Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 12 B 6.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,25411
OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 12 B 6.21 (https://dejure.org/2022,25411)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.09.2022 - 12 B 6.21 (https://dejure.org/2022,25411)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. September 2022 - 12 B 6.21 (https://dejure.org/2022,25411)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,25411) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Anspruch auf Informationszugang; Vertraulichkeitsinteresse

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 Nr 7 IFG
    Informationsbegehren; Werftenförderung; Bürgschaftsbegleitung; Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Dritter; VertraulichkeitVertraulichkeitsübereinkunft; Vertraulichkeitsinteresse; Fortbestand bei Antragseingang; Wettbewerbsnachteile; Reputationsschäden

  • Betriebs-Berater

    Anspruch auf Informationszugang vs. objektiv geschütztes Vertraulichkeitsinteresse

  • fragdenstaat.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 185
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19

    Über Zugang zu Unterlagen der Werftenförderung muss neu verhandelt werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 12 B 6.21
    Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information besteht im Anschluss hieran auch dann, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu erlangen wären, durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen ist und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - BVerwGE 171, 90, juris Rn. 28).

    Ob bei dem Dritten in einer solchen Konstellation ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist, wird auch danach zu unterscheiden sein, welche der übernommenen Aufgaben spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und auf welchen Aufgabenbereich sich die begehrten Unterlagen beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 a.a.O., Rn. 29).

    Hinsichtlich des Schutzes der personenbezogenen Daten folgt der Senat den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 2020 a.a.O., Rn. 41 bis 45) und nimmt die Daten nicht sachbearbeitend tätiger Mitarbeiter, d.h. solcher Mitarbeiter, die ohne eigene Entscheidungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten die Bearbeiter lediglich büromäßig unterstützen, vom Informationszugang aus.

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 19.15

    Abschluss des Verfahrens; Aufklärungsrüge; Funktionsfähigkeit und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 12 B 6.21
    Zudem soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493 S. 11) die vertraulich übermittelte Information nicht als solche, sondern im öffentlichen Interesse der Aufgabenerfüllung der Behörden geschützt werden, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger angewiesen sind, welche regelmäßig nur unter der Bedingung der Verschwiegenheit zu erlangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - NVwZ 2017, 1621, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei deren Offenbarung Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 12 B 20.20

    Zu den Voraussetzungen des Informationsausschlussgrundes des § 3 Nr. 7 IFG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 12 B 6.21
    Bei der Regelung unter Ziffer 5 Abs. 3 Satz 1 des im Jahre 2010 nach Ausschreibung und Vergabeentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 2. abgeschlossenen Mandatarvertrags, die der Senat als - wie auch immer im Einzelnen zu begreifende - Vertraulichkeitsabrede aufgefasst hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2021 - OVG 12 B 20/20 - ZInsO 2022, 214, juris Rn. 32, 50), kann eine Geltung für das bereits im Jahre 2009 übernommene Mandat nicht festgestellt werden.

    Es steht aufgrund des von der Beigeladenen zu 2. eingereichten Gutachtens der Unternehmensberatung K ..., den anderweit zur Kenntnis des Senats gelangten Fällen der Bürgschaftsgewährung (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2021, a.a.O.) und den Darlegungen in der vorliegenden Sache auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte innerhalb ihrer Ministerialstrukturen nicht über ausreichenden Sachverstand verfügt, um kurzfristig die Lage existenzbedrohter Unternehmen, Konzepte zu ihrer Sanierung und die Risiken einer Bürgschaftsgewährung verlässlich genug einschätzen zu können und entsprechende Bürgschaftskonstruktionen zu marktangemessenen Bedingungen branchenspezifisch zu entwickeln.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019 - 12 B 34.18

    Antrag auf Zugang zu Informationen zur Werftenförderung in Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 12 B 6.21
    Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat durch Urteil vom 1. August 2019 (OVG 12 B 34.18 - juris) ganz überwiegend, nach konkretisierendem Verzicht der Klägerin auf die Daten nichtsachbearbeitender Mitarbeiter der Beklagten und der Beigeladenen und daran anknüpfende teilweise Erledigungserklärungen, zurückgewiesen.

    Im weiteren Berufungsverfahren haben die Berufungsführer hierzu nicht ergänzend vorgetragen, so dass es bei den Erwägungen verbleibt, die der Senat in dem Urteil vom 1. August 2019 (a.a.O. Rn. 48 bis 51, 55 bis 67) bereits niedergelegt hat.

  • VG Berlin, 19.07.2018 - 2 K 348.16

    Anspruch auf Informationszugang im Falle der Beauftragung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 12 B 6.21
    Der darauf erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht nach Konkretisierung der antragsbefangenen Unterlagen durch die Beklagte mit der Folge teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen im Wesentlichen stattgegeben (Urteil vom 19. Juli 2018 - VG 2 K 348.16 - juris).
  • LG Hamburg, 24.01.2019 - 326 O 227/13

    Sanierungsberatung: Pflichtverletzungen des Sanierungsberaters; Kausalität

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 12 B 6.21
    Aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Hamburg ergibt sich nichts Hinreichendes dafür, dass durch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. Unzulänglichkeiten des Sanierungskonzepts der K ... in unvertretbarer Weise verborgen geblieben wären; vielmehr soll eine Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. vom 23. Dezember 2009 zu dem Handout der Präsentation vom 14. Dezember 2009 bestätigen, dass Bürgschaft und Bürgschaftskosten zu niedrig angesetzt worden seien (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2019 - 326 O 227/13 - BeckRS 2019, 1426, Rn. 135).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20

    Werftenförderung; Einbindung privater Dritter

    Mit Urteil vom 5. September 2022 - OVG 12 B 6/21 - stellte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verfahren sodann ein, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt hatten.

    Auch innerhalb des Bereichs inhaltlich-wirtschaftlicher Begutachtung kann hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einzelner Unterlagen durchaus differenziert werden und ein Informationszugang eröffnet sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022 - OVG 12 B 6/21 -, juris Rn. 46).

    Das haben weder die Beigeladene zu 1. noch der Beklagte in Bezug auf konkrete Unterlagen und darin enthaltene Informationen Dritter nachvollziehbar geleistet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022 - OVG 12 B 6/21 -, juris Rn. 50 f.).

    Schutz ihrer privaten Belange kann die Beigeladene zu 1. deshalb nur durch eine plausible Darlegung des Schutzes geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen erlangen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022 - OVG 12 B 6/21 -, juris Rn. 49).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht