Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 48.12, 49.12, 50.12, 51.12 |
Kurzfassungen/Presse (4)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Schwangerschaftsberatungsstellen der Caritas in Brandenburg haben Anspruch auf öffentliche Förderung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die öffentliche Förderung der katholischen Schwangerschaftsberatungsstellen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Schwangerschaftsberatungsstellen der Caritas in Brandenburg haben Anspruch auf öffentliche Förderung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schwangerschaftsberatungsstellen der Caritas in Brandenburg haben Anspruch auf öffentliche Förderung - Ausschluss eines katholischen Beratungsangebots von der öffentlichen Förderung widerspricht staatlicher Schutzpflicht für das ungeborene Leben.
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 21.06.2011 - 7 K 419/08
- VG Cottbus, 25.06.2011 - 7 K 419/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 48.12, 49.12, 50.12, 51.12
- BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12
Schwangerschaftsberatungsstellen der katholischen Kirche; Förderung nach dem …
Wie sich aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. November 2013 in den Parallelverfahren OVG 6 B 48.12 sowie OVG 6 B 50.12 ergibt, suchen nicht ausschließlich Angehörige der katholischen Kirche die Beratungsstellen des Klägers auf.Nach den Angaben des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 30. Oktober und 5. November 2013 zu den geförderten Beratungsstellen und dem dort jeweils geförderten Beratungspersonal im hier betroffenen Versorgungsbereich Oderland-Spree sowie den übrigen Versorgungsbereichen des Landes Brandenburg (zum Versorgungsbereich Lausitz-Spreewald vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 30. Oktober 2013 im Verfahren OVG 6 B 48.12) kann aber davon ausgegangen werden, dass die Ausstattung einer Beratungsstelle mit Personal im Umfang von 20 Wochenstunden als Mindestausstattung zu betrachten ist.
- BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 3.14
Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg
Aus dem Berufungsurteil sowie dem Urteil gleichen Rubrums im Parallelverfahren OVG 6 B 48.12 (BVerwG 3 C 1.14) ergibt sich des Weiteren, dass das Beratungsangebot des Klägers auch tatsächlich nachgefragt worden ist, also ein entsprechender Beratungsbedarf bestanden hat.