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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17   

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https://dejure.org/2018,32234
OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17 (https://dejure.org/2018,32234)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2018 - 10 S 75.17 (https://dejure.org/2018,32234)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2018 - 10 S 75.17 (https://dejure.org/2018,32234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Beurteilung einer Nutzungsuntersagung; Nutzungsuntersagung eines Wettbüros; Unterscheidung zwischen Wettannahmestelle und Wettbüro

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 S 2 BauO BE, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 VwGO
    Nutzungsuntersagung; Wettbüro; Wettannahmestelle; Vergnügungsstätte; Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; maßgeblicher Zeitpunkt; Verbot der Wiederaufnahme der untersagten Nutzung: (keine) offensichtliche Genehmigungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17
    Dies wird etwa bejaht für Betriebe, die den Kunden nicht nur Raum für das Ausfüllen und die Abgabe von Tippzetteln bieten, sondern durch ihre Ausstattung auch auf ein darüber hinausgehendes Verweilen der Kunden zu Unterhaltungszwecken abzielen, etwa durch das gemeinsame Verfolgen von Sportereignissen mit Liveberichterstattung und/oder der Möglichkeit von Livewetten, wobei gegebenenfalls auch gastronomische Angebote hinzukommen können (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 42; VGH BW, Urteil vom 23. August 2017 - 3 S 1102/17 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).

    Gegenüber dem vormaligen Betrieb eines "Wettbüros", das vom Senat rechtskräftig als planungsrechtlich unzulässige Vergnügungsstätte eingestuft worden ist (Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris), ist insofern eine Änderung eingetreten, als der für den Publikumsverkehr vorgesehene Gastraum durch Einzug einer Zwischenwand deutlich verkleinert worden ist.

    Der Hinweis auf eine angebliche Einschätzung des Berichterstatters im Verfahren OVG 10 B 1.14 führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil die behauptete rechtliche Einschätzung des damaligen Berichterstatters zur Zulässigkeit einer Wettannahmestelle in dem von der Antragstellerin angesprochenen Protokoll der Ortsbesichtigung vom 27. August 2015 schon nicht dokumentiert ist und eine solche im Übrigen auch keine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren hätte.

  • VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092

    Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17
    Somit kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, sondern die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist ständig zu kontrollieren, weshalb insoweit auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Juli 2017 - OVG 10 N 39.17 -, EA S. 3; zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen etwa BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Urteil vom 22. Dezember 2017 - 1 A 111/15 -, juris Rn. 39).

    Dies wird etwa bejaht für Betriebe, die den Kunden nicht nur Raum für das Ausfüllen und die Abgabe von Tippzetteln bieten, sondern durch ihre Ausstattung auch auf ein darüber hinausgehendes Verweilen der Kunden zu Unterhaltungszwecken abzielen, etwa durch das gemeinsame Verfolgen von Sportereignissen mit Liveberichterstattung und/oder der Möglichkeit von Livewetten, wobei gegebenenfalls auch gastronomische Angebote hinzukommen können (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 42; VGH BW, Urteil vom 23. August 2017 - 3 S 1102/17 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).

    Im Einzelfall bestehen zudem durchaus Unterschiede bei der Beurteilung, welche Merkmale für die Annahme einer Vergnügungsstätte als wesentlich angesehen werden (vgl. zur ausschlaggebenden Bedeutung der Vermittlung von Live-Wetten etwa BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 15, 20; ähnlich OVG NW, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 zu einer "Wettannahmestelle" mit Live-Wetten; a.A. aber VG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2017 - 8 A 83/15 -, juris Rn. 33, wonach wesentliches Element das gemeinsame Verfolgen von Sportereignissen ist).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1995 - 11 A 2734/93

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung; Transportunternehmen; Außenbereich;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17
    Solange die Nutzungsmöglichkeit nicht endgültig aufgegeben worden ist, wirkt die Nutzungsuntersagung fort (vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, juris Rn. 13; OVG MV, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 9).
  • VG Saarlouis, 19.11.2014 - 5 K 2185/13

    Erteilung einer Baugenehmigung; Einstufung einer Wettannahmestelle als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17
    Die Begriffe "Wettannahmestelle" und "Wettbüro" sind allerdings nicht gesetzlich definiert und werden auch nicht einheitlich als Fachbezeichnungen für einen konkret abgrenzbaren Betriebstyp mit ganz bestimmten Merkmalen verwendet (vgl. etwa Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 4a Rn. 95 unter der Verwendung der Begriffe Wettannahme- bzw. -vermittlungsstelle, Wettbüro und Wettlokal; s.a. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69 mit Verwendung beider Begriffe bei der Beschreibung des Betriebstyps Wettbüro; VG Saarland, Urteil vom 19. November 2014 - 5 K 2185/13 -, juris Rn. 49; "Wettannahmestellen bzw. Wettbüros").
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2016 - 7 A 1899/14

    Erteilung einer Bauvorbescheides zur Änderung der Nutzung eines ehemaligen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17
    Für die planungsrechtliche Beurteilung kommt es daher weniger auf die jeweilige Bezeichnung als vielmehr auf die konkrete Betriebsform und -ausübung im Einzelfall an und die Beurteilung, ob der Betrieb im Wesentlichen darauf ausgerichtet (und beschränkt) ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen oder ob weitere kommerzielle Unterhaltungstätigkeiten mitprägend sind (vgl. Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 4a Rn. 95; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, EL Mai 2018, § 4 BauNVO Rn. 126; s.a. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 2016 - 7 A 1899/14 -, juris Rn. 36).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2016 - 3 M 77/14

    Erledigung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17
    Solange die Nutzungsmöglichkeit nicht endgültig aufgegeben worden ist, wirkt die Nutzungsuntersagung fort (vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, juris Rn. 13; OVG MV, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 9).
  • VG Schleswig, 16.02.2017 - 8 A 83/15

    Nutzungserweiterung für Wettannahmestelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17
    Im Einzelfall bestehen zudem durchaus Unterschiede bei der Beurteilung, welche Merkmale für die Annahme einer Vergnügungsstätte als wesentlich angesehen werden (vgl. zur ausschlaggebenden Bedeutung der Vermittlung von Live-Wetten etwa BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 15, 20; ähnlich OVG NW, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 zu einer "Wettannahmestelle" mit Live-Wetten; a.A. aber VG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2017 - 8 A 83/15 -, juris Rn. 33, wonach wesentliches Element das gemeinsame Verfolgen von Sportereignissen ist).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2017 - 3 S 1102/17

    Baurechtlich Abgrenzung von Wettbüros und Wettannahmestellen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17
    Dies wird etwa bejaht für Betriebe, die den Kunden nicht nur Raum für das Ausfüllen und die Abgabe von Tippzetteln bieten, sondern durch ihre Ausstattung auch auf ein darüber hinausgehendes Verweilen der Kunden zu Unterhaltungszwecken abzielen, etwa durch das gemeinsame Verfolgen von Sportereignissen mit Liveberichterstattung und/oder der Möglichkeit von Livewetten, wobei gegebenenfalls auch gastronomische Angebote hinzukommen können (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 42; VGH BW, Urteil vom 23. August 2017 - 3 S 1102/17 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 22.12.2017 - 1 A 111/15

    Nutzungsuntersagung; Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; maßgebliche Sachlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17
    Somit kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, sondern die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist ständig zu kontrollieren, weshalb insoweit auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Juli 2017 - OVG 10 N 39.17 -, EA S. 3; zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen etwa BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Urteil vom 22. Dezember 2017 - 1 A 111/15 -, juris Rn. 39).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 7 A 2068/16

    Überschreiten der Grenze zur Vergnügungsstätte bei "Wettannahmestellen" durch das

