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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15 (https://dejure.org/2016,45255)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2016 - 1 S 104.15 (https://dejure.org/2016,45255)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2016 - 1 S 104.15 (https://dejure.org/2016,45255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Rechtmäßigkeit einer auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStV 2012 (juris: GlüStVtr BE 2012) gestützten Untersagungsverfügung; Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung sowie einer diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung; Zuständigkeit der Landesbehörde

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Abs 1 GlüStVtr BE 2012, § 4 Abs 4 GlüStVtr BE 2012, § 5 Abs 3 S 1 GlüStVtr BE 2012, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE 2012, § 9 Abs 2 GlüStVtr BE 2012
    Glücksspielstaatsvertrag 2012; unerlaubtes Glücksspiel im Internet, Casino- und Pokerspiele; Vermittlung; Veranstaltung; Werbung; Untersagung; Geolokalisationstechnik; Kohärenz; Leitlinien für ein Vorgehen gegen illegales Glücksspiele im Internet

  • Glücksspiel & Recht

    Verbot von Online-Casino- und Pokerspielen rechtmäßig trotz Schleswig-Holstein-Lizenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16

    Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats würde die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012 vielmehr erst dann in Frage gestellt, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (entspr. § 80 Abs. 3Satz 4 VwGO) ernstlich zweifelhaft und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich wären (vgl. nur Beschluss vom 20. April 2009 - OVG 1 S 203.08 - juris Rn. 4), m.a.W., wenn das Glücksspielangebot der Antragstellerinnen offensichtlich erlaubnisfähig wäre (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 27).

    Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch in anderen Bundesländern entsprechende Untersagungsverfügungen ergangen bzw. entsprechende Verbotsverfahren eingeleitet worden seien, wird auch durch jüngste Gerichtsentscheidungen bestätigt (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 u.a. - juris Rn. 30 ff.; sowie zur Rechtsnachfolge bei bestandskräftiger Untersagung von im Internet veranstaltetem öffentlichen Glücksspiel: VG Hannover, Urteil vom 15. August 2016 - 10 A 2173/16 - juris; vgl. zur Vermittlung von sog. Zweitlotterien sowie ausführlich zu den "Leitlinien zum Internetvollzug": OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 1 B 199/15 - juris Rn. 23 ff.; VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 10 B 1065/16 - "Lottohelden", und vom 19. Juli 2016 - 10 B 2052/16 - "Lottoland", BA, S. 13 f.; zur Untersagung bestimmter Live-Wetten: VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 51 ff.).

    Denn die hier zugrunde liegende Verfügung belegt die Ernsthaftigkeit eines aktuellen Vorgehens gegen illegales Glücksspiel im Internet; ein zeitgleiches, quasi flächendeckendes Vorgehen des Antragsgegners kann schon aus Kapazitätsgründen nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 39 ff.; a.A. wohl VGH Mannheim, Urteil vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - juris Rn. 40).

    Dass hinsichtlich Casino- und Pokerspielen im Internet nunmehr anderes gelten müsse, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weder dargelegt noch erkennbar (vgl. auch insoweit: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 30 ff.).

    Dass sich schließlich allein aus dem in Bezug genommenen Fragenkatalog der Europäischen Kommission (EU Pilot 7625/15/GROW) vom 29. Juni 2015, der ausdrücklich dem "Austausch über die deutsche Glücksspielregulierung" dient (siehe dort 1.2), im vorliegenden Eilverfahren keine belastbaren Rückschlüsse auf die hier erforderliche offensichtliche Unvereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen lassen, liegt auf der Hand (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 26).

    Die Angabe der konkreten Internet-Adresse (Domain) sowie der Bezug zu den zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses unter den Oberbegriffen "Casino" und Poker" angebotenen "entgeltliche(n)" Glücksspielen (vgl. die Begr. zu I. im angefochtenen Bescheid) grenzen die Reichweite der Verbotsverfügung sowohl im Hinblick auf die Antragstellerinnen als in Anspruch genommene Störer als auch inhaltlich hinreichend bestimmt ein (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 25 ff.).

