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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15 (https://dejure.org/2016,10043)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2016 - 10 S 16.15 (https://dejure.org/2016,10043)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Mai 2016 - 10 S 16.15 (https://dejure.org/2016,10043)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 20 Abs 3 GG, Art 80 S 2 Verf BB, Art 97 Abs 1 S 1 Verf BB, § 47 Abs 6 VwGO, § 7 Abs 2 ROG
    Einstweiliger Rechtsschutzantrag im Normenkontrollverfahren gegen rückwirkend in Kraft gesetzten landesweiten Raumordnungsplan

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 2 S ... 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 80 S 1 Verf BB, Art 80 S 2 Verf BB, Art 80 S 3 Verf BB, Art 81 Abs 3 Verf BB, Art 97 Abs 1 S 1 Verf BB, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 6 VwGO, § 4 Abs 1 ROG, § 6 Abs 2 ROG, § 7 Abs 2 ROG, § 8 Abs 1 Nr 1 ROG, § 11 Abs 1 ROG, § 12 Abs 3 ROG, § 12 Abs 6 ROG, § 28 Abs 2 ROG, § 1 Abs 4 BauGB, § 214 Abs 4 BauGB
    Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015; einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; isolierter einstweiliger Rechtsschutzantrag; Prüfungsmaßstab; Rechtsverordnung; Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags; Folgenabwägung; Raumordnungsplan; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg 2015 abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg 2015 abgelehnt

Sonstiges

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Aussetzung des Landesentwicklungsplans abgelehnt

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 618
  • ZfBR 2016, 701
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (70)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2014 - 10 A 8.10

    Brandenburger Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
    Wegen des näheren Inhalts des LEP B-B wird auf die Darstellungen im Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 8-45) Bezug genommen.

    Die Verordnung war rechtswidrig, weil sie das Zitiergebot des Art. 80 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg - LV Bbg - verletzte (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 - LKV 2014, 377 [Ls.] = DÖV 2014, 849 [Ls.] = Mitt.

    Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 96, 133), ergebe sich, dass ein Nachschieben der Ermächtigungsgrundlage aus Gründen der Rechtsklarheit unzulässig sei.

    Der LEP B-B vom 27. Mai 2015 wurde von der Landesregierung nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Landesplanungsvertrages - LPlV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 14) als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen und stellt damit eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 83).

    Zudem sind die Antragstellerinnen auch in ihrer Eigenschaft als Behörde unter den erleichterten Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwGO antragsbefugt, weil die im LEP B-B vom 27. Mai 2015 festgelegten Ziele der Raumordnung u.a. zur Steuerung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung (vgl. u. a. 4.5 Z, 5.2 Z) auch in ihrem Gemeindegebiet Geltungsanspruch haben und sie diese als öffentliche Stellen zu beachten hätten (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 90 m.w.N.).

    Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - BVerwG 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 95 m.w.N. für das Hauptsacheverfahren).

    Hinsichtlich der weiteren Fragen der Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen gegen die Verordnung über den LEP B-B wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 81 ff.) Bezug genommen.

    (2) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerinnen erweist sich, soweit sich dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung bereits absehen lässt, die im ergänzenden Verfahren zur Behebung des Fehlers der Verletzung des Zitiergebotes nach Art. 80 Satz 3 LV Bbg (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 111) auf der Rechtsgrundlage von § 12 Abs. 6 ROG erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 nicht als offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung ab dem 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde.

    ((1)) Soweit die Antragstellerinnen aus den Gründen des Urteils des erkennenden Gerichts vom 16. Juni 2014 zum LEP B-B vom 31. März 2009 (- OVG 10 A 8.10 -, juris) ableiten wollen, die Behebung des Fehlers im ergänzenden Verfahren sei nach § 12 Abs. 6 ROG nicht möglich, da dieses Verfahren angesichts der Bedeutung des Zitiergebots nicht zur Anwendung gebracht werden dürfe, sondern es sei der vollständige Neuerlass der Verordnung unter Durchführung sämtlicher Verfahrens- und Abwägungsschritte auf Grundlage der heutigen Sach- und Rechtslage erforderlich (vgl. in diese Richtung auch VG Potsdam, Urteile vom 11. September 2015 - VG 4 K 2915/14 - EA S. 10 und VG 4 K 2981/13, EA S. 10), vermag dies im Ergebnis nicht zu überzeugen.

