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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20   

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https://dejure.org/2022,16459
OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20 (https://dejure.org/2022,16459)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2022 - 12 B 17.20 (https://dejure.org/2022,16459)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juni 2022 - 12 B 17.20 (https://dejure.org/2022,16459)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 10 MRK, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 GG, § 1 Abs 1 S 1 IFG, § 11 Abs 6 BArchG
    Gewährung des Zugangs zu an den ehemaligen Bundeskanzler adressierten Unterlagen unabhängig vom Grund des Informationsbedürfnisses; unzureichende Bestimmtheit des Auskunftsanspruchs bei fehlender Recherchemöglichkeit; keine Pflicht zur händischen Suche nach Dokumenten; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 10 MRK, Art 3 GG, Art 5 GG, § 1 Abs 1 S 1 IFG, § 11 Abs 6 BArchG, § 10 Abs 1 S 1 BArchG, § 17 GVG
    Globalantrag - Bestimmtheit eines Antrags - notwendige thematische Eingrenzung - Standards der Aktenführung - Ausschöpfung der Recherchemöglichkeiten - Einsicht in Akten, die vor Antragstellung weggegeben wurden - Wiederbeschaffungspflicht - Zugang zu Findmitteln

  • lda.brandenburg.de PDF

    Verwaltungsaufwand, Bestimmtheit des Antrags, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Existenz von Unterlagen

  • fragdenstaat.de

    Konkurrierende Rechtsvorschriften - Bestimmtheit des Antrags - Verwaltungsaufwand - Existenz von Unterlagen

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsaufwand, Bestimmtheit des Antrags, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Existenz von Unterlagen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 12 B 4.19

    Bundessicherheitsrat; Rüstungsexporte; Militärdiktaturen; Argentinien; Chile;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20
    Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 4 unter anderem geltend gemachten Zugangs zu Findmitteln der VS-Registratur sei die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, da die Klägerin in dem Verfahren OVG 12 B 4.19 beantragt habe, ihr hinsichtlich bestimmter Unterlagen des Bundessicherheitsrats Zugang zu den Find- und Recherchemitteln beim Bundeskanzleramt zu gewähren.

    Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag zu 4 sei wegen doppelter Rechtshängigkeit zum Teil unzulässig, stehe entgegen, dass sich das Verfahren OVG 12 B 4.19 auf die Möglichkeit beschränke, in der VS-Registratur nach Unterlagen des Bundessicherheitsrats mit Bezug zu Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay in der Zeit zwischen 1972 und 1985 zu recherchieren.

    Der Zulässigkeit des Klageantrags zu 4 steht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechend zum Teil entgegen, dass Streitgegenstand des derzeit beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Verfahrens der Klägerin zum Aktenzeichen OVG 12 B 4.19/BVerwG 10 C 3.21 bereits ihr Zugang zu der VS-Registratur des Bundeskanzleramts ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).

    Danach überzeugt die Annahme der Klägerin nicht, der Streitgegenstand im Verfahren zu OVG 12 B 4.19 unterscheide sich von dem des hiesigen Verfahrens deshalb, weil Letzteres die Möglichkeit der Recherche in der VS-Registratur nach den Akten des ehemaligen Bundeskanzlers K... betreffe.

    Bei der von der Klägerin angestrebten eigenständigen und damit ausschließlich nach ihren subjektiven Vorstellungen ausgerichteten Durchführung der Recherche begründet auch der Umstand, dass das von ihr vorgegebene Ziel der Suche des hiesigen Verfahrens nicht exakt mit dem des Verfahrens zu OVG 12 B 4.19 übereinstimmt, keinen unterschiedlichen Klagegrund.

    Ein entsprechender Nutzungsanspruch ergibt sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz jedoch nicht (vgl. Urteil des Senats vom 7. Mai 2020 - OVG 12 B 4.19 - juris Rn. 74).

  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 43.12

    Bundesarchiv; Nutzungsrecht; Archivgut; Anbietungspflicht; Übergabepflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20
    Der Auffassung des Ausgangsgerichts, § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG begründe keine Wiederbeschaffungspflicht für entsprechende amtliche Unterlagen, entspricht es, dass das Informationsfreiheitsgesetz keine Ermächtigungsgrundlage enthält, die der Behörde die Befugnis verleiht, gegenüber dem privaten Dritten Informationen und amtliche Dokumente herauszuverlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013, 2538, juris En. 11; Schoch, a.a.O. § 1 Rn. 45).

    Dies spricht dagegen, dass der Nutzungsanspruch nach §§ 11 Abs. 6, 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG sich auf amtliche Unterlagen erstreckt, die sich bei privaten Dritten befinden bzw. einen Anspruch gegenüber der Beklagten vermittelt, einen im Übrigen im Bundesarchivgesetz ebenfalls nicht geregelten Herausgabeanspruch gegenüber einem privaten Dritten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013, 2538, juris Rn. 11) durchzusetzen.

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20
    Find- und Recherchemittel sind, solange sie in Gebrauch sind, keine Unterlagen im Sinn der vorgenannten Regelungen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20 u.a. - juris Rn. 61).
  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20
    Die Antwort auf die Frage, ob und inwieweit das Informationszugangsrecht des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eine auch den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG eröffnende Wiederbeschaffungspflicht von Akten begründen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 178/13 - juris Rn. 25), kann demnach nicht durch diese Verfassungsbestimmung vorgegeben sein.
  • BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18

    Antrag einer Journalistin gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20
    Er geht daran vorbei, dass die Anträge inhaltlich so unbestimmt sind, dass sie nicht sinnvoll bearbeitet werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 B 140.18 - juris Rn. 6; Schoch, IFG, 2. Aufl., § 7 Rn. 24; Partsch, BArchG, 2. Aufl., § 10 Rn. 25).
  • EGMR, 28.11.2013 - 39534/07

    ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG ZUR ERHALTUNG, STÄRKUNG UND SCHAFFUNG v. AUSTRIA

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20
    Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 28. November 2013 - 39534/07) in der Ablehnung eines behördliche Entscheidungen betreffenden Auskunftsbegehrens, die mit vorgelagerten Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung begründet wurde, einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK gesehen hat, weil solche Schwierigkeiten in der eigenen Verwaltungspraxis der Behörde begründet waren, führt auch dies nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten zur händischen Suche nach Dokumenten.
  • BVerwG, 11.06.2019 - 6 A 2.17

    Umweltinformation; Verwaltungsvorgang; Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20
    Nach der von ihr insoweit zitierten Rechtsprechung zum Umweltinformationsrecht finden die an den Antrag zu stellenden Anforderungen dort ihre Grenze, wo der Antragsteller mangels Kenntnis nicht in der Lage ist, die begehrten Informationen durch Benennung von Unterlagen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 6 A 2.17 - NVwZ 2019, 1211, juris Rn. 7 m.w.N).
  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20
    Der Streitgegenstand wird auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt und als der prozessuale Anspruch verstanden, der durch die erstrebte, im Klageverfahren umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, das heißt den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - NVwZ-RR 2017, 635, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.2022 - 10 C 3.21

    Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20
    Der Zulässigkeit des Klageantrags zu 4 steht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechend zum Teil entgegen, dass Streitgegenstand des derzeit beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Verfahrens der Klägerin zum Aktenzeichen OVG 12 B 4.19/BVerwG 10 C 3.21 bereits ihr Zugang zu der VS-Registratur des Bundeskanzleramts ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 12 B 27.11

    Kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20
    Unabhängig davon hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Aktenführung nicht mit Mitteln des Informationsfreiheitsgesetzes durchgesetzt werden könne (vgl. Urteil des Senats vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 - juris Rn. 41 m.w.N.; ferner Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 43, § 2 Rn. 41).
  • BVerwG, 11.09.2008 - 2 B 43.08

    Anrechenbarkeit von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten als Lehrer an öffentlichen

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 - 1 LB 256/16

    Agrarmarktdaten; Recht auf Informationszugang für Personengesellschaften

    Der Klägerin steht der Anspruch auf Zugang auch unabhängig von ihren Beweggründen für den Antrag zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juni 2022 - OVG 12 B 17/20 -, juris Rn. 28; VGH Kassel, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, juris Rn. 27).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 3 L 34/23

    Informationszugangsanspruch; rechtliches Gehör

    Der Gesetzgeber hat mit den §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA den Informationszugangsanspruch auch in den Fällen gewähren wollen, in denen sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Dritter bedient und in diesem speziellen Fall einen Zugangsanspruch vorgesehen (vgl. zu den entsprechenden Regelungen des IFG: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 3. Juni 2022 - OVG 12 B 17/20 - juris Rn. 40; Brink, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, Rn. 104).
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