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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12 (https://dejure.org/2014,6049)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2014 - 1 B 24.12 (https://dejure.org/2014,6049)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. März 2014 - 1 B 24.12 (https://dejure.org/2014,6049)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 8 EAEG, § 8 Abs 2 S 1 EAEG, §§ 2 KredAnstWiAWPHEV, §§ 1 EntschBeitrV, § 340g HGB
    Maßgeblichkeit sämtlicher ex post Finanzierungsleistungen in den jeweiligen Sicherungseinrichtungen für die Bestimmung des Belastungsniveaus der Kreditinstitute

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 8 EAEG, § 8 Abs 2 S 1 EAEG, §§ 2 ff EdWBeitrV, §§ 1ff EdBBeitrV, § 340g HGB
    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Jahresbeitrag 2009; segmentiertes System der Ausfallhaftung; gegliedertes System ; mittel und langfristige Niveauunterschiede; endgültiges Belastungsniveau; Vergleich; unterschiedliche Beitragsverordnungen bei ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Belastungsniveaus durch einen Vergleich allein der Jahresbeiträge der Institute zu ihren jeweiligen Entschädigungseinrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EAEG § 8 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 12 Abs. 1
    Ermittlung des Belastungsniveaus durch einen Vergleich allein der Jahresbeiträge der Institute zu ihren jeweiligen Entschädigungseinrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12
    Denn entsprechend den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 (- 2 BvR 1387/04 -) sei das existierende segmentierte System der Entschädigungseinrichtungen nur im Ansatz begründet; problematisch sei es hingegen - und so liege es hier inzwischen -, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweise.

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

    Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Jahresbeitrag zur Beklagten vor (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 28 ff.).

    Der Normgeber war berechtigt, anstelle einer solchen einheitlichen Risikogemeinschaft verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als "andere Institute" - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.).

    Es ist deshalb durchaus fraglich, ob nicht angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt sind und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79).

    Damit hat der Verordnungsgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 95).

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12
    Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die von § 2 Abs. 2 EdWBeitrV vorgesehenen antragsabhängigen Abschläge nicht zu beanstanden sind und hierbei individuelle Unterschiede in der Risikobehaftung der einzelnen Institute - sei es wegen der Art des zugrundeliegenden Geschäfts oder wegen der (nicht entschädigungsberechtigten institutionellen) Kunden eines Instituts - in hinreichender Weise berücksichtigt werden (vgl. ausführlich und ausdrücklich zur Vorgängervorschrift § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV a.F. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 46 ff., 49).

    Sie muss sich an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen, da sie in einem engen Zusammenhang mit der (beruflichen) Tätigkeit der Wertpapierhandelsunternehmen steht und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 50).

    Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Jahresbeitrag zur Beklagten vor (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 28 ff.).

    Der Normgeber war berechtigt, anstelle einer solchen einheitlichen Risikogemeinschaft verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als "andere Institute" - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.).

    Zudem bedarf es eines Erfahrungszeitraums, um festzustellen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit in der Praxis dieser Entschädigungseinrichtung mit Entschädigungsansprüchen zu rechnen sein wird (zu diesen Aspekten vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 40).

    Bei typisierender Betrachtung lässt sich nämlich eine große Bilanzposition auf eine stärkere Geschäftstätigkeit zurückführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 49).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2012 - 1 S 151.11

    Sonderzahlung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12
    Zwangsläufig sind aber nicht immer alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in Einklang zu bringen; gerade in einem derart komplexen Themenfeld wie der Finanzierung der europa- und bundesrechtlich geforderten Anlegerentschädigung ist es dem Normgeber zuzubilligen, eine zweckmäßige, vernünftige und für die Beklagte praktikable Lösung zu finden, die die kollektive Finanzierungsverantwortung der angeschlossenen Institute bei einer typisierenden Betrachtung im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 11 f.).

    Auch die seit 2009 geltende EdW-Beitragsverordnung begegnet deshalb in Bezug auf die relative Belastungsgleichheit keinen Bedenken (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 8 f.).

    Zunächst gilt, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Sonderpostens grundsätzlich allen Instituten offensteht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 9 f.).

    Der Senat geht unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten insbesondere zu der von ihr vorgenommenen Überprüfung sämtlicher Institute im Vorfeld der Sonderzahlungserhebung 2010 davon aus, dass diese ebenso wie ihre Aufsichtsbehörde die Bilanzen der zur EdW gehörenden Institute, die den Sonderposten nach § 340 g HGB bilden, allgemein und insbesondere vor dem Hintergrund des durch den Entschädigungsfall P... ausgelösten (Re-)Finanzierungsbedarfs der Entschädigungseinrichtung außerordentlich sorgfältig auf etwaige Manipulationen überprüfen und - wie von der Beklagten für zwei Fälle beschrieben - gegebenenfalls den Jahresüberschuss gewinnerhöhend korrigiert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 10 f.).

  • VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 411.10

    Festsetzung des Jahresbeitrags zur Entschädigungseinrichtung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12
    Die Klägerin hat am 23. Februar 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben und zur Begründung mit Bezug auf "Vortrag im Widerspruchsverfahren und im Parallelverfahren" - gemeint ist das von den Beteiligten als Parallelverfahren angesehene Verfahren VG 4 K 411.10 (OVG 1 B 18.12) - geltend gemacht, die Erhöhung der Einlagenentschädigung ab Januar 2011 sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.

    Zur Begründung hat sie ausdrücklich Bezug genommen auf ihre (eingereichte) Klageerwiderung in der Verwaltungsstreitsache VG 4 K 411.10 (OVG 1 B 18.12) und ergänzend geltend gemacht, die Finanzierungsbeiträge der Wertpapierhandelsunternehmen leisteten dauerhaft lediglich einen untergeordneten Anteil an den Gesamtleistungen der deutschen Finanzwirtschaft zur Sicherung des Vertrauens in den Finanzmarkt.

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Abtrennung der Klage in Bezug auf die Widerspruchsgebühr gegen die BaFin - mit Urteil vom 24. August 2012 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 11. Mai 2012 in dem Parallelverfahren VG 4 K 411.10 Bezug genommen.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (ausführlich BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93 und 348/93 -, juris Rn. 64 sowie vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 -, juris Rn. 44 jeweils m.w.N.).

    Sie liegt dann vor, wenn die belastenden Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, und sie ist, soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, - 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 -, juris Rn. 45 f. m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - 1 S 100.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12
    Tatsächlich ist es so, dass die Jahresbeiträge und insbesondere auch die Sonderzahlungen starken Schwankungen unterliegen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 - OVG 1 S 100.12 -, Abdruck S. 13).

    Gleichwohl bestehen weder grundsätzliche Bedenken, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Höchstgrenze des Jahresbeitrags an den im letzten Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft (mit der Folge, dass etwaige zivilrechtliche Gestaltungen etwa bei eigentümergeführten kleinen Kapitalgesellschaften sich auch hier auswirken, ausführlich Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 - OVG 1 S 100.12 -, Abdruck S. 9 ff.) noch daran, dass er die handelsbilanzrechtlich ordnungsgemäß gebildeten Sonderposten nach § 340 g HGB bei der Beitragsbemessung zur Beklagten berücksichtigt (und nicht ebenso heraus rechnet wie die Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen, § 1 Abs. 1 Satz 3 EdWBeitrV).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 1 B 47.09

    Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandels; Sonderabgabe zu

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12
    Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen gegen die Berechnung der Jahresbeiträge auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG und der §§ 2 bis 2 d EdWBeitrV keine durchgreifenden Bedenken; sie berücksichtigt sowohl die Art und den Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen als auch Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der EdW zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, hinreichend differenziert (vgl. Urteil vom 31. August 2011 - OVG 1 B 47.09 -, Abdruck S. 14 ff. zu der vor 2009 geltenden EdWBeitrV).

    Der im Jahre 2005 festgestellte Entschädigungsfall der P... rechtfertigt ferner nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht die Schlussfolgerung, dass das System der Anlegerentschädigung gescheitert sei und die Klägerin zur Beitragszahlung zu einer untauglichen - damit verfassungswidrigen - Entschädigungseinrichtung herangezogen werde (vgl. Urteil vom 23. August 2011 - OVG 1 B 47.09 -, Abdruck S. 11).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12
    Sie sichern damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und das solide Geschäftsgebaren des gesamten Finanzmarkts, auf das dieser wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig für seine Tätigkeit angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, juris Rn. 24).

    Hinsichtlich der Höhe einer nichtsteuerlichen Abgabe verfügt der Normgeber dabei grundsätzlich über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07-, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 -, juris Rn. 50 ff.).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12
    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund von hinreichendem Gewicht für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 39 ff. m.w.N.; vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, juris Rn. 63 m.w.N. sowie vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 42).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12
    Die Klägerin hat am 23. Februar 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben und zur Begründung mit Bezug auf "Vortrag im Widerspruchsverfahren und im Parallelverfahren" - gemeint ist das von den Beteiligten als Parallelverfahren angesehene Verfahren VG 4 K 411.10 (OVG 1 B 18.12) - geltend gemacht, die Erhöhung der Einlagenentschädigung ab Januar 2011 sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.

