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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2017 - 10 S 37.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2017 - 10 S 37.16 (https://dejure.org/2017,23035)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.07.2017 - 10 S 37.16 (https://dejure.org/2017,23035)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - 10 S 37.16 (https://dejure.org/2017,23035)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 20 Abs 3 GG, § 42a Abs 1 VwVfG
    Eintritt der Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren; Rücknahme wegen der Rechtswidrigkeit der so erteilten Baugenehmigung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 20 Abs 3 GG, § 80 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 42a Abs 1 VwVfG, § 70 Abs 3 BauO BE, § 70 Abs 4 S 3 BauO BE, § 69 Abs 3 BauO BE, § 69 Abs 4 S 3 BauO BE
    Beschwerde, Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Wettbüro; formelle Illegalität, Baugenehmigung; vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Genehmigungsfiktion; Entscheidungsfrist; Fristbeginn; Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigungsfiktion; Bekanntgabe der Entscheidung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Geltung der Genehmigung als erteilt nach Ablauf der für die Entscheidung festgelegten Frist (Genehmigungsfunktion); Rücknahme einer auf eine Genehmigungsfiktion aufbauenden Baugenehmigung durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde; Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Wettbüro; formelle Illegalität; Baugenehmigung; vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Genehmigungsfiktion; Entscheidungsfrist; Fristbeginn; Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigungsfiktion; Bekanntgabe der Entscheidung; ...

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Geltung der Genehmigung als erteilt nach Ablauf der für die Entscheidung festgelegten Frist (Genehmigungsfunktion); Rücknahme einer auf eine Genehmigungsfiktion aufbauenden Baugenehmigung durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 96
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2011 - 2 S 79.10

    Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2017 - 10 S 37.16
    Aufgrund der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 1 VwVfG Bln gelten die in § 42a VwVfG für die Genehmigungsfiktion geregelten allgemeinen Grundsätze ergänzend, soweit fachgesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. März 2011 - OVG 2 S 79.10 -, juris Rn. 6).

    Auch wenn § 70 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BauO Bln a.F. lediglich auf § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln a.F., nicht aber ausdrücklich auf die Bestimmung des § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F. zum Fristbeginn verweist, ist diese Regelung auch für den Fristbeginn für den Eintritt der Genehmigungsfiktion maßgeblich (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. März 2011 - OVG 2 S 79.10 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2016 - 10 S 34.15

    Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Wohngebäude; Ferienwohnungsnutzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2017 - 10 S 37.16
    Im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen von Anlagen - tatbestandlich - die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung, also der Umstand, dass die (neue) Nutzung als solche nicht genehmigt wurde und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, eine Nutzungsuntersagung (stRsp. OVG Bln-Bbg, s. etwa Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 200/07

    Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung: Zulässigkeit einer aufschiebend

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2017 - 10 S 37.16
    Auf Grundlage der Verweisung des § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten kann eine auf eine Genehmigungsfiktion aufbauende Baugenehmigung durch die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden (vgl. dazu näher OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 200/07 -, juris Rn. 5 f.; Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Auf. 2014, § 42a Rn. 42 ff.).
  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 15 CS 22.1998

    Anordnung der Unterlassung des Baubeginns - Baugenehmigungsfiktion

    Mit der Einführung einer Baugenehmigungsfiktion hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass trotz der Bindung der Bauaufsichtsbehörde als vollziehende Gewalt an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise selbst materiell rechtswidrige Baugenehmigungen als erteilt gelten (OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.7.2017 - OVG 10 S 37.16 - NVwZ-RR 2018, 96 = juris Rn. 6 m.w.N.).

    Die Baugenehmigungsbehörde kann den Eintritt der Fiktionswirkung dadurch verhindern, dass sie vor Ablauf der Frist dem antragstellenden Bauherrn eine Entscheidung - sei es eine klassische Baugenehmigung, sei es einen Ablehnungsbescheid - gem. Art. 41, Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wirksam bekannt gibt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.7.2017 a.a.O. Rn. 8; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/ Waldmann, BayBO, Stand Mai 2022, Art. 68 Rn. 213; Laser in Schwarzer/König, BayBO 5. Aufl. 2022, Art. 68 Rn. 53 m.w.N.; Baer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand April 2022, § 42a VwVfG Rn. 47 m.w.N.).

    Aufgrund der Gleichstellung mit einer ausdrücklich erteilten Baugenehmigung finden auf die fingierte Baugenehmigung z.B. auch die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten gem. Art. 48 ff. BayVwVfG unmittelbar Anwendung, was Art. 42a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG bestätigt (zum Ganzen vgl. Laser a.a.O. Art. 68 Rn. 51 ff.; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Mai 2022, Art. 68 Rn. 423 ff.; Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand September 2022, Art. 68 BayBO Rn. 35n ff.; Molodovsky/Waldmann a.a.O. Art. 68 Rn. 215 ff., 227; Lang, BayVBl 2021, 833 ff.; Grothmann/Ansorge/Kranz, ZfIR 2021, 405 ff.; vgl. auch OVG Saarl., U.v. 9.3.2006 - 2 R 8/05 - NVwZ-RR 2006, 678 = juris Rn. 29 ff.; Hullmann/Zorn, NVwZ 2009, 756 ff.; Adolph in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Art. 42a Rn. 22 ff.; speziell zur Rücknahme einer fingierten Baugenehmigung vgl. OVG SH, B.v. 28.7.2020 - 1 MB 11/20 - juris Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.7.2017 a.a.O. Rn. 8 ff.; SächsOVG, U.v. 18.1.2006 a.a.O. Rn. 36; VG Berlin, U.v. 9.10.2020 - 19 K 215.18 - juris Rn. 36 ff.; Grothmann/Ansorge/Kranz, ZfIR 2021, 405/415 f.).

    Schon weil im Ablehnungsbescheid vom 20. Juni 2022 kein Aufhebungsermessen ausgeübt wurde, kann dieser nicht als Rücknahmebescheid gem. Art. 48 BayVwVfG ausgelegt bzw. in einen solchen gem. Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG umgedeutet werden (OVG SH, B.v. 28.7.2020 - 1 MB 11/20 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.7.2017 - OVG 10 S 37.16 - NVwZ-RR 2018, 96 = juris Rn. 9; HambOVG, B. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - GewArch 2011, 120 = juris Rn. 45; Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Auf.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19

    Nutzungsuntersagung; Genehmigungsfiktion; Verzichtserklärung

    Im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen von Anlagen - tatbestandlich - die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung, also der Umstand, dass die (neue) Nutzung als solche nicht genehmigt wurde und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, eine Nutzungsuntersagung (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 5).

    Die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 BauO Bln (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 6 ff.) gilt nach § 69 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr auf diese Rechtsfolge verzichtet hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 13 B 1349/18

    Genehmigung der Entgelte eines Schienenwegebetreibers; Genehmigung von

    16/10493, S. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 10 S 37.16 -, juris, Rn. 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 200/07 -, juris, Rn. 5 f.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 42a Rn. 60 ff., 70 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 13 B 676/17

    Genehmigung der für die Erbringung des Mindestzugangspakets geltenden Entgelte

    16/10493, S. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 10 S 37.16 - Juris Rn. 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 200/07 - Juris Rn. 5 f.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 42a Rn. 60 ff., 70 f.
  • VG Berlin, 20.06.2019 - 13 L 128.19
    Die gesetzlich fingierte Genehmigung setzt sich daher gegenüber einer später erklärten Ablehnung des Bauantrages durch und muss nach den Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Bauherrn auf den Bestand der (fingierten) Genehmigung aufgehoben werden, vgl. § 42a Abs. 1 VwVfG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 10 S 37.16 - juris Rn. 9).

    Wegen der nicht vergleichbaren Zielsetzung kommt auch eine Umdeutung der Baugenehmigung vom 2. Mai 2016 in eine Aufhebung der fingierten Genehmigung gemäß § 47 VwVfG nicht in Betracht (vgl. zur Umdeutung einer Versagung in eine Rücknahme OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 10 S 37.16 - juris Rn. 9; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 - 3 Bs 206/10 - juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 21.11.2018 - 19 K 623.17

    Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde aus § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln 2006

    Das Verwaltungsverfahren war aus der Sicht der Behörde ohne diese "entscheidungsreif" und auf die Sicht der Behörde kommt es an (so offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017, OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 9: "durfte die Bauaufsichtsbehörde auf Grundlage einer nachvollziehbaren behördlichen Bewertung eine weitere Stellungnahme der Abteilung für Stadtentwicklung für notwendig halten").

    Lediglich die Monatsfrist, binnen derer der Bescheid dann seinem Empfänger bekannt gegeben werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017, a.a.O., Rn. 8), beginnt dann zu laufen; jedenfalls, soweit die Behörde nicht aktenkundig macht, dass sie ihre Entscheidung allein auf die eingegangene Stellungnahme nicht zu stützen vermag (und daher weitere Rückläufe abwarten will).

  • VG Berlin, 05.11.2019 - 19 K 156.18

    Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung

    Die wirksame Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung gegenüber dem Kläger zu 2., auf die es alleine ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 8), erfolgte aber erst mit Zustellung der behördlichen Versagung am 14. April 2018.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2021 - 9 N 51.20

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Rücknahme eines

    Dies liegt auf der Hand, wenn man der Auffassung folgt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs führe dazu, dass die Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides (vorläufig) gehemmt und der aufgehobene Bescheid deshalb weiter als wirksam anzusehen sei (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage, § 43, Rn. 40a; Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Auflage, § 48, Rn. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 10).
  • VG Berlin, 04.07.2018 - 19 L 73.18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Vollstreckungsrecht

    Die wirksame Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung gegenüber den Antragstellern, auf die es alleine ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 8), erfolgte aber erst mit Zustellung der behördlichen Versagung am 14. April 2018.
  • VG Berlin, 09.10.2020 - 19 K 215.18

    Rücknahme fiktiver Baugenehmigungen

    Obwohl die Entscheidungsfrist mit Ablauf des 14. Januar 2016, einem Donnerstag, endete, gingen der Klägerin die Versagungsbescheide erst am 27. Januar 2016 zu, worauf es allein ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 8), und damit deutlich zu spät.
  • VG Magdeburg, 07.05.2020 - 4 B 220/19

    Rücknahme eines baurechtlichen Fiktionszeugnisses; Begriff des Aufenthaltsraums

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2018 - 10 S 7.18

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 10 S 19.19

    Notlage i.S. des BKonsG § 5 Abs 1 S 1

  • VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 234.22

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen: Fiktionsfrist bei

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