    Denn die nach Ansicht der Antragstellerinnen dagegen sprechenden Umstände, wonach jedenfalls ein überdurchschnittlich befähigter und erfahrener Spieler bei manchen Spielvarianten im Einzelfall sich durch geschicktes Taktieren und Spekulieren in gewissem Umfang Vorteile gegenüber seinen Mitspielern verschaffen könnte, kommen bei einem im Internet stattfindenden Spiel nicht zum Tragen, weil hier die Möglichkeit gänzlich fehlt, das Verhalten der Gegenspieler über deren Mimik und Gestik zu beobachten und hieraus Vorteile zu ziehen (vgl. allgemein dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Dass die von der Beschwerde in Bezug genommenen finanzgerichtlichen Urteile, die sich mit der Frage der Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Teilnahme an Pokerturnieren unter dem Aspekt der gewerblichen Einkünfte befassen (vgl. etwa FG Münster vom 18. Juli 2016 - 14 K 1370/12 - juris), für den vorliegenden Fall ohne Relevanz sind, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung (vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 20).

    Der Senat geht bei der Untersagung öffentlichen Glücksspiels in Anlehnung an Ziff. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ("Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession") in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 3 B 321/09 - juris; anders, wenngleich ohne Begr.: VG Ansbach, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 4 K 13.00811 - juris Rn. 58; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 - juris Rn. 165, bzgl. Lotterievermittlung im Internet) jedenfalls im Regelfall von einem Wert in der Hauptsache von 15.000 Euro aus, der im vorläufigen Rechtschutzverfahren entsprechend der Empfehlung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte (7.500 Euro) zu reduzieren wäre.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 6 S 1426/14

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15
    Anders als im vorliegenden Verfahren hatte der Beklagte im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - (juris Rn. 38 ff. ), auf das sich die Beschwerde beruft, "nicht einmal in Ansätzen" dargetan, "unter welchen Voraussetzungen und in welcher zeitlichen Reihenfolge gegen Anbieter von Internetglücksspielen vorgegangen" werde, so dass aus den darauf aufsetzenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim für die Beurteilung der Vorgehensweise im Land Berlin schon deshalb nichts Durchgreifendes abgeleitet werden kann.

    Denn die hier zugrunde liegende Verfügung belegt die Ernsthaftigkeit eines aktuellen Vorgehens gegen illegales Glücksspiel im Internet; ein zeitgleiches, quasi flächendeckendes Vorgehen des Antragsgegners kann schon aus Kapazitätsgründen nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 39 ff.; a.A. wohl VGH Mannheim, Urteil vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - juris Rn. 40).

    Auch insoweit ist der vorliegende Sachverhalt anders gelagert und rechtlich anders zu beurteilen als die dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 8. September 2015 (a.a.O., juris Rn. 19 ff. ) zugrunde liegende Verfügung.

    Auf diesen entscheidenden Unterschied geht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - (juris Rn. 27) nicht ein.

    Der Senat geht bei der Untersagung öffentlichen Glücksspiels in Anlehnung an Ziff. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ("Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession") in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 3 B 321/09 - juris; anders, wenngleich ohne Begr.: VG Ansbach, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 4 K 13.00811 - juris Rn. 58; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 - juris Rn. 165, bzgl. Lotterievermittlung im Internet) jedenfalls im Regelfall von einem Wert in der Hauptsache von 15.000 Euro aus, der im vorläufigen Rechtschutzverfahren entsprechend der Empfehlung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte (7.500 Euro) zu reduzieren wäre.

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 10 CS 16.893

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15
    Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch in anderen Bundesländern entsprechende Untersagungsverfügungen ergangen bzw. entsprechende Verbotsverfahren eingeleitet worden seien, wird auch durch jüngste Gerichtsentscheidungen bestätigt (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 u.a. - juris Rn. 30 ff.; sowie zur Rechtsnachfolge bei bestandskräftiger Untersagung von im Internet veranstaltetem öffentlichen Glücksspiel: VG Hannover, Urteil vom 15. August 2016 - 10 A 2173/16 - juris; vgl. zur Vermittlung von sog. Zweitlotterien sowie ausführlich zu den "Leitlinien zum Internetvollzug": OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 1 B 199/15 - juris Rn. 23 ff.; VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 10 B 1065/16 - "Lottohelden", und vom 19. Juli 2016 - 10 B 2052/16 - "Lottoland", BA, S. 13 f.; zur Untersagung bestimmter Live-Wetten: VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 51 ff.).

    Selbst wenn die von der Beschwerde gerügte Vollzugspraxis in anderen Bundesländern als strukturell defizitär anzusehen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass das Vorgehen des Antragsgegners als nicht kohärent oder willkürlich zu beanstanden und die in Berlin untersagten Glücksspielangebote der Antragstellerinnen einstweilen zu dulden wären, zumal das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung verlangt (vgl. VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 51 m.w.N.).

    Der Gerichtshof hat auch nicht festgestellt, dass das Verbot in § 4 Abs. 4GlüStV 2012 ordnungsrechtlich generell unanwendbar bleiben müsse bzw. der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 obsolet geworden sei (ebenso VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 20).

    Die Teilnahme der Antragstellerin zu 2. am Konzessionsverfahren für Sportwetten führt nicht dazu, dass der Antragsgegner für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung nicht mehr zuständig wäre; denn die Zuständigkeit des Landes Hessen "für alle Länder" (§ 4a Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012) betrifft nur das Konzessionsverfahren für Sportwetten (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10a GlüStV 2012), ohne dass daraus eine Art glücksspielrechtliche Allzuständigkeit des Landes Hessen abgeleitet werden könnte, wie die Beschwerde wohl meint (in Bezug auf Sport-Live-Wetten ebenso: VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 21 ff.); daher verbleibt es im Übrigen - außerhalb der in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2012 vorgesehenen, hier indes nicht vorliegenden Ermächtigung eines anderen Landes sowie der in § 9a geregelten Fallkonstellationen (Ländereinheitliches Verfahren) - bei dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012, wonach "öffentliche Glücksspiele ... nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden" dürfen (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012).

    Die Angabe der konkreten Internet-Adresse (Domain) sowie der Bezug zu den zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses unter den Oberbegriffen "Casino" und Poker" angebotenen "entgeltliche(n)" Glücksspielen (vgl. die Begr. zu I. im angefochtenen Bescheid) grenzen die Reichweite der Verbotsverfügung sowohl im Hinblick auf die Antragstellerinnen als in Anspruch genommene Störer als auch inhaltlich hinreichend bestimmt ein (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 25 ff.).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15
    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union (a.a.O., Rn. 40) darauf hingewiesen hat, "dass das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen hat, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen", kann dies nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 11 f., 17 ff., 30 ff.) für "alle vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele" als geklärt gelten, ohne dass im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens Veranlassung bestünde, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

    Die Beschwerde legt nicht dar, dass insoweit eine abweichende Gefährdungsprognose geboten wäre, nach der die mit dem sog. Internetverbot auch unionsrechtlich legitim verfolgten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010, Rs. C-46/08, Carmen Media, juris Rn. 105; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 11 f.) und überragend wichtigen Ziele des Gemeinwohls (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - juris Rn. 28 ff.), insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes, bei Casino- und Pokerspielen im Internet nicht mehr gefährdet sind.

    der Verfügung "in dieser Weise nicht umgesetzt werden könnten" bzw. dies "faktisch unmöglich" sei, steht es ihnen frei, ihr an deutsche Teilnehmer gerichtetes Glücksspielangebot einzustellen (vgl. in Bezug auf Sportwetten: Senatsbeschluss vom 22. November 2010 - OVG 1 S 22.10 - juris Rn. 5, sowie BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 13 B 775/09

    Geolocation

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15
    Hierzu bedurfte es keiner weiteren, ohnehin nur beispielhaft möglichen Aufzählung der als Glücksspiele zu qualifizierenden Spielvarianten; vielmehr können etwaige Zweifelsfälle einem etwaigen Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben (OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 13 B 775/09 - juris Rn. 31 ff. mit umfangr. Nachw.), zumal der Antragsgegner im laufenden Widerspruchsverfahren auch noch die Möglichkeit zur weiteren Präzisierung hätte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 - juris).

    Vor diesem Hintergrund kann die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage letztlich dahingestellt bleiben, ob alle der unter "www.com" angebotenen Pokervarianten illegale Glücksspiele seien (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 - juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 13 B 775/09 - Rn. 41 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2014 - 13 B 827/14

    Untersagung der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele im Internet und der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15
    Dies ist der Fall, wenn sie insgesamt einen nicht untauglichen Beitrag zur Erreichung des angestrebten Ziels leisten, die Teilnahme von in Berlin aufhältlichen Spielern weitgehend auszuschließen, ohne dass die verfügten Maßnahmen bereits einen lückenlosen Schutz vor Missbrauch gewährleisten müssen (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 13. November 2014 - 13 B 827/14 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    verfügten Maßnahmen (Befragung der Spielinteressenten über deren Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielaufnahme, Verweigerung der Spielteilnahme sowie Einsatz geeigneter technischer Methoden nach dem Stand der Technik, um aktive Spielteilnahmen vom Land Berlin aus soweit wie möglich auszuschließen) ein abgestuftes System sich gegenseitig flankierender und ergänzender Anordnungen, mit denen die Durchsetzung des untersagten Glücksspiels im Land Berlin insgesamt sichergestellt werden soll (vgl. zur Wirksamkeit nur einzelner Maßnahmen u.a.: Beschluss des VG Saarlouis vom 3. März 2015 - 6 L 1232/14 - juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2014 - 13 B 827/14 - juris Rn. 18 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08

    Poker als Glücksspiel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats würde die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012 vielmehr erst dann in Frage gestellt, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (entspr. § 80 Abs. 3Satz 4 VwGO) ernstlich zweifelhaft und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich wären (vgl. nur Beschluss vom 20. April 2009 - OVG 1 S 203.08 - juris Rn. 4), m.a.W., wenn das Glücksspielangebot der Antragstellerinnen offensichtlich erlaubnisfähig wäre (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 27).

    Vor diesem Hintergrund kann die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage letztlich dahingestellt bleiben, ob alle der unter "www.com" angebotenen Pokervarianten illegale Glücksspiele seien (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 - juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 13 B 775/09 - Rn. 41 ff.).

  • VG Saarlouis, 03.03.2015 - 6 L 1232/14

    Untersagung der Veranstaltung und Bewerbung öffentlichen Glücksspiels im Internet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15
    Die Rechtslage in Deutschland sei auch nicht deshalb inkohärent, weil andere Glücksspielarten im Internet nach der Neuregelung des Glücksspielrechts erlaubnisfähig geworden seien, wie sich aus den Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 3. März 2015 - VG 6 L 1232/14 - (juris Rn. 19) ergebe, denen sich die Kammer anschließe.

    verfügten Maßnahmen (Befragung der Spielinteressenten über deren Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielaufnahme, Verweigerung der Spielteilnahme sowie Einsatz geeigneter technischer Methoden nach dem Stand der Technik, um aktive Spielteilnahmen vom Land Berlin aus soweit wie möglich auszuschließen) ein abgestuftes System sich gegenseitig flankierender und ergänzender Anordnungen, mit denen die Durchsetzung des untersagten Glücksspiels im Land Berlin insgesamt sichergestellt werden soll (vgl. zur Wirksamkeit nur einzelner Maßnahmen u.a.: Beschluss des VG Saarlouis vom 3. März 2015 - 6 L 1232/14 - juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2014 - 13 B 827/14 - juris Rn. 18 ff.).

  • OVG Saarland, 26.11.2013 - 3 A 106/12

    Nachträgliche Feststellung der Zulässigkeit einer gewerblichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15
    Der Senat geht bei der Untersagung öffentlichen Glücksspiels in Anlehnung an Ziff. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ("Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession") in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 3 B 321/09 - juris; anders, wenngleich ohne Begr.: VG Ansbach, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 4 K 13.00811 - juris Rn. 58; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 - juris Rn. 165, bzgl. Lotterievermittlung im Internet) jedenfalls im Regelfall von einem Wert in der Hauptsache von 15.000 Euro aus, der im vorläufigen Rechtschutzverfahren entsprechend der Empfehlung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte (7.500 Euro) zu reduzieren wäre.
  • VG Ansbach, 28.01.2014 - AN 4 K 12.00777

    Verbot von Werbung für Internetglücksspiel in Bayern; Bestimmtheit einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15
    Da andere, sich ausschließlich auf das vorgenannte technische Verfahren stützende Verfügungen gerichtlicherseits bestandet worden sind (vgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 4 K 12.00777 - juris Rn. 50), drängt sich das Vorgehen des Antragsgegners, nicht allein eine bestimmte technische Lösung zu verlangen, die durch die Spieler ggf. umgangen werden könnte, geradezu auf.
  • VG Ansbach, 28.01.2014 - AN 4 K 13.00811

    Verbot von Internetglücksspiel in Bayern; Bestimmtheit einer Einzelfallanordnung;

  • FG Münster, 18.07.2016 - 14 K 1370/12

    Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte

  • BVerwG, 21.06.2006 - 4 B 32.06

    Möglichkeit der Herstellung der zunächst fehlenden Bestimmtheit eines

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12

    Entgelt; Gewinn; Gewinnchance; Glücksspiel; Glücksspielbegriff; notwendiger

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • OVG Saarland, 05.10.2009 - 3 B 321/09

    Staatliches Sportwetten-Monopol nicht offensichtlich rechtswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2010 - 1 S 22.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

  • BVerfG, 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11

    Verbot des Angebots von Sportwetten im Internet sowie Werbeverbot für solche

  • OVG Saarland, 17.07.2015 - 1 B 50/15

    Veranstaltung von nicht erlaubnisfähigem öffentlichen Glücksspiel im Internet

  • VG Hannover, 15.08.2016 - 10 A 2173/16

    Glücksspiel; Zustandstörer

  • OVG Saarland, 12.05.2016 - 1 B 199/15

    Einschreiten gegen Glücksspiel im Internet

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 36.12

    Dienstleistungsfreiheit; Eigenauftritt; Ermessensfehler; Gleichbehandlung;

  • VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17

    Untersagung der Veranstaltung von Online-Casino- und Pokerspielen; Erlaubnis zur

    Ihr Eilantrag wurde am 17. September 2015 erstinstanzlich durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 23 L 75.15) und auf ihre nachfolgende Beschwerde hin am 2. Dezember 2016 zweitinstanzlich durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 1 S 104.15) zurückgewiesen.

    Daran ändert auch die Teilnahme der Klägerin zu 2. am Konzessionsverfahren für Sportwetten nichts, denn aus der Zuständigkeit Hessens für Sportwetten kann keine Art glücksspielrechtliche Allzuständigkeit des Landes Hessen abgeleitet werden (siehe dazu bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 40).

    Dass das illegale Onlineangebot für Casinospieler der Klägerin zu 1. in anderen Bundesländern außerhalb Berlins geduldet wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da das betreffende Glücksspielangebot (außerhalb Schleswig-Holsteins) jedenfalls keine ausdrückliche positive Billigung erfahren hat und genehmigt worden ist (siehe dazu bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 40).

    Hinzu kommt, dass die Klägerinnen die erwartbare Darlegung schuldig geblieben sind, welches der untersagten Casino-Spiele ausnahmsweise nicht unter den Tatbestand des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu subsumieren sein soll (siehe zum Ganzen im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 47 f.).

    Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung auch nicht festgestellt, dass das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV ordnungsrechtlich generell unanwendbar bleiben müsse bzw. der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV obsolet geworden sei (so im Eilverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 37; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 -, juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2016 - 11 ME 157/16 -, juris Rn. 6, und vom 14. März 2017 - 11 ME 236/16 -, juris Rn. 29).

    Denn er dient ausdrücklich lediglich dem "Austausch über die deutsche Glücksspielregulierung" und hat keine konstitutive Wirkung (siehe dort 1.2; so bereits im Eilverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 38, ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 -, juris Rn. 26).

    Die Angabe der konkreten Internet-Adresse sowie der Bezug zu den unter den Oberbegriffen "Casino" und "Poker" angebotenen "entgeltliche(n)" Glücksspielen grenzen die Reichweite der Verbotsverfügung sowohl im Hinblick auf die Klägerinnen als in Anspruch genommene Störer als auch inhaltlich hinreichend bestimmt ein (siehe die Begriffe zu I. im angefochtenen Bescheid; so ebenfalls im Eilverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 45).

    Auch besteht keine Bindungswirkung des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. September 2012 (OVG 1 S 3.12, juris), da Gegenstand dieses Verfahrens die - vorliegend nicht streitgegenständliche - Vermittlung von Sportwetten im Internet war (s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 42).

    Denn die Maßnahmen zu I.2 bis I.4 des angefochtenen Bescheides sind flankierender Natur und ergänzen sich gegenseitig, ohne sich jeweils überflüssig zu machen (so auch bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 43 f.).

    Dennoch greifen die Länder insgesamt offensichtlich auf namhafte und in der allgemeinen Bevölkerung bekannte Unternehmen zurück, denen daher in diesem Bereich eine für die Vorbildwirkung entscheidende Führungsposition zukommt (so auch im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 42 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 25 ff.).

    Denn der Beklagte muss sich derartiges etwaiges defizitäres Vorgehen anderer Länder nicht im Rahmen einer Art bundesweiter Gesamtbetrachtung zurechnen lassen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 29).

    Der Wunsch der Behörde, ein Musterverfahren durchzuführen, war während des laufenden Eilverfahrens der hiesigen Klägerinnen anerkannter Sachgrund, mit einem weiteren Vorgehen abzuwarten und erst danach gegen andere Anbieter vorzugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 44 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 28).

    Sie ist hinreichend bestimmt, da sich ihr Inhalt und ihre Reichweite im Wege der Auslegung des für den Empfänger erkennbaren Sinn und Zwecks ergeben (so auch bereits im Eilverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 51 f.).

    Soweit die Klägerinnen abschließend darauf verweisen, dass gegen sie in Malta nicht vollstreckt werden könne, so berührt dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht (dazu bereits oben unter 6.; im Eilverfahren zu diesem Aspekt: VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 53).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2019 - 1 N 46.18

    Internetverbot für Glücksspiel

    Insgesamt wiederholt die Zulassungsbegründung im Wesentlichen nur früheres Vorbringen, das der Senat bereits im Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 - (juris) gewürdigt hat.

    Gegen diese Argumentation (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 41) bringen die Klägerinnen nichts vor.

    Im Übrigen kann auf die nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Ausführungen im angegriffenen Urteil (S. 21) und im Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2016 (a.a.O., juris Rn. 43 f.) verwiesen werden.

    Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 2. Dezember 2016 (a.a.O., juris Rn. 45) bereits ausgeführt:.

    Soweit die Klägerinnen meinen, "Dunkel bleibt schließlich, wie sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Ausführungen zur Sportwette mit dem Ince-Urteil des EuGH in Einklang bringen lässt", kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (a.a.O., S. 18 f.) sowie auf den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2016 (a.a.O., juris Rn. 37) verwiesen werden.

    Soweit sich die Zulassungsbegründung gegen die Ausführungen im angegriffenen Urteil (S. 22 f.) zur Vollzugspraxis in anderen Bundesländern wendet, ist dies - ebenso wie die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - ohne Belang, weil das Verwaltungsgericht auf diesen Aspekt (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 24 ff. m.w.N.) nicht tragend abgestellt und letztlich dahinstehen lassen hat.

    Die Zulassungsbegründung, die auch insoweit lediglich früheres Vorbringen wiederholt und auf den seit Erlass der angegriffenen Verfügung verstrichenen Zeitraum verweist, vermag nicht darzulegen, dass dieser Plan als aufgegeben oder gescheitert anzusehen und das Vorgehen als willkürlich zu beanstanden wäre (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 28).

    Entgegen der Annahme der Zulassungsbegründung hat der Senat im Rahmen des Eilverfahrens (OVG 1 S 104.15 - juris Rn. 28) nicht erwartet, "dass jedenfalls spätestens mit Abschluss des hier von Seiten der Behörde als Musterverfahren angesehenen Eilverfahrens gegen die Klägerinnen dann ein geordneter und abgestimmter Vollzug gegen zahlreiche weitere Anbieter erfolgen müsse", sondern lediglich ausgeführt, es sei "nachvollziehbar und nicht zu beanstanden", wenn der Beklagte auch aus Kostengründen u.a. den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abwarte (Unterstreichung d. d. Senat).

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bf 160/14

    Erlaubnis für die Vermittlung von Lotterien im Internet ohne beschränkende

    Anders als bei den Annahmestellen, bei denen sich aus der Anwesenheit des Spielers und der örtlichen Belegenheit der Annahme- und Vermittlungsstelle ergibt, dass ein Vertrag über die in Rede stehenden Spiele mit dem Veranstalter des Landes zustande kommt, in dem sich die stationäre Einrichtung befindet (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.5.2016, 19 K 3334/14, juris Rn. 172), sind bei einer Internetvermittlung mehrere Anknüpfungspunkte denkbar (zur Lokalisierung via Geolokalisierung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2016, OVG 1 S 104.15, juris Rn. 43, 49; OVG Bautzen, Urt. v. 19.2.2014, 3 L 20/12, juris Rn. 41; VG Regensburg, Urt. v. 28.2.2013, RO 5 K 12.1196, juris Rn. 108).
  • OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 11 ME 236/16

    Bestimmtheitsgebot; Bietagent; Countdown Auktion; Dienstleistungsfreiheit;

    Diese Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sind bzw. wenn das Glücksspielangebot der Antragstellerin offensichtlich erlaubt oder erlaubnisfähig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris, Rdnr. 19 ff.).

    Allein aus dem von der Antragstellerin angeführten Fragenkatalog der Kommission lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen (so bereits Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a. a. O., juris, Rdnr. 26; vgl. zudem OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris, Rdnr. 38).

  • VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 1519/14

    Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von sog.

    verneinend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2016, 1 B 199/15; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2.2.2015, 1 S 104.15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2016, 11 ME 157/16, zitiert nach juris.

    auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2016, 1 S 104.15, juris, Rz. 38, m.w.N.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2016, 11 ME 157/16, juris, Rz. 26, m.w.N.

    ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.05.2016, 1 B 199/15, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2016, 1 S 104.15, juris, Rz. 26 ff.; vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 19.07.2016, 10 B 2052/16; VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2015, VG 23 L 75.15; VG Ansbach, Beschluss vom 27.09.2016, AN 15 S 16.00448, juris, Rz. 44 ff.

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    Übersteigt der Betrag des angedrohten Zwangsgelds (wie hier: 25.000,00 EUR) den sich aus Nr. 54.1 Streitwertkatalog ergebenden Betrag, ist in Anwendung von Nr. 1.7.2 Satz 2 Streitwertkatalog dieser höhere Wert maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 55 m. w. N.).
  • OVG Saarland, 19.05.2017 - 1 B 164/17

    Vermittlung von Sportwetten; unionsrechtsgemäße Ausgestaltung oder Praktizierung

    EuGH, Urteil vom 12.6.2014 - C-156/13 (Digibet) -, juris, Rdnr. 33 ff; BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 10.12-, juris, Rdnr. 52 a.E.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.12.2016 - 1 S 104.15 -, juris Rdnr. 29; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rdnr. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.3.2015 - 4 B 1173/14 - juris Rdnr. 18 im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.4.2014 - 6 S 215/14 -, juris, Rdnr. 22.

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.12.2016 - 1 S 104.15 -, juris, Rdnr. 26; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rdnr. 30 ff, 39.

  • OVG Saarland, 18.05.2017 - 1 B 165/17

    Betriebsstättenbezogene Untersagung von Sportwettenvermittlung an in

    EuGH, Urteil vom 12.6.2014 - C-156/13 (Digibet) -, Juris, Rdnr. 33 ff; BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 10.12-, Juris, Rdnr. 52 a.E.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.12.2016 - 1 S 104.15 -, Juris Rdnr. 29; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, Juris, Rdnr. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.3.2015 - 4 B 1173/14 - Juris Rdnr. 18 im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.4.2014 - 6 S 215/14 -, Juris, Rdnr. 22.

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.12.2016 - 1 S 104.15 -, Juris, Rdnr. 26; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, Juris, Rdnr. 30 ff, 39.

  • OVG Hamburg, 09.03.2017 - 4 Bs 241/16

    Veranstaltung und Vermittlung von Zweitlotterien im Internet ohne Erlaubnis;

    Gegen dieses seitens der Länder aufgestellte Konzept bestehen keine Bedenken (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2016, 11 ME 157/16, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2016, OVG 1 S 104.15, juris Rn. 26; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.5.2016, 1 B 199/15, ZfWG 2016, 363, juris Rn. 34 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 27.9.2016, AN 15 S 16.00448, juris Rn. 44).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung;

    Auch aus dem erwähnten Pilotverfahren ergeben sich keine für das hier vorliegende Verfahren maßgeblichen Erkenntnisse, weil sich allein aus dem von der Klägerin angeführten Fragenkatalog der Kommission keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen lassen (so bereits Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 26; vgl. zudem OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris, Rn. 38).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2019 - 3 L 79/16

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16

    Untersagung der Sportwettenvermittlung; Verstoß gegen Trennungsgebot;

  • VG Schleswig, 28.01.2019 - 12 B 38/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsanordnung

  • OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 262/21

    Glücksspielrecht; Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer

  • OVG Saarland, 16.05.2017 - 1 E 368/17

    Streitwertfestsetzung in Verfahren betreffend Online-Casinospiele

  • VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 2012/14

    Lotterie; Verbot einer sog. Zweitwette; Internetangebot; Verbotstatbestand -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2022 - 19 E 899/21

    Herabsetzung des Streitwerts für das durch Rücknahme beendete erstinstanzliche

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