    Zur Begründung hat sie ausdrücklich Bezug genommen auf ihre (eingereichte) Klageerwiderung in der Verwaltungsstreitsache VG 4 K 411.10 (OVG 1 B 18.12) und ergänzend geltend gemacht, die Finanzierungsbeiträge der Wertpapierhandelsunternehmen leisteten dauerhaft lediglich einen untergeordneten Anteil an den Gesamtleistungen der deutschen Finanzwirtschaft zur Sicherung des Vertrauens in den Finanzmarkt.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13

    Freiheit der Gemeinden bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 1 S 53.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09

    Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08

    Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt

  • BGH, 25.10.2011 - XI ZR 67/11

    BGH verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 26/10

    BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

  • BVerwG, 07.11.2012 - 8 C 28.11

    Bezirksschornsteinfegermeister; Widerruf der Bestellung; persönliche Eignung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - 1 B 22.09
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Verhältnismäßigkeit

    Die umfangreichen Berechnungen der Klägerin zum Beleg einer strukturellen Benachteiligung der Wertpapierhandelsunternehmen gegenüber Einlagenkreditinstituten, die bereits Gegenstand des Verfahrens gegen den Jahresbeitrag 2009 (VG 4 K 55.11 = OVG 1 B 24.12) gewesen seien, seien nicht geeignet, einen Vergleich der Beitragslasten zu ermöglichen.

    Überdies teilt der Senat diese Bedenken der Klägerin nicht (ausführlich zum Jahresbeitrag 2009 der Klägerin Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -).

    Auf ihre umfangreichen tatsächlichen und hypothetischen Belastungsvergleiche kommt es auch in diesem Verfahren nicht an (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Denn ob die der EdB zugeordneten Einlagenkreditinstitute zu geringeren Jahresbeiträgen herangezogen werden als die der Beklagten zugehörigen Institute, konnte schon im Rahmen der Anfechtung des Jahresbeitrags offenbleiben (vgl. Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 37 zum Jahresbeitrag 2009 der Klägerin).

    Die Auswirkungen, die die Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB auf die Höhe der Sonderzahlungen haben (veränderte Heranziehungsquote zur Sonderzahlung über den geminderten Jahresbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV, § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG bzw. Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) sind hinzunehmen; die Berücksichtigung dieses auf der Passivseite bildbaren Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken ist nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 - 1 S 230.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix Insolvenz;

    Die Auferlegung der Zahlungspflicht "zum Ende eines Abrechnungsjahres" beschreibt keine Abrechnungsfrist, sondern stellt klar, dass die Pflicht erst zum Ende des Abrechnungszeitraums entsteht (vgl. Urteile des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 18 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 19).

    Grundsätzliche Einwände der Antragstellerin an dieser Gliederung verfangen deshalb nicht, auch nicht ihre Bedenken gegen die unterschiedlichen Beitragsbemessungsfaktoren - etwa die Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Beitragssatzes - in der jeweiligen Entschädigungseinrichtung (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009; vgl. auch Urteile des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - und - OVG 1 B 20.12 - jeweils zur Sonderzahlung 2010).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Insbesondere sind auch in Bezug auf den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340 g HGB keine Belastungsverschiebungen außerhalb des Gestaltungsermessens der beteiligten Normgeber erkennbar; nichts anderes gilt für Rückstellungen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

    Die Einwände der Antragstellerin dagegen, dass 10 % der Erlöse aus Geschäften mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden bei der Beitragsbemessung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV berücksichtigt werden, teilt der Senat ebenfalls nicht (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 20 f. und vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 -, Abdruck S. 25 ff. zur damals vergleichbaren Situation bei den Bruttoprovisionserträgen, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EdWBeitrV a.F.).

    Dafür spricht auch, dass der Verordnungsgeber der Vierten Änderungsverordnung § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV um eine (Rück-) Ausnahme im neu eingeführten Halbsatz am Ende der Norm ergänzt hat, wenn doch wieder Bruttoprovisionserträge in Rede stehen, die auf Geschäfte mit entschädigungsberechtigten Kunden zurückzuführen sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 20 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es schon nicht zu beanstanden, dass die Vierte Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung die Normen zur Berechnung des Jahresbeitrags im laufenden Abrechnungsjahr 2009 geändert und namentlich den Beitragssatz um das 3, 5-fache erhöht hat (Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 41 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 42 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 1 S 124.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Die Auferlegung der Zahlungspflicht "zum Ende eines Abrechnungsjahres" beschreibt keine Abrechnungsfrist, sondern stellt klar, dass die Pflicht erst zum Ende des Abrechnungszeitraums entsteht (vgl. Urteile des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 18 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 19).

    Grundsätzliche Einwände der Antragstellerin an dieser Gliederung verfangen deshalb nicht, auch nicht ihre Bedenken gegen die unterschiedlichen Beitragsbemessungsfaktoren - etwa die Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Beitragssatzes - in den jeweiligen Entschädigungseinrichtungen (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Insbesondere sind auch in Bezug auf den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340 g HGB keine Belastungsverschiebungen außerhalb des Gestaltungsermessens der beteiligten Normgeber erkennbar; nichts anderes gilt für Rückstellungen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

    Die Einwände der Beschwerde dagegen, dass 10 % der Erlöse aus Geschäften mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden bei der Beitragsbemessung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV berücksichtigt werden, teilt der Senat ebenfalls nicht (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 20 f. und vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 -, Abdruck S. 25 ff. zur damals vergleichbaren Situation bei den Bruttoprovisionserträgen, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EdWBeitrV a.F.).

    Dafür spricht auch, dass der Verordnungsgeber der Vierten Änderungsverordnung § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV um eine (Rück-) Ausnahme im neu eingeführten Halbsatz am Ende der Norm ergänzt hat, wenn doch wieder Bruttoprovisionserträge in Rede stehen, die auf Geschäfte mit entschädigungsberechtigten Kunden zurückzuführen sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 20 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es schon nicht zu beanstanden, dass die Vierte Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung die Normen zur Berechnung des Jahresbeitrags im laufenden Abrechnungsjahr 2009 geändert und namentlich den Beitragssatz um das 3, 5-fache erhöht hat (Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 41 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 42 f.).

  • BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Beitragspflicht zur EdW nach dem EAEG

    Die Beschwerdeführerinnen stellen ferner nicht in Abrede, dass mit dieser zulässigen Segmentierung grundsätzlich auch die Befugnis einhergeht, bei der Beitragsbemessung an segmentspezifische Beitragsbemessungsfaktoren (Bemessungsgrundlage, Höhe des Beitragssatzes) anzuknüpfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Rn. 71).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Auf ihre umfangreichen tatsächlichen und hypothetischen Belastungsvergleiche kommt es auch in diesem Verfahren nicht an (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Die Auswirkungen, die die Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB auf die Höhe der Sonderzahlungen haben (veränderte Heranziehungsquote zur Sonderzahlung über den geminderten Jahresbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV, § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG bzw. Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) sind hinzunehmen; die Berücksichtigung dieses auf der Passivseite bildbaren Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken ist nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15

    Erhebung von Sonderzahlungen gegen eine Kapitalanlagengesellschaft

    Zu der von der Klägerin beanstandeten Gruppenbildung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt (Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, S. 22 des Entscheidungsabdrucks):.

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks und - OVG 1 B 24.12 -, S. 24 ff. des Entscheidungsabdrucks).

    Denn wenn sich die Finanzmittel, die durch Jahresbeiträge angesammelten wurden, im konkreten Entschädigungsfall als nicht ausreichend erweisen, wird diese Lücke durch höhere Sonderzahlungen ausgeglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, S. 35 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Die Sonderzahlung besitzt keine erdrosselnde Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, S. 42 des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag).

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 491.15

    Erhebung von Sonderzahlungen für den Entschädigungsfall "Phoenix"

    Zu der von der Klägerin beanstandeten Gruppenbildung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt (Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, S. 22 des Entscheidungsabdrucks):.

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks und - OVG 1 B 24.12 -, S. 24 ff. des Entscheidungsabdrucks).

    Denn wenn sich die Finanzmittel, die durch Jahresbeiträge angesammelten wurden, im konkreten Entschädigungsfall als nicht ausreichend erweisen, wird diese Lücke durch höhere Sonderzahlungen ausgeglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, S. 35 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Die Sonderzahlung besitzt keine erdrosselnde Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Seite 42 des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag).

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15

    Erhebung einer Sonderzahlung für den Entschädigungsfall "Phoenix"

    Damit war seinerzeit ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks und - OVG 1 B 24.12 -, S. 24 ff. des Entscheidungsabdrucks).

    Denn wenn sich die Finanzmittel, die durch Jahresbeiträge angesammelten wurden, im konkreten Entschädigungsfall als nicht ausreichend erweisen, wird diese Lücke durch höhere Sonderzahlungen ausgeglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, S. 35 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Die Sonderzahlung besitzt keine erdrosselnde Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Seite 42 des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 1 B 8.13

    Berufung; Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen;

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 1 N 101.12

    Zulassung der Berufung; Entschädigungseinrichtung der

    Danach verstößt insbesondere die von der Vierten Änderungsverordnung vorgenommene Erhöhung der Beitragssätze in § 2 a EdWBeitrV, gegen die sich das Zulassungsvorbringen richtet, nicht gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Vertrauensschutzes (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 41 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 42 f.).

    Die geänderten Beitragssätze betrafen damit erst die zum Ende des Abrechnungszeitraums entstehende Verpflichtung, den Jahresbeitrag für 2009 zu leisten; dass die Pflicht erst zu diesem Zeitpunkt entsteht, beschreibt § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG hinreichend deutlich (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 19 und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 19).

  • VG Berlin, 29.04.2014 - 4 K 555.13

    Beurteilung eines Jahresbeitragsbescheids nach EAEG

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