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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2019 - 4 S 4.19   

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https://dejure.org/2019,5112
OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2019 - 4 S 4.19 (https://dejure.org/2019,5112)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2019 - 4 S 4.19 (https://dejure.org/2019,5112)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. März 2019 - 4 S 4.19 (https://dejure.org/2019,5112)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 1 JAG BE, § 6 Abs 1 JVorbDV BE, § 11 Abs 3 S 2 JAG BE, § 11 Abs 2 JAG BE, § 11 Abs 4 S 1 JAG BE
    Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst; Ausbildungskapazität; Wartezeit; außergewöhnliche Härte

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11 Abs 1 JAG BE, § 6 Abs 1 JVorbDV BB, § 11 Abs 3 S 2 JAG BE
    Geprüfter Rechtskandidat; Rechtsreferendariat; Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Ausbildungskapazität; Wartezeit; Härtefall; außergewöhnliche Härte; Auslegung der Norm; Familie mit zwei Kleinkindern; "Landeskind"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.05.2008 - 4 B 33.08

    Divergenz bei im Einzelfall rechtsfehlerhafter Anwendung eines Rechtssatzes des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2019 - 4 S 4.19
    Die Größe der Staatsanwaltschaft wird nach den Bedürfnissen der Strafrechtspflege und den weiteren Pflichten des Landes Berlin objektivrechtlich festgelegt, ohne dass es eine einklagbare Pflicht gäbe, eine Vergrößerung zu Ausbildungszwecken vorzunehmen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Ausbildungskapazität das Urteil des Senats vom 11. Juni 2009 - OVG 4 B 33.08 - Abschrift S. 7 m.w.N.; Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 4 S 10.12 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2012 - 4 S 10.12

    Einstellung von Referendaren auch ohne Haushaltsgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2019 - 4 S 4.19
    Die Größe der Staatsanwaltschaft wird nach den Bedürfnissen der Strafrechtspflege und den weiteren Pflichten des Landes Berlin objektivrechtlich festgelegt, ohne dass es eine einklagbare Pflicht gäbe, eine Vergrößerung zu Ausbildungszwecken vorzunehmen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Ausbildungskapazität das Urteil des Senats vom 11. Juni 2009 - OVG 4 B 33.08 - Abschrift S. 7 m.w.N.; Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 4 S 10.12 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2019 - 4 S 4.19
    So versteht das Bundesverwaltungsgericht unter einer außergewöhnlichen Härte (im Aufenthaltsgesetz) seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung (des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit) grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre, während eine besondere Härte schon bei drohender erheblicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange (nach dem Aufenthaltsgesetz) anzunehmen sei (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278 Rn. 11, 13).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2019 - 4 S 4.19
    Das Bundesverfassungsgericht hat sogar für die universitäre Ausbildung, der nicht die genannten objektiven Grenzen gesetzt wären, entschieden, dass es keinen individuellen Anspruch darauf gibt, Ausbildungskapazitäten in einem Umfang zu schaffen, welcher der jeweiligen Nachfrage gerecht wird; auch seien Wartezeiten bis zu vier Jahren hinnehmbar (Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - BVerfGE 147, 253 Rn. 105 und 225).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 4 S 51.19

    Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst; Versagungsgrund wegen

    Der Antragsteller trägt selbst vor, dass nach einer Bewerbung im Land Berlin mit einer langen Wartezeit zu rechnen sei (siehe dazu den Senatsbeschluss vom 7. März