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OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2018 - 1 S 28.18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 4 Abs 1 S 1 MindAbstUmsG BE
Spielhallenerlaubnis; Antrag; Ablehnung wegen Unzuverlässigkeit (Steuerschulden, Ordnungswidrigkeiten); Schließungsverfügung; Untersagungsverfügung nach Ablauf von 6 Monaten; Sofortvollzug; nachträgliche behördliche Anordnung und zugleich von Gesetzes wegen; ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 80 Abs 5 S 1 VwGO, § ... 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 4 Abs 1 S 1 MindAbstUmsG BE, § 2 Abs 1 SpielhG BE, § 24 Abs 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 2 GlüStVtr BE, § 9 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE, § 9 Abs 2 S 1 GlüStVtr BE, § 15 Abs 1 S 1 Halbs 2 GlüStVtrAG BE 2012, § 15 Abs 2 GlüStVtrAG BE 2012, § 15 Abs 2 S 1 GewO
Spielhallenerlaubnis; Antrag; Ablehnung wegen Unzuverlässigkeit (Steuerschulden, Ordnungswidrigkeiten); Schließungsverfügung; Untersagungsverfügung nach Ablauf von 6 Monaten; Sofortvollzug; nachträgliche behördliche Anordnung und zugleich von Gesetzes wegen; ... - vdai.de
Durch den "Gleichlauf" des Spielhallenrechts mit dem Glücksspielrecht kann die Untersagung der Fortsetzung eines Spielhallenbetriebs wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SpielhG Bln sowie mit § 9 Abs. 1 Satz 2 ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2017 - 1 S 32.17
Spielhallenerlaubnis - vorläufige Teilnahme an der Sachprüfung im Sonderverfahren …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2018 - 1 S 28.18
Auch das Verwaltungsgericht (BA, S. 12) hat darin, dass der Wegfall der aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen im Sonderverfahren im Mindestabstandsumsetzungsgesetz bereits von Gesetzes nicht vorgesehen ist, keinen Wertungswiderspruch zu dem Gebot einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des Spielhallenrechts gesehen (vgl. zur Begründung des MindAbstUmsG Bln: Senatsbeschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 - juris Rn. 25).Durch den bereits angesprochenen "Gleichlauf" des Spielhallenrechts mit dem Glücksspielrecht kann die Untersagung der Betriebsfortsetzung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SpielhG Bln sowie mit § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV auf zwei Rechtsgrundlagen gestützt werden, deren (sofortige) Vollziehbarkeit unterschiedlich geregelt ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13. November 2017 - 1 S 32.17 - juris Rn. 26).
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - 1 S 36.18 Ein Wertungswiderspruch zu dem Gebot einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung folgt daraus ebenfalls nicht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 6. Juli 2018 - OVG 1 S 28.18 - S. 3 m.w.N.).