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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16 (https://dejure.org/2017,25970)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2017 - 3 B 21.16 (https://dejure.org/2017,25970)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - 3 B 21.16 (https://dejure.org/2017,25970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 18 Abs 2 AufenthG 2004, § 18 Abs 3 AufenthG 2004, § 18 Abs 4 AufenthG 2004, § 9 BeschV
    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken für einen ehemaligen Mitarbeiter einer Konsularabteilung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 18 Abs 2 AufenthG, § 18 Abs 3 AufenthG, § 18 Abs 4 AufenthG, § 9 BeschV
    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Zweckwechsel; Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung; konsularischer Mitarbeiter; Beschäftigungsverordnung; Zustimmung der Bundesagentur; qualifizierte Berufsausbildung; Zustimmungsfreiheit; begründeter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 2 S 60.10

    Indien; Beschwerde; Spezialitätenkoch; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16
    Die Vorschrift ist trotz ihrer Eingliederung in § 18 Abs. 4 AufenthG eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - OVG 2 S 60.10 - juris Rn. 2).

    Anzuwenden ist sie nur auf andere als die in der Beschäftigungsverordnung aufgeführten Tätigkeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - OVG 2 S 60.10 - juris Rn. 2), weil anderenfalls das Regelungsinstrumentarium der Beschäftigungsverordnung greift und nicht umgangen werden soll.

    Aus ihrer Aufnahme in § 18 Abs. 4 AufenthG wird in der Rechtsprechung geschlossen, dass sie nur auf Beschäftigungen bezogen ist, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern (OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 Bs 86/08 - juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - OVG 2 S 60.10 - juris Rn. 2).

  • VGH Bayern, 22.02.2007 - 24 CS 07.31

    Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung - Spezialist - öffentliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16
    Zudem spricht das Bruttoentgelt von 2.000,00 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden dagegen, dass der Kläger in der Konsularabteilung als "Spezialist" im Sinne von § 4 Nr. 1 BeschV eingesetzt wird (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 24 CS 07.31 - juris Rn. 19).

    Anderenfalls würde der Normalfall zum Ausnahmefall, was der Begrenzungsfunktion des Gesetzes widerspräche (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 24 CS 07.31 - juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2006 - 18 B 613/06 - juris Rn. 5 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 24. August 1994 - 11 S 806/93 - juris Rn. 27).

  • OVG Hamburg, 30.06.2008 - 5 Bs 86/08

    Aufenthaltserlaubnis; qualifizierte Berufsausbildung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16
    Es sind weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 AufenthG noch die des § 18 Abs. 4 AufenthG gegeben, die zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 Bs 86/08 - juris Rn. 10).

    Aus ihrer Aufnahme in § 18 Abs. 4 AufenthG wird in der Rechtsprechung geschlossen, dass sie nur auf Beschäftigungen bezogen ist, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern (OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 Bs 86/08 - juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - OVG 2 S 60.10 - juris Rn. 2).

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 23.94

    Ausländerrecht - Tatbestandsmerkmal des Regelfalles i.S.v. § 7 Abs. 2 AuslG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16
    Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung - wie hier - im Ermessen der Ausländerbehörde steht (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32/08 - juris Rn. 23; Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - juris Rn. 37; zum Zeitpunkt bei unterbliebener Ermessensentscheidung vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 23/94 - juris Rn. 16 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2016 - 11 S 2516/16

    Konkretisierung des Begriffs der qualifizierten Berufsausbildung; Bestimmung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16
    Hinsichtlich der Frage, ob eine qualifizierte Berufsausbildung vorliegt, kann auf § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) zurückgegriffen werden, wonach eine qualifizierte Berufsausbildung (nur) dann zu bejahen ist, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt (vgl. dazu im Einzelnen VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 11 S 2516/16 - juris Rn. 4 m.w.N.; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Kommentar, § 18 AufenthG Rn. 31).
  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids, mit dem der Beklagte die von dem Kläger begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken versagt hat, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31/14 - juris Rn. 9; Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17/12 - juris Rn. 13; Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 20/03 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids, mit dem der Beklagte die von dem Kläger begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken versagt hat, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31/14 - juris Rn. 9; Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17/12 - juris Rn. 13; Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 20/03 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids, mit dem der Beklagte die von dem Kläger begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken versagt hat, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31/14 - juris Rn. 9; Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17/12 - juris Rn. 13; Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 20/03 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16
    Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung - wie hier - im Ermessen der Ausländerbehörde steht (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32/08 - juris Rn. 23; Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - juris Rn. 37; zum Zeitpunkt bei unterbliebener Ermessensentscheidung vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 23/94 - juris Rn. 16 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.1994 - 11 S 806/93

    Ausländerrecht: unterschiedliche Streitgegenstände bei Streit um

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16
    Anderenfalls würde der Normalfall zum Ausnahmefall, was der Begrenzungsfunktion des Gesetzes widerspräche (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 24 CS 07.31 - juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2006 - 18 B 613/06 - juris Rn. 5 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 24. August 1994 - 11 S 806/93 - juris Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2006 - 18 B 613/06

    Beschäftigung Erwerbstätigkeit Arbeitgeber Unternehmer öffentliches Interesse

  • VG Berlin, 13.03.2019 - 4 K 73.18

    Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas; Visum zum Zwecke der

    Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen müssen die Voraussetzungen von § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2017 - OVG 3 B 21.16 -, juris Rn. 19).

    Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) dann vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt (vgl. zur Übertragbarkeit dieser Legaldefinition OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2017 - OVG 3 B 21.16 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - BVerwG 1 C 22.17 -, juris Rn. 29).

    Anderenfalls würde der Normalfall zum Ausnahmefall, was der Begrenzungsfunktion des Gesetzes widerspräche (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2017 - OVG 3 B 21.16 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

  • VG Berlin, 02.03.2018 - 12 K 457.17

    Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Visums zum Zweck

    Zusätzlich zu den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 AufenthG müssen die Voraussetzungen von § 18 Abs. 3 AufenthG oder von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2017 - 3 B 21.16 - zit. nach juris, Rn. 19).
  • VG Berlin, 04.04.2019 - 24 K 61.18

    § 26 Abs. 2 BeschV; eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzende

    Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse (s. BVerwG, Beschluss vom 4.November 1991 - BVerwG 1 B 132.91 -, NVwZ 1992, 268 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2017 - 3 B 21.16 -, juris, Rn. 23 f. m.w.N.).
  • VG Berlin, 20.10.2017 - 31 L 426.17

    Erteilung eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland für Staatsangehörige

    Danach kann "im begründeten Einzelfall" eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein "öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht" (zur restriktiven Anwendung und zum Folgenden siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2017 - 3 B 21.16 -, juris, Rn. 23 f.. m.w.N.; sowie beispielsweise VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2012 - VG 35 K 421.11 V -, juris, Rn. 26; Röseler/Sußmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 18 AufenthG Rn. 51).
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