    Soweit der Senat in seiner Begründung des Urteils vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 96, 133) teilweise unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses für die Normenkontrollanträge Ausführungen zu einem möglichen Erlass einer neuen Verordnung über den Landesentwicklungsplan gemacht hat, insbesondere dass ein "Nachschieben" von Ermächtigungsgrundlagen unzulässig sei und vielmehr eine Verordnung, für die die Ermächtigungsgrundlage nicht oder nicht vollständig angegeben worden sei, neu erlassen werden müsse, wobei für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (neuen) Raumordnungsplan maßgebend sei (§ 12 Abs. 3 Satz 1 ROG 2008), bezogen sich diese Ausführungen allein auf den "Normalfall", dass nach einem unwirksamen Plan ein neues Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans mit sämtlichen Verfahrens- und Abwägungsschritten eingeleitet wird und nicht auf das von der Landesregierung gewählte und auf der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 6 ROG beruhende ergänzende Verfahren zur Behebung von Fehlern und einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Raumordnungsplans.

    Eine Rechtsverordnung muss im Zeitpunkt ihrer Ausfertigung und Verkündung eine gültige Ermächtigungsgrundlage haben (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 80 Rn. 15; vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 101; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 80 Rn. 51 f. m.w.N.).

    Dem genügte die Verordnung über den LEP B-B vom 31. März 2009 nicht, weil bei ihr entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 Brandenburgisches Landesplanungsgesetz vom 12. Dezember 2002 (- BbgLPlG 2002 -, GVBl. 2003 I S. 9) bei der zentralörtlichen Gliederung die Nahbereichsebene der Grundzentren als zentrale Orte entfallen war, die Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 zu dieser vom Gesetz abweichenden Regelung aber nicht in der Eingangsformel der Verordnung als maßgebliche Rechtsgrundlage angeführt wurde (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 111ff.).

    Die Landesregierung ist dabei nach summarischer Prüfung den vom Senat (Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 133) beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen nachgekommen und hat die Rechtsverordnung neu erlassen und damit nicht in der im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Eingangsformel der Rechtsverordnung die Zitierung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 lediglich "nachgeschoben".

    Den Normadressaten und den Gerichten wird ermöglicht zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei Erlass der Norm von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen wollte und ob die getroffene Regelung sich im Rahmen der Ermächtigung gehalten hat (vgl. näher OVG Bln-Bln, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 113 zu Art. 80 Satz 3 LV Bbg ; BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, BVerfGE 136, 69, juris Rn. 99 zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 122) entschieden hat, ist für die Frage, ob eine Rechtsverordnung gegen höherrangiges Recht verstößt und ob sie eine gültige Ermächtigungsgrundlage hat, grundsätzlich der Zeitpunkt ihrer Ausfertigung und Verkündung maßgeblich (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 80 Rn. 15; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 80 Rn. 51 f. m.w.N.).

    (?) Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hingegen die von den Antragstellerinnen der Sache nach aufgeworfene Frage offen, ob § 3 der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015, wonach die Verordnung mit Wirkung vom 15. Mai 2009 in Kraft tritt, für den Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis zum 21. September 2011 (zur Möglichkeit der Teilunwirksamkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381 juris Rn. 20 m.w.N; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 135 m.w.N.) mit dem höherrangigen Landesrecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 in der seinerzeitigen Fassung vereinbar ist.

    Ob, wie die Antragstellerinnen meinen, die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer gesetzesabweichenden oder -ändernden Rechtsverordnung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Satz 2 LV Bbg unvereinbar war (vgl. dazu auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 123 ff.) oder ob, wie der Antragsgegner der Sache nach meint, in der Entscheidung des Landtages als parlamentarischer Gesetzgeber, in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 21. September 2011 insbesondere das in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgLPlG 2002 geregelte Ziel der Raumordnung aufzuheben, quasi auch eine Selbstentscheidung des Landesgesetzgebers dahingehend erfolgt ist, dass die zuvor erfolgte exekutive Außerkraftsetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 auf der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 in dem Landesentwicklungsplan (nachträglich) gebilligt wurde mit der Folge, dass die Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 bei einer Auslegung im Lichte der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 21. September 2011 zum Ausdruck kommenden Parlamentsentscheidung noch als hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 80 Satz 2 LV Bbg angesehen werden kann, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden.

    Vielmehr ist für die Entscheidung im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig von der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 auszugehen, da das Oberverwaltungsgericht, wie bereits im Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 (- OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 130) ausgeführt ist, die Frage der Vereinbarkeit dieser landesgesetzlichen Norm mit Art. 80 Satz 2 LV Bbg nicht selbst entscheiden kann, sondern im Fall der Entscheidungserheblichkeit für die Endentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 -, BVerfGE 104, 74, Rn. 38; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 100 Rn. 13) in einem künftigen Hauptsacheverfahren die Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 113 Nr. 3 LV Bbg einholen müsste.

    Geregelt wird auch der Standort des Verkehrsflughafens für Linienverkehr und Pauschalreiseverkehr mit Flugzeugen (6.6 Z; vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 137).

