einen Träger öffentlicher Verwaltung selbst hätte durchgeführt werden können (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 74 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 1998 - 12 L 1777/98 - juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09

    Sondernutzung; Sondernutzungsgebühren; Aufstellung eines Bauzaunes; Gehweg;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - (juris Rn. 20 ff. ).

    Diese Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 38 und 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 24).

    Dieser Unterscheidung ist die erkennbare Absicht des Verordnungsgebers zu entnehmen, die Gebührenhöhe unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG abzustufen und die Sondernutzungsgebühren für Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs niedriger anzusetzen als diejenigen für Beeinträchtigungen des Kraftfahrzeugverkehrs (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 19 ff., 23 m.w.N.).

    Der Verordnungshistorie ist ferner zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung - offenbar in Folge des Senatsurteils vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) - um eine Klarstellung bemüht war, indem in der Tarifstelle 5.1 das Wort "Gehweg" durch die Wörter "nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen" und die Wörter "übriger Straßenraum" jeweils durch die Wörter "alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind" ersetzt wurde.

    Aus dem Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 (OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 22 ) kann die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nichts für ihre Rechtsansicht ableiten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 1 B 57.11

    Sondernutzungsgebühren; Werbetafeln auf öffentlichem Straßenland; Wertstufe IV;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Diese Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 38 und 7. Oktober 2010 - OVG 1 B 27.09 - juris Rn. 24).

    Das Äquivalenzprinzip ist nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Vorteil bzw. einer prohibitiven oder erdrosselnden Wirkung verletzt, wobei die individuelle Gewinnerwartung eines Sondernutzers unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 80 und vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 32 ff. m.w.N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - juris).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 7.12

    Geflügel; Puten; Schlachtgeflügel; Schlachttier- und Fleischuntersuchung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Eine willkürliche Handhabung durch die Behörden muss ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 - juris Rn. 16 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.1998 - 12 L 1777/98

    Sondernutzungsgebührenpflicht; Duales System; Abfallcontainer; Öffentlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt das privatwirtschaftliche Interesse auch nicht dadurch, dass die vom Gebührenschuldner entfaltete Tätigkeit durch einen Träger öffentlicher Verwaltung selbst hätte durchgeführt werden können (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 74 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 1998 - 12 L 1777/98 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Aus den vorstehenden Gründen hat das Verwaltungsgericht einen seitens des Beklagten abgelehnten Anpassungsanspruch (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 ff., Rn. 35 ff.) wegen späterer Änderung der Vertragsumstände nach § 60 Abs. 1 VwVfG bzw. nach Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB zutreffend verneint.
  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08

    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - juris Rn. 4 und Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - juris Rn. 13 ff., BVerwGE 80, 36 ff.).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14

    Äquivalenzprinzip bei Sondernutzungsgebühren (hier: für ein Werbeplakat)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Das Äquivalenzprinzip ist nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Vorteil bzw. einer prohibitiven oder erdrosselnden Wirkung verletzt, wobei die individuelle Gewinnerwartung eines Sondernutzers unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 80 und vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 32 ff. m.w.N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - juris).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - juris Rn. 4 und Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - juris Rn. 13 ff., BVerwGE 80, 36 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2009 - 10 D 31/07
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19
    Dass eine solche Festsetzung in einem Bebauungsplan grundsätzlich zulässig ist, ist allgemein anerkannt (vgl. nur VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2006 - 3 S 1119/04 - juris Rn. 34; OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 31/07.NE - juris Rn. 29 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2006 - 3 S 1119/04

    Voraussetzungen für die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der besonderen

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