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17
    Im Einzelfall bestehen zudem durchaus Unterschiede bei der Beurteilung, welche Merkmale für die Annahme einer Vergnügungsstätte als wesentlich angesehen werden (vgl. zur ausschlaggebenden Bedeutung der Vermittlung von Live-Wetten etwa BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 - juris Rn. 15, 20; ähnlich OVG NW, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 zu einer "Wettannahmestelle" mit Live-Wetten; a.A. aber VG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2017 - 8 A 83/15 -, juris Rn. 33, wonach wesentliches Element das gemeinsame Verfolgen von Sportereignissen ist).
  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690

    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung in

    der vorgelegten Betriebsbeschreibung sei nicht hinreichend klar das Angebot von Live-Wetten ausgeschlossen worden (vgl. VGH BW, .v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: OVG Berlin-Bbg., B.v. 2.10.2018 - OVG 10 S 75.17 - LKV 2018, 562 = juris Rn. 6: keine gesetzliche Definition der Begriffe "Wettannahmestelle" und "Wettbüro"), hätte sie im Genehmigungsverfahren von Art. 65 Abs. 2 BayBO Gebrauch machen und die Klägerin auffordern können, eine Ergänzung zur Betriebsbeschreibung mit einer entsprechenden ausdrücklichen Verzichtserklärung vorzulegen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2020 - 1 MB 31/19

    Lübecker Ganghäuser dürfen nicht als Ferienwohnung vermietet werden

    b) Unabhängig davon steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Eilentscheidung (Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 80 Rn. 413) für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 -, Rn. 18, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, Rn. 4, juris, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, Rn. 9 ff., juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 1 LA 52/17 -, S. 6, n. v.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 4.17

    Untersagung der Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz; "Lebensdauer" einer

    Denn er enthält nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) zu unterlassen, sondern auch auf Dauer das Verbot, diese wieder aufzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2021 - 10 B 1.18

    Endgültige Einstellung der Nutzung eines Grundstücks als Campingplatz

    Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, vielmehr ist deren Rechtmäßigkeit fortwährend zu kontrollieren, weshalb insoweit auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 20 m.w.N.; Urteil vom 8. November 2018 - OVG 2 B 4.17 -, juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2023 - 10 N 67.19

    Keine Baugenehmigung für Sportwettenlokal

    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass jedenfalls das Anbieten von "Live-Wetten" es bedingt, eine solche Nutzung als Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen, da gerade dies eine rasche Aufeinanderfolge von Wettmöglichkeiten bietet, woraus der Anreiz folgt, zum einen bis zum Eintritt des jeweiligen Wettergebnisses in der Lokalität zu verweilen und zum anderen aufgrund der schnellen Abfolge und des kurzfristig zu Tage tretenden Wettergebnisses weitere Wetten zu platzieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2020 - OVG 2 N 32.17 -, n.v., EA S. 3; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2015, a.a.O., Rn. 15; Beschluss vom 18. März 2019, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 5. Juli 2021 - 9 ZB 19.1610 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 47; Beschluss vom 9. Januar 2018 - 7 A 2068/16 -, juris Rn. 6; Urteil vom 19. Februar 2020 - 10 A 3254/17 -, juris Rn. 27 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2018 - 3 S 778/18 -, juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 S 520/20 -, juris Rn. 41).

    Ein solcher liegt dann nicht vor, wenn der in Frage stehende Betrieb keinen Anreiz bietet, der über das bloße Sichten des Wettangebots, des Ausfüllens von Wettscheinen, der Abgabe der Wette und - gegebenenfalls - das Abholen eines Gewinns hinausgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 39).

  • VG Berlin, 17.10.2018 - 19 L 328.18

    Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer Gewerbeeinheit als Wettbüro;

    Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016, a.a.O., und Urteil vom 23. September 2014, a.a.O., Rn. 37 m.w.Nachw.; vgl. für diesen Maßstab unlängst auch nochmals OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11).

    Im Übrigen hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das - wie hier - eine Nutzungsuntersagung für ein Wettbüro zum Gegenstand hatte, gerade erst entschieden, dass sich selbst die Zulässigkeit einer "Wettannahmestelle" - allerdings in einem allgemeinen Wohngebiet - im Hinblick auf die Betriebszeiten der Nutzung und den Publikumsverkehr, etwaige Lärmbelästigungen und einen möglichen Trading-Down-Effekt jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung aufdrängt und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit damit verneint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018, a.a.O.).

  • VG Berlin, 17.12.2018 - 19 L 326.18

    Nutzung einer als Tanzlokal genehmigten baulichen Anlage zum Betrieb eines

    Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016, a.a.O., und Urteil vom 23. September 2014, a.a.O., Rn. 37 m.w.Nachw.; vgl. für diesen Maßstab unlängst auch nochmals OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11).

    Im Übrigen hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das - wie hier - eine Nutzungsuntersagung für ein Wettbüro zum Gegenstand hatte, gerade erst entschieden, dass sich selbst die Zulässigkeit einer "Wettannahmestelle" - allerdings in einem allgemeinen Wohngebiet - im Hinblick auf die Betriebszeiten der Nutzung und den Publikumsverkehr, etwaige Lärmbelästigungen und einen möglichen Trading-Down-Effekt jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung aufdrängt und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit damit verneint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 5986/18

    Wettvermittlungsstelle ohne Sitzmöglichkeit und ohne Verkauf von Speisen und

    Vielmehr lassen sich - wie speziell der Vergleich zum Reise- oder Immobilienmaklerbüro zeigt - auch solche Wettvermittlungsstellen zwanglos unter den Begriff des Wettbüros subsumieren, die zwar Aufenthaltsmöglichkeiten zum Zwecke der Information und des Vertragsschlusses bieten, jedoch nicht dazu animieren, sich bis zur Beendigung des vermittelten Vertrags dort aufzuhalten (kritisch zu der Begriffsbildung Wettbüro/Wettannahmestelle auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.10.2018 - OVG 10 S 75.17 -, LKV 2018, 562; offenlassend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.07.2017 - 2 A 470/15 -, juris; Urt. v. 06.04.2017 - 2 D 77/15.NE -, juris; Urt. v. 27.01.2016 - 7 A 1899/14 -, BauR 2016, 643).
  • VG Berlin, 18.05.2020 - 19 K 672.17

    Nutzungsuntersagung für ungenehmigte bauliche Anlagen

    Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, NVwZ-RR 2016, 650 und vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7 sowie vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19

    Nutzungsuntersagung; bauplanungsrechtlicher Wohnbegriff; Betreutes Wohnen;

    Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, vielmehr ist deren Rechtmäßigkeit fortwährend zu kontrollieren, weshalb insoweit auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Urteil vom 8. November 2018 - OVG 2 B 4.17 -, juris Rn. 20).
  • VG Düsseldorf, 11.05.2023 - 11 K 7081/22
  • VG Düsseldorf, 11.05.2023 - 11 K 7080/22
  • VG Berlin, 05.03.2019 - 4 L 276.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Aufforderung, in einer Gaststätte aufgestellte

  • VG Berlin, 03.06.2020 - 19 L 152.20

    Baurecht: Sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung eines bordellartigen Betriebes

  • VG Berlin, 09.07.2019 - 19 L 253.19

    Rechtsmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung betreffend eines Fahnenmastes.

  • VG Berlin, 30.10.2018 - 19 K 355.16

    Neue Baugenehmigung bei einer Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - 7 B 1522/20

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine

  • VG Düsseldorf, 22.07.2019 - 11 K 743/18

    Frauenparkplatz; Großgarage; Störerauswahl; Eigentümergemeinschaft;

  • VG Düsseldorf, 23.05.2023 - 11 K 7770/20

    Standsicherheit, Umwehrung, Terrasse, Kappendecke

  • VG Düsseldorf, 12.03.2021 - 11 L 2301/20

    Ordnungsverfügung; Löschung einer Baulast; Anspruch auf Teilverzicht

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