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
    Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4), das vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Prüfungsansatz zugrunde legt (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343), indem es zunächst auf die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen, abstellt, präzisiert der Senat sein gestuftes Prüfungsprogramm im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Rechtsverordnungen wie folgt: Zunächst ist die Erfolgsaussicht des Normenkontrollantrages zu prüfen.

    Ergibt diese Prüfung, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13).

    Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381 juris Rn. 14), und der Fehler muss offensichtlich sein, was nicht - wie der Antragsgegner meint -, im Sinne einer "Evidenz" zu verstehen ist, sondern im Sinne von einem Fehler, der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12).

    (?) Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hingegen die von den Antragstellerinnen der Sache nach aufgeworfene Frage offen, ob § 3 der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015, wonach die Verordnung mit Wirkung vom 15. Mai 2009 in Kraft tritt, für den Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis zum 21. September 2011 (zur Möglichkeit der Teilunwirksamkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381 juris Rn. 20 m.w.N; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 135 m.w.N.) mit dem höherrangigen Landesrecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 in der seinerzeitigen Fassung vereinbar ist.

    Würde die begehrte einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erlassen, wäre der Vollzug der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen künftigen Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen in der Hauptsache allgemein verbindlich suspendiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
    Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 6 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36/15) -, juris Rn. 4), das vom Prüfungsprogramm her im ersten Schritt einen materiell-akzessorischen Prüfungsansatz zugrunde legt (vgl. dazu Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343), indem es zunächst auf die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen, abstellt, präzisiert der Senat sein gestuftes Prüfungsprogramm im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Rechtsverordnungen wie folgt: Zunächst ist die Erfolgsaussicht des Normenkontrollantrages zu prüfen.

    Ergibt diese Prüfung, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13).

    Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381 juris Rn. 14), und der Fehler muss offensichtlich sein, was nicht - wie der Antragsgegner meint -, im Sinne einer "Evidenz" zu verstehen ist, sondern im Sinne von einem Fehler, der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 10 Rn. 343).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12).

    (?) Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hingegen die von den Antragstellerinnen der Sache nach aufgeworfene Frage offen, ob § 3 der Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015, wonach die Verordnung mit Wirkung vom 15. Mai 2009 in Kraft tritt, für den Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis zum 21. September 2011 (zur Möglichkeit der Teilunwirksamkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, ZfBR 2015, 381 juris Rn. 20 m.w.N; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 135 m.w.N.) mit dem höherrangigen Landesrecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BbgLPlG 2002 in der seinerzeitigen Fassung vereinbar ist.

    Würde die begehrte einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erlassen, wäre der Vollzug der Verordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen künftigen Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen in der Hauptsache allgemein verbindlich suspendiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG VR 5.14, 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
    Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz ist stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, BVerfGE 104, 23, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 1 BvR 1501/13 -, NVwZ 2013, 1145, juris 15; BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 10).

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind ähnlich wie im Rahmen des § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Bei der Folgenabwägung müssen vielmehr auch die Auswirkungen auf andere von dem Raumordnungsplan betroffene Gemeinden berücksichtigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 -, NJW 2016, 558, juris Rn. 17 zu § 32 BVerfGG).

  • BVerwG, 17.03.2015 - 4 BN 29.14

    Umfang der Geltung des Zitiergebots für eine Landesgesetzgebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
    Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. März 2015 (- BVerwG 4 BN 29.14 -, juris) zurück.

    ((6)) Der Rechtmäßigkeit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens steht auch nicht entgegen, dass rechtskräftig feststeht, dass die Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 31. März 2009 unwirksam ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2015 (- BVerwG 4 BN 29.14 -, juris) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats zurückgewiesen hat.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.1., 1.5, 9.8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat jeweils 30.000,00 ? je Antragstellerin im Ansatz gebracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - BVerwG 4 KSt 1.15 (4 BN 29.14) -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 1 S 19.15

    Einstweilige Anordnung; Verordnung; Antragsbefugnis einer Gewerkschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
    Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann auch isoliert, das heißt vor Stellung des Normenkontrollantrages, gestellt werden, solange der Antrag in der Hauptsache in zulässiger Weise gestellt werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 -, juris Rn. 27; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 6 B 11247/13 -, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 1 MN 7/08 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 1990 - 10a ND 14/89 -, BauR 1991, 47, juris Rn. 9).

    Beide Vorschriften entsprechen sich auch in ihrer Zielrichtung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 - Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 2 S 26.11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. August 2010 - OVG 10 S 20.10 - juris Rn. 17; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 2 B 220/15 -, juris Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 B 1756/14.N -, BauR 2015, 1101, juris Rn. 12).

