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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 1 S 18.18   

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https://dejure.org/2018,18350
OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 1 S 18.18 (https://dejure.org/2018,18350)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.07.2018 - 1 S 18.18 (https://dejure.org/2018,18350)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Juli 2018 - 1 S 18.18 (https://dejure.org/2018,18350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Unterscheidung zwischen der Vorprüfung nach § 2 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) über die vollständige und rechtzeitige Vorlage der nach § 3 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) erforderlichen Unterlagen und einer Sachentscheidung ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 2 Abs 3 MindAbstUmsG BE, § 4 Abs 1 S 1 MindAbstUmsG BE, § 2 Abs 1 SpielhG BE, § Abs 3 Nr 4 SpielhG BE, § 8 Abs 1 S 1 SpielhG BE, § 33i GewO
    Spielhallenerlaubnis; Erlöschen; Fortgeltung; Fiktionswirkung; Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis; Sonderverfahren; Teilnahme an Sachprüfung (erste Stufe); Vorlage (gefälschter) Unterlagen; Sachkundenachweis; inhaltliche Entscheidung der Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2017 - 1 S 32.17

    Spielhallenerlaubnis - vorläufige Teilnahme an der Sachprüfung im Sonderverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 1 S 18.18
    Allein der im Präsens formulierte Antrag festzustellen, "der Antrag der Antragstellerin vom 16. Juni 2017 auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ...nimmt am Sonderverfahren teil", lässt nicht hinreichend erkennen, dass es der Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss (S. 5) angenommen hat, zusätzlich "auf die Erweiterung ihres Rechtskreises" durch eine "Anordnung in Form der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO" ankommt (vgl. zu dieser Fallkonstellation: Senatsbeschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 - juris Rn. 3); andernfalls hätte die Antragstellerin dies ausdrücklich klarstellen müssen (vgl. dazu noch unter 2.).

    Der Senat hat zum Sinn und Zweck des gestuft ausgestalteten Sonderverfahrens im Beschluss vom 13. November 2017 (a.a.O., juris Rn. 7 ff. ) bereits das Folgende ausgeführt:.

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 1 S 18.18
    1.a. Das auslegungsbedürftige Rechtschutzbegehren der Antragstellerin (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) zielt nach der entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB, wonach es darauf ankommt, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 15 f. m.w.N.), allein darauf ab, ihren Betrieb "bis zur Klärung des Verdachts weiterzuführen" (vgl. bereits Antragsschrift, S. 8) und zwar "noch mindestens 6 Monate nach der behördlichen Sachentscheidung ..., um in angemessener Zeit erforderliche Dispositionen im Hinblick auf die Betriebseinstellung vorzunehmen"; hierauf habe sie nach Beendigung der formalen Prüfung ihres Antrags vertrauen dürfen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 f.).
  • VG Berlin, 04.07.2019 - 4 L 257.18

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Vorbeiführen eines Schulwegs an

    Denn das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 20.000 Euro ist höher als der für die Grundverfügung nach Ziffer 54.2.1 ansonsten mit 15.000 Euro zu bemessende Streitwert (siehe zur anders begründeten Streitwertfestsetzung aber auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 1 S 18.18 -, juris Rn. 23).
  • VG Berlin, 04.08.2019 - 4 L 256.18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu

    Denn das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 20.000 Euro ist höher als der für die Grundverfügung nach Ziffer 54.2.1 ansonsten mit 15.000 Euro zu bemessende Streitwert (siehe zur anders begründeten Streitwertfestsetzung aber auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 1 S 18.18 -, juris Rn. 23).
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