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OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 9 N 128.16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 KAG BB, § 236 AO 1977, § 238 AO 1977
Erneute Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag bei gänzlich neuer Anlage; Geltendmachung eines Zinsanspruchs als Annexantrag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 9 N 197.17
Heranziehung einer Wohnungsbaugenossenschaft e.G. zu Schmutzwasserbeiträgen
Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 9 N 128.16 -, juris, Rn. 10, hat der erkennende Senat ergänzend darauf hingewiesen, dass das Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit §§ 236, 238 AO wegen § 113 Abs. 4 VwGO auch dann als Annexbegehren neben der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, wenn ein Begehren auf Erstattung des Beitrages selbst nicht geltend gemacht wird, so namentlich dann, wenn die Behörde den gezahlten Beitrag bereits von sich aus erstattet hat. - OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2018 - 9 N 97.17
Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag durch einen Wasserverband; Verzinsung auf …
Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 9 N 128.16 -, juris, Rn. 10, hat der erkennende Senat ergänzend darauf hingewiesen, dass das Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit §§ 236, 238 AO wegen § 113 Abs. 4 VwGO auch dann als Annexbegehren neben der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, wenn ein Begehren auf Erstattung des Beitrages selbst nicht geltend gemacht wird, so namentlich dann, wenn die Behörde den gezahlten Beitrag bereits von sich aus erstattet hat. - OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2019 - 9 N 10.18
Grundrechtsfähigkeit von Wohnungsbaugenossenschaften
Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 9 N 128.16 -, juris, Rn. 10, hat der erkennende Senat ergänzend darauf hingewiesen, dass das Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit §§ 236, 238 AO wegen § 113 Abs. 4 VwGO auch dann als Annexbegehren neben der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, wenn ein Begehren auf Erstattung des Beitrages selbst nicht geltend gemacht wird, so namentlich dann, wenn die Behörde den gezahlten Beitrag bereits von sich aus erstattet hat.