    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der Vorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 - Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 2 S 26.11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rn. 19; vgl. ähnlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 2 B 220/15 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 16.04.2015 - 4 CN 6.14

    Antragsbefugnis; Regionalplan; Raumordnung; Grundsätze; Zielfestlegung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
    Zu den von der vorgenannten Norm erfassten Rechtsvorschriften gehören auch Rechtsverordnungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - BVerwG 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Ein Antragsteller genügt der Darlegungsobliegenheit nach vorgenannter Norm, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Regelung in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - BVerwG 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49, juris Rn. 9).

    Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - BVerwG 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris Rn. 95 m.w.N. für das Hauptsacheverfahren).

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
    Erweist sich eine Rechtsnorm im Nachhinein als unwirksam, kann sie durch eine rechtlich einwandfreie Norm ersetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64, 2 BvL 20/64, 2 BvL 22/64 -,.

    BVerfGE 22, 330, Rn. 73; Jarass/Pieroth, GG, 13. Auf.

  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 NB 48.96

    Bauplanungsrecht - Rückwirkende Inkraftsetzung eins Bebauungsplans; Rückwirkung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
    Der Plangeber muss also nur die dem Fehler nachfolgenden Verfahrensschritte wiederholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 4 BN 42.09 -, NVwZ 2010, 777, juris Rn. 8; Beschluss vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48.96 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. April 2011 - 1 KN 19/09 -, BRS 78 Nr. 56, juris Rn. 27; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. August 2015, § 214 Rn. 242 f., jeweils zu § 214 Abs. 4 BauGB).

    Denn schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein unwirksamer Bebauungsplan nach Fehlerbehebung nicht erneut erlassen wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48.96 -, juris Rn. 16; Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 4 CN 2.02 -, juris Rn. 15; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
    Dementsprechend ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB, die auf § 12 Abs. 6 ROG übertragbar ist, geklärt, dass im Regelfall auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht entgegensteht, weil gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. hier § 12 Abs. 3 Satz 1 ROG für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 4 BN 5.08 -, ZfBR 2008, 373, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203, juris Rn. 17).

    Dann kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG BN 5.08 -, ZfBR 2008, 373, juris Rn. 5; Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -, NVwZ 2001, 203, Rn. 17 zur § 214 BauGB).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2012 - 2 S 26.11

    Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Veränderungssperre; offensichtliche

  • BVerwG, 09.04.2014 - 4 BN 3.14

    Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen

  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05

    Änderungssatzung; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Beiladung;

  • BVerwG, 12.03.2008 - 4 BN 5.08

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen)

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • BVerwG, 16.04.2015 - 4 CN 2.14

    Regionalplan; Gemeindeverwaltungsverband; Unterzentrum; Antragsbegehren; Norm;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2016 - 10 S 10.15

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige Außervollzugsetzung eines

  • OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Ansiedlung eines Verbrauchermarkts;

  • VG Cottbus, 05.03.2015 - 4 K 374/13

    Immissionsschutzrecht

  • OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2011 - 1 KN 19/09

    Wahrung des Vertrauensschutzes eines Eigentümers bei Änderung des Festsetzung für

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvL 2/13

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2015 - 10 B 7.12

    Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren; Errichtung von Sportstätten;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2010 - 10 S 20.10

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - 11a B 1710/96

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis auf Erlaß einer

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2010 - 2 B 637/10

    Interesse eines Landwirts an einer Bertriebserweiterung als abwägungsrelevantes

  • BVerwG, 02.08.2010 - 7 A 9.10
  • BVerwG, 17.09.2013 - 4 BN 40.13

    Zur vollständigen Unwirksamkeit eines Bebauungsplans bei einzelnen Festsetzungen

  • BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 2351/02

    Keine einstweilige Anordnung gegen Dosenpfand

  • BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 1501/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung der BTU

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2010 - 10 S 27.09

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; vorläufige

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

  • BVerwG, 10.07.2003 - 4 CN 2.02

    Sanierungssatzung; Unwirksamkeit; Fehlerbehebung; Rückwirkungsanordnung;

  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14

    Ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windkraftanlagen und Siedlungsgebieten

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 25.85

    Fernmeldeordnung - Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden - Nahdienst

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerwG, 19.04.2010 - 4 VR 2.09

    Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Ersetzung

  • BVerwG, 10.11.2011 - 4 CN 9.10

    Regionalplan Heilbronn-Franken 2020; Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

  • VGH Hessen, 26.03.2008 - 8 TG 2493/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Studienbeiträgen in Hessen; ernstliche Zweifel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 10 A 7.13

    OVG erklärt Windenergieausschluss im Flächennutzungsplan der Stadt Mittenwalde

  • VGH Hessen, 08.10.2010 - 8 B 1344/10

    PKH für Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • VGH Hessen, 05.02.2015 - 4 B 1756/14

    Normenkontrolleilantrag gegen Bebauungsplan für Büro und Wohngebäude samt

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1993 - 10a B 2460/93

    Verwaltungsprozeßrecht: Unzulässigkeit eines Antrags auf vorläufige

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

  • BVerwG, 05.07.2010 - 7 VR 5.10

    Bundesrechnungshof darf vorläufig die Verwendung der Finanzhilfen des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2015 - 2 B 177/15

    Änderung eines Bebauungsplans im Hinblick auf das Heranreichen der überbaubaren

  • BVerwG, 01.12.1994 - 7 B 146.94

    Gemeinderecht - Kindergarten - Bedarfsplan - Einzugsgebiet -

  • BVerfG, 10.10.2001 - 1 BvL 17/00

    'Kalte Enteignung'

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

  • BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

    Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der

  • BVerwG, 08.03.2010 - 4 BN 42.09

    Ergänzendes Verfahren; erneute Auslegung; Bebauungsplanentwurf; flächenbezogener

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.1990 - 10a ND 14/89

    Antragsbefugnis; Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans ; Klagebegehren;

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2008 - 1 MN 7/08

    Zumutbarkeit eines Hubschrauberlandeplatzes auf dem Parkhaus eines

  • BVerfG, 14.03.2003 - 1 BvQ 10/03

    Erlass einer eA, die ausgeschriebenen Notarstellen durch eA bis zur Entscheidung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2013 - 6 B 11247/13

    Verkaufsoffener Sonntag in Worms kann stattfinden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 4.16

    Antragsbefugnis einer Behörde gegen den Landesentwicklungsplan; Vereinbarkeit des

    Den von 28 anderen Gemeinden beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris).

    Als Behörde kann sich die Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Fall VwGO darauf berufen, hinsichtlich der Zielfestlegungen des LEP B-B der Beachtenspflicht aus § 4 Abs. 1 ROG und der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB zu unterliegen (zur Antragsbefugnis vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 38).

    Bei einer Erklärung des LEP B-B 2015 für unwirksam würde sie ihre Rechtsstellung verbessern, weil sie insoweit für den gesamten Zeitraum des - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch andauernden - formellen Geltungsanspruchs des LEP B-B nicht mehr der Beachtenspflicht (§ 4 Abs. 1 ROG) und der Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) ausgesetzt wäre (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 43), noch bevor der Plangeber den LEP B-B 2015 - wie von ihm für Sommer 2019 angekündigt - selbst außer Kraft setzt.

    Dies gilt nicht nur für das ergänzenden Verfahren bei Bauleitplänen (BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 -, juris Rn. 6 f., zum ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauG), sondern auch bei Raumordnungsplänen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 39).

    Die Vorschrift ist hier zeitlich und sachlich anwendbar (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 58 - 61).

    Das Verfahren, mit dem der Antragsgegner die nach dem Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 fehlende Vorschrift des § 3 Abs. 2 BbgLPlG 2002 in die Präambel der Verordnung eingefügt hat, ist fehlerfrei und auch sonst rechtmäßig verlaufen (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 62 - 67).

    Insbesondere waren das Beteiligungsverfahren und die Abwägung als Verfahrensschritte, die dem zu korrigierenden Fehler vorangegangen waren, in dem ergänzenden Verfahren, das der Korrektur dieses Fehlers diente, nicht zu wiederholen (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 64).

    Das Urteil vom 16. Juni 2014 steht dem ergänzenden Verfahren und seinem Ergebnis nicht entgegen (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., a.a.O., Rn. 68).

    Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung des LEP B-B 2009, weil die Abwägung nicht zu den im ergänzenden Verfahren zu wiederholenden Verfahrensschritten gehört (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 64 und 74).

    Das verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 74 m.w.N.).

    Soweit nach den im zitierten Urteil dargelegten Maßstäben Bedenken bestanden, ob die sehr weite Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG, die das "Wirksamwerden entsprechender oder widersprechender Ziele" zulassen will, mit den Anforderungen der Bestimmtheit im Sinne von Art. 80 Satz 2 LV vereinbar ist, hat der Senat die endgültige Antwort auf diese Frage zuletzt ausdrücklich offen gelassen (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 69, 71, 73 und 81).

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss von 6. Mai 2016 (- OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 74) bereits ausgeführt, dass es beim Verzicht auf Grundzentren keinen Abwägungsausfall gegeben habe:.

    Adressat etwaiger Ansprüche auf angemessene kommunale Finanzausstattung ist im Übrigen der für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Landesgesetzgeber, nicht der Plangeber des LEP B-B (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 78).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 10.15

    Normenkontrollanträge gegen den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2015

    Den von 28 anderen Gemeinden beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris).

    Als Behörde kann sich die Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Fall VwGO darauf berufen, hinsichtlich der Zielfestlegungen des LEP B-B der Beachtenspflicht aus § 4 Abs. 1 ROG und der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB zu unterliegen (zur Antragsbefugnis vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 38).

    Bei einer Erklärung des LEP B-B 2015 für unwirksam würde sie ihre Rechtsstellung verbessern, weil sie insoweit für den gesamten Zeitraum des - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch andauernden - formellen Geltungsanspruchs des LEP B-B nicht mehr der Beachtenspflicht (§ 4 Abs. 1 ROG) und der Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) ausgesetzt wäre (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 43), noch bevor der Plangeber den LEP B-B 2015 - wie von ihm für Sommer 2019 angekündigt - selbst außer Kraft setzt.

    Dies gilt nicht nur für das ergänzenden Verfahren bei Bauleitplänen (BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 -, juris Rn. 6 f., zum ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauG), sondern auch bei Raumordnungsplänen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 39).

    Die Vorschrift ist hier zeitlich und sachlich anwendbar (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 58 - 61).

    Das Verfahren, mit dem der Antragsgegner die nach dem Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 fehlende Vorschrift des § 3 Abs. 2 BbgLPlG 2002 in die Präambel der Verordnung eingefügt hat, ist fehlerfrei und auch sonst rechtmäßig verlaufen (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 62 - 67).

    Das Urteil vom 16. Juni 2014 steht dem ergänzenden Verfahren und seinem Ergebnis nicht entgegen (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., a.a.O., Rn. 68).

    Soweit nach den im zitierten Urteil dargelegten Maßstäben Bedenken bestanden, ob die sehr weite Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG, die das "Wirksamwerden entsprechender oder widersprechender Ziele" zulassen will, mit den Anforderungen der Bestimmtheit im Sinne von Art. 80 Satz 2 LV vereinbar ist, hat der Senat die endgültige Antwort auf diese Frage zuletzt ausdrücklich offen gelassen (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 69, 71, 73 und 81).

    Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung des LEP B-B 2009, weil die Abwägung nicht zu den im ergänzenden Verfahren zu wiederholenden Verfahrensschritten gehört (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 64 und 74).

    Das verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 74 m.w.N.).

    Der Senat hat in seinem Beschluss von 6. Mai 2016 (- OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 74) bereits ausgeführt, dass es beim Verzicht auf Grundzentren keinen Abwägungsausfall gegeben habe:.

    Adressat etwaiger Ansprüche auf angemessene kommunale Finanzausstattung ist im Übrigen der für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Landesgesetzgeber, nicht der Plangeber des LEP B-B (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 78).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 6.16

    Antragsbefugnis einer Behörde gegen den Landesentwicklungsplan; Vereinbarkeit des

    Den von den Antragstellerinnen und 14 weiteren Gemeinden beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 27. Mai 2015 hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris).

    Als Behörde kann sich jede Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Fall VwGO darauf berufen, hinsichtlich der Zielfestlegungen des LEP B-B der Beachtenspflicht aus § 4 Abs. 1 ROG und der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB zu unterliegen (zur Antragsbefugnis vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 38).

    Bei einer Erklärung des LEP B-B 2015 für unwirksam würden sie ihre Rechtsstellung verbessern, weil sie insoweit für den gesamten Zeitraum des - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch andauernden - formellen Geltungsanspruchs des LEP B-B nicht mehr der Beachtenspflicht (§ 4 Abs. 1 ROG) und der Anpassungspflicht (§ 1 Abs. 4 BauGB) ausgesetzt wären (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 43), noch bevor der Plangeber den LEP B-B 2015 - wie von ihm für Sommer 2019 angekündigt - selbst außer Kraft setzt.

    Dies gilt nicht nur für das ergänzenden Verfahren bei Bauleitplänen (BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 -, juris Rn. 6 f., zum ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauG), sondern auch bei Raumordnungsplänen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 39).

    Das Verfahren, mit dem der Antragsgegner die nach dem Urteil des Senats vom 16. Juni 2014 fehlende Vorschrift des § 3 Abs. 2 BbgLPlG 2002 in die Präambel der Verordnung eingefügt hat, entspricht dieser Vorschrift (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 54 - 68).

    Maßgebend für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung des LEP B-B 2009, weil die Abwägung nicht zu den im ergänzenden Verfahren zu wiederholenden Verfahrensschritten gehört (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 64 und 74).

    Das verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 74 m.w.N.).

    Soweit nach den im zitierten Urteil dargelegten Maßstäben Bedenken bestanden, ob die sehr weite Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG, die das "Wirksamwerden entsprechender oder widersprechender Ziele" zulassen will, mit den Anforderungen der Bestimmtheit im Sinne von Art. 80 Satz 2 LV vereinbar ist, hat der Senat die endgültige Antwort auf diese Frage zuletzt ausdrücklich offen gelassen (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 69, 71, 73 und 81).

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss von 6. Mai 2016 (- OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 74) bereits ausgeführt, ein Abwägungsausfall sei.

    Adressat etwaiger Ansprüche auf angemessene kommunale Finanzausstattung ist im Übrigen der für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Landesgesetzgeber, nicht der Plangeber des LEP B-B (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 78).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Prognose als Teil des Abwägungsmaterials ist die ursprüngliche Beschlussfassung über den Plan (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris, Rn. 64 und 74), hier also der Beschluss der Landesregierung vom 31. März 2009.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12

    Klage der Stadt Eberswalde gegen einen Bebauungsplan der Nachbargemeinde

    Nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Bewertung des Senats (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Ls. 1, Rn. 51 ff.) erweist sich die im ergänzenden Verfahren zur Behebung der Verletzung des Zitiergebots nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte auch rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 als nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 und damit jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin am 29. August 2012 in Kraft gesetzt wurde.

    Es ist im vorliegenden Verfahren zur Kontrolle der Wirksamkeit des Bebauungsplans "Walzwerkstraße" angesichts der Mahnung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Fehlersuche im Normenkontrollverfahren das eigentliche Rechtsschutzbegehren nicht aus den Augen zu verlieren und sich nicht gleichsam "ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, Rn. 52 m.w.N.), nicht geboten, die Wirksamkeit der Zuweisung der zentralörtlichen Funktion an die Antragstellerin als Mittelzentrum durch Ziffer 2.9 LEP B-B vom 27. Mai 2015 ohne entsprechende Rüge der Antragsgegnerin näher zu prüfen oder auch sonst in Frage zu stellen.

    Zum anderen erweist sich die im ergänzenden Verfahren zur Behebung der Verletzung des Zitiergebots nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 nach der derzeitigen Bewertung des Senats als nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde und damit auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan am 29. August 2012 galt (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Rn. 51 ff.).

    Der Begriff "Gesetze" in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, juris Rn. 50), wie die Verordnung über den LEP B-B (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 79 m.w.N.) mit den Zielfestlegungen der Ziffern 4.2 und 4.3 des LEP B-B. Dass diese Festlegungen angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie unverhältnismäßig wären (vgl. zum Maßstab OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 80 m.w.N.), hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

    Zwar verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass ihr als Gemeinde, der im System Zentraler Orte des LEP B-B (vgl. Ziffern 2 ff. LEP B-B) keine zentralörtliche Funktion zugewiesen wurde, die Entwicklung von Siedlungsflächen im begrenzten Umfang möglich ist (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270, juris Rn. 90; Urteil vom 21. März 2013 - OVG 10 A 1.10 -, juris Rn. 71).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - 10 S 41.16

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 4 f.).

    Der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Satzung kommt bei dieser Abwägung nur dann Bedeutung zu, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 -, EA S. 3 f.; Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 14. Oktober 2005 - OVG 2 S 111.05 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen ist die angegriffene Satzung vom 21. April 2016 über die Veränderungssperre bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich ungültig und die begehrte Außervollzugsetzung der Satzung nicht bereits deshalb aus wichtigem Grund dringend geboten (vgl. zu der entsprechenden Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47, und Beschluss vom 24. Mai 2016 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 5); die Prüfung hat sich insoweit an den von den Antragstellerinnen bisher erhobenen Einwänden zu orientieren (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 52, und Beschluss vom 24. Mai 2015 - OVG 10 S 35.15 -, juris Rn. 7).

    Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass der Senat seine Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans "Buschmeierei/Zum Finkenherd" nicht erst nach einer Folgenabwägung, sondern bereits in einem ersten - materiell-akzessorischen - Schritt der Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages (s. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47) getroffen hat; er hat nämlich mit Blick auf die Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans festgestellt, dass (bereits) bei summarischer Prüfung alles dafür spreche, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 5 und 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; Besetzung des Senats;

    Dabei ist im Hinblick auf die in der Regel weitreichenden Folgen einer vorläufigen Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift und des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Satzungs- oder (hier) Verordnungsgebers ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 46 f. m.w.N.).

    a) Bei der zunächst in den Blick zu nehmenden Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages lässt sich nicht feststellen, dass dieser im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird und die begehrte Außervollzugsetzung der Rechtsverordnung deshalb aus wichtigem Grund dringend geboten sein könnte (vgl. auch hierzu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47; s.a. Beschluss vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13).

    Der von den Antragstellern in der Hauptsache bereits gestellte Normenkontrollantrag (- OVG 10 A 32.15 -) dürfte zwar zulässig sein (aa), die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt aber keine Fehler erkennen, die voraussichtlich die Unwirksamkeit der Rechtsverordnung begründen könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab wiederum OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016, a.a.O.); es spricht vielmehr viel dafür, dass die (verlängerte) Veränderungssperre rechtmäßig ist (bb).

    bb) Bei summarischer Prüfung spricht derzeit viel dafür, dass der Normenkontrollantrag in der Sache keinen Erfolg haben wird, wobei sich diese Prüfung an den von den Antragstellern bisher erhobenen Einwänden orientiert (vgl. auch dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 52).

    Darüber hinaus ist die vorläufige Außervollzugsetzung der (verlängerten) Veränderungssperre auch nicht aufgrund einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der von den Antragstellern geltend gemachten Nachteile gerechtfertigt (vgl. auch hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 47).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2016 - 10 S 27.15

    Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) anstelle eines reinen

    Wird die vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift begehrt, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270 (272), juris Rn. 46).

    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der Vorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich ist (vgl. näher Beschluss vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Aus wichtigem dringenden Grund geboten im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO kann demnach die Außervollzugsetzung der Rechtsvorschrift sein, wenn diese sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und daher vom Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

    Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 14), und der Fehler muss offensichtlich sein, was nicht im Sinne einer "Evidenz" zu verstehen ist, sondern im Sinne eines Fehlers, der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind - ähnlich wie im Rahmen des § 32 BVerfGG - die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2016 - 10 S 27.15

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan; einstweilige Anordnung;

    Wird die vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift begehrt, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - 10 S 16.15 -, LKV 2016, 270 (272), juris Rn. 46).

    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der Vorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich ist (vgl. näher Beschluss vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47).

    Aus wichtigem dringenden Grund geboten im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO kann demnach die Außervollzugsetzung der Rechtsvorschrift sein, wenn diese sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und daher vom Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

    Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 14), und der Fehler muss offensichtlich sein, was nicht im Sinne einer "Evidenz" zu verstehen ist, sondern im Sinne eines Fehlers, der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind - ähnlich wie im Rahmen des § 32 BVerfGG - die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 10 B 1.17

    Raumordnungsplan; Ziele der Raumordnung; Bebauungsplan; Zielabweichung; Ermessen;

    Zum anderen erweist sich die im ergänzenden Verfahren zur Behebung der Verletzung des Zitiergebots nach § 12 Abs. 6 ROG erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung der Rechtsverordnung der Landesregierung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 nach der derzeitigen Bewertung des Senats als nicht offensichtlich fehlerhaft, jedenfalls soweit die Verordnung mit Rückwirkung ab dem 22. September 2011 in Kraft gesetzt wurde und damit auch im Zeitpunkt der künftigen Beschlussfassung über den Bebauungsplan "Forstbetriebsgebäude Mausoleumsberg" gelten würde (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 51 ff.).

    Der Begriff "Gesetze" in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst nicht nur Gesetze im förmlichen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen wie die Verordnung über den LEP B-B mit ihrem Ziel Ziffer 4.2 LEP B-B. Angesichts dessen steht die Selbstverwaltungsgarantie einschließlich der Planungshoheit der Bindung der Klägerin bei der gemeindlichen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung, insbesondere wie sie im LEP B-B vom 27. Mai 2015 zur Entwicklung von neuen Siedlungsflächen geregelt ist, nicht prinzipiell entgegen (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 79 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2017 - 10 N 7.17

    Baugenehmigungsverfahren; Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans;

    Zweck des Einvernehmenserfordernisses ist der Schutz der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Planungshoheit der Gemeinde, die das Recht der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft auf Planung und Regelung der Bodennutzungen in ihrem Gebiet umfasst (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 -, juris Rn. 76 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 10 S 17.21

    Antrag auf Außervollzugsetzung einer Verordnung über die Festsetzung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17

    Sonntagsöffnung 2017 in Potsdam teilweise gestoppt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 10 S 51.21

    Was ist ein "Baugrundstück"?

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 10 S 49.20

    Anforderungen an den Stand der Planung für den Erlass einer Veränderungssperre

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 10 A 8.15

    Baurecht: Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Anforderungen an die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 11 L 8.16

    Immissionsschutzrecht: Genehmigung von Windkraftanlagen; Aussetzung des

  • OVG Sachsen, 09.04.2020 - 3 B 115/20

    Corona-Virus; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit; Religionsausübung; Zitiergebot

  • VG Potsdam, 16.05.2017 - 4 L 99/17

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage

  • OVG Sachsen, 15.04.2020 - 3 B 113/20

    Corona-Pandemie; COVID-19; Sächsische Corona-Schutz-Verordnung;

  • VG Frankfurt/Oder, 17.03.2022 - 5 L 325/21

    Eilantrag der Stadt Storkow (Mark) gegen Genehmigung zur Errichtung und zum

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