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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - 11 S 7.22   

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https://dejure.org/2022,10288
OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - 11 S 7.22 (https://dejure.org/2022,10288)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.2022 - 11 S 7.22 (https://dejure.org/2022,10288)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - 11 S 7.22 (https://dejure.org/2022,10288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 48 Abs 2 BBergG, § 52 BBergG, § 146 VwGO, § 80 a VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
    Braunkohletagebau: Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau Jänschwalde

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 48 BBergG, § 52 BBergG, § 146 VwGO
    Braunkohlentagebau; Hauptbetriebsplan; Zulassung; wasserrechtliche Erlaubnis; Grundwasserentnahmemenge; Beachtlichkeit gem. § 48 Abs. 2 BBergG (offen gelassen); Regelungsgehalt der wasserrechtlichen Erlaubnis (offen gelassen); Interessenabwägung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Tagebau Jänschwalde darf vorerst weiter betrieben werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Tagebau Jänschwalde darf vorerst weiter betrieben werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2015 - 11 A 3048/11

    Rechtmäßigkeit eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes für die Gewinnung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - 11 S 7.22
    Die unter Verweis auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil v. 10. Dezember 2019 - 2 A 185/18 -, juris Rn. 34) sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, juris Rn. 218, 220) getroffene Aussage des Verwaltungsgerichts, es entspreche einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Bergbehörde einen Hauptbetriebsplan nicht zulassen dürfe, wenn die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nicht vorliege, ist nicht geeignet, eine dem ersichtlich beigemessene erhöhte Richtigkeitsgewähr dieser Rechtsauffassung zu begründen.

    Denn da der Zulassung des Hauptbetriebsplans keine Konzentrationswirkung zukommt und sie damit auch nicht von der Einholung weiterer, für die Gewinnungstätigkeit erforderlicher Erlaubnisse und Genehmigungen befreit, kann sie das Abbauvorhaben hinsichtlich dieser weiteren erforderlichen Zulassungen auch nicht freigeben; auf die Notwendigkeit der Einholung derartiger nicht konzentrierter Zulassungen vor Beginn des Abbaus kann in der Zulassung des Hauptbetriebsplans hingewiesen werden (vgl. Beckmann, in: Frenz, BBergG, § 52 Rn. 19, in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen v. 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, juris Rn. 218 ff.), was der Antragsgegner mit seinem Hinweis Nr. 1 (S. 23 des Zulassungsbescheids) auch tatsächlich getan hat, wenn auch in allgemeiner, nicht speziell auf die wasserrechtliche Erlaubnis bezogener Form.

  • BVerwG, 25.01.2021 - 7 B 3.20

    Revisionszulassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - 11 S 7.22
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Januar 2021 (- 7 B 3/20 -, juris) die Revision gegen die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil das Verfahren voraussichtlich zur Klärung des Verhältnisses zwischen bergrechtlichem Sonderbetriebsplan und wasserrechtlicher Erlaubnis beitragen könne.
  • OVG Saarland, 10.12.2019 - 2 A 185/18

    Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - 11 S 7.22
    Die unter Verweis auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil v. 10. Dezember 2019 - 2 A 185/18 -, juris Rn. 34) sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, juris Rn. 218, 220) getroffene Aussage des Verwaltungsgerichts, es entspreche einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Bergbehörde einen Hauptbetriebsplan nicht zulassen dürfe, wenn die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nicht vorliege, ist nicht geeignet, eine dem ersichtlich beigemessene erhöhte Richtigkeitsgewähr dieser Rechtsauffassung zu begründen.
  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - 11 S 7.22
    Ob die eine wasserrechtliche Erlaubnis betreffenden Verfahren - wie die Beigeladene meint - dabei dem Anwendungsbereich des gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorrangigen § 48 Abs. 1 BBergG zuzuordnen wären, oder ob sie - weil es sich dabei regelmäßig nicht um grundstücksbezogene, sondern um gewässerbezogene Vorschriften handelt (vgl. Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Auflage 2016, § 48 Rn. 16, 24; Frenz, in: Frenz, BBergG, 2019, § 48 Rn. 22, jeweils m. N. auch für die gegenteilige Auffassung) - im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG deshalb nicht zu berücksichtigen wären, weil § 48 Abs. 2 BBergG nur "unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften" gilt und danach nur die Berücksichtigung solcher öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gebietet, mit deren Wahrnehmung nicht bereits eine andere, spezielle Behörde betraut ist bzw. auf die eine Untersagungsverfügung durch eine andere Behörde nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 4. Juli 1986 - 4 C 31/84 -, juris Rn. 24; Kühne, a.a.O., § 48 BBergG Rn. 44; Frenz, a.a.O., § 48 BBergG Rn. 48), dürfte dabei ohne Belang sein.
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