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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14, (5 N 2.14)   

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OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14, (5 N 2.14) (https://dejure.org/2017,182)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.01.2017 - 5 RN 4.14, (5 N 2.14) (https://dejure.org/2017,182)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Januar 2017 - 5 RN 4.14, (5 N 2.14) (https://dejure.org/2017,182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO, § 152a VwGO, Art 103 Abs 1 GG
    Verhältnis von Anhörungsrüge zur Gegenvorstellung; Gehörsrüge gegen unrichtige Entscheidung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO, § 152a VwGO, § 130 Abs 2 S 3 BauGB, § 130 Abs 2 S 2 aF BBauG
    Gegenvorstellung; nicht statthafte -; Anhörungsrüge; Nichtberücksichtigung einer Rechtsprechungsänderung; - zur Bildung einer Erschließungseinheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12

    Sprungrevision; Erschließungsanlage; Vorteilsprinzip; Beitragsgerechtigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14
    Soweit der Beklagte beanstandet, der angefochtene Senatsbeschluss sei durch die Nichtberücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 1.12 -, juris, in dem die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB teilweise aufgegeben und fortentwickelt worden sei, "an mehreren Stellen fehlerhaft", rügt er eine (angeblich) falsche materiellrechtliche Würdigung durch den Senat, deren Überprüfung nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge ist (vgl. jüngst Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2016 - BVerwG 9 A 7.16 [BVerwG 9 A 1.14] -, juris Rn. 4).

    Der von dem Beklagten vermisste Rückgriff des Senats auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 1.12 -, juris, ist nicht Ausdruck einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, sondern Konsequenz der zulassungsrechtlichen Vortragslast des Beklagten, dem es für den Erfolg seines Zulassungsantrages obliegt, die Umstände, die eine Zulassung der Berufung geboten erscheinen lassen, schlüssig vorzutragen und sich zu den tragenden Rechtssätzen sowie Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu verhalten.

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14
    Dass der Beklagte in der Begründung seines Zulassungsantrages die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit bereits inhaltlich vorweggenommen haben will, ändert nichts daran, dass der Senat unter Aufgreifen des von dem Beklagten als Beleg für seine Auffassung angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 -, juris, sein Zulassungsvorbringen auch insoweit umfassend gewürdigt und diese Entscheidung sowie die darauf gestützte Auffassung des Beklagten wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte als nicht durchgreifend angesehen hat.
  • BSG, 24.07.2006 - B 1 KR 6/06 BH

    Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14
    Unbeschadet dessen konnte auch nach der bis zu dem Inkrafttreten des § 152a VwGO geltenden Rechtslage eine unanfechtbare Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin nur dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach, grobes prozessuales Unrecht enthielt, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhte oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH -, juris Rn. 1, sowie Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 -, juris Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 22.03.2016 - 9 A 7.16

    Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung und Anhörungsrüge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14
    Soweit der Beklagte beanstandet, der angefochtene Senatsbeschluss sei durch die Nichtberücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 1.12 -, juris, in dem die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB teilweise aufgegeben und fortentwickelt worden sei, "an mehreren Stellen fehlerhaft", rügt er eine (angeblich) falsche materiellrechtliche Würdigung durch den Senat, deren Überprüfung nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge ist (vgl. jüngst Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2016 - BVerwG 9 A 7.16 [BVerwG 9 A 1.14] -, juris Rn. 4).
  • BFH, 11.02.2011 - XI S 1/11

    Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer NZB

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14
    Unbeschadet dessen konnte auch nach der bis zu dem Inkrafttreten des § 152a VwGO geltenden Rechtslage eine unanfechtbare Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin nur dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach, grobes prozessuales Unrecht enthielt, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhte oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH -, juris Rn. 1, sowie Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 -, juris Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14
    Zum anderen begründet Art. 103 Abs. 1 GG zumal bei mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 u.a. -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14
    Zum einen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14
    Vor diesem Hintergrund kann auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, juris Rn. 39).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 A 1.14

    Planfeststellungsverfahren; Bundesfernstraße; PWC-Anlage; Planrechtfertigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14
    Soweit der Beklagte beanstandet, der angefochtene Senatsbeschluss sei durch die Nichtberücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 1.12 -, juris, in dem die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB teilweise aufgegeben und fortentwickelt worden sei, "an mehreren Stellen fehlerhaft", rügt er eine (angeblich) falsche materiellrechtliche Würdigung durch den Senat, deren Überprüfung nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge ist (vgl. jüngst Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2016 - BVerwG 9 A 7.16 [BVerwG 9 A 1.14] -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 23.08.2016 - 4 B 25.16

    Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14
    Eine solche ist nur anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. jüngst Beschluss vom 23. August 2016 - BVerwG 4 B 25.16 [BVerwG 4 B 45.15] -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

  • BVerwG, 03.05.2011 - 6 KSt 1.11

    Kostenentscheidung; Revisionsurteil; Gegenvorstellungen; Statthaftigkeit

  • BVerwG, 14.06.2016 - 4 B 45.15

    Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; Verfahrensgrundsätze

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2018 - 5 N 3.16

    Zulässigkeit eines Bewerbungsentgelts für ausländische Bewerber ohne deutsche

    Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 [OVG 5 N 2.14] -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 5 N 4.16

    Einstufung eines Mischlingshundes als "gefährlicher Hund"; Austausch des

    Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 [OVG 5 N 2.14] -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 5 N 19.16

    Rücktritt von der zahnärztlichen Prüfung Anforderungen an die Geltendmachung

    Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 [OVG 5 N 2.14] -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 5 N 33.16

    Ernstliche Zweifel an Tatsachen- und Beweiswürdigung; (keine) Entbehrlichkeit der

    Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 (OVG 5 N 2.14) -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2017 - 5 N 25.16

    Rücktritt von der Prüfung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

    Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 (OVG 5 N 2.14) -, juris Rn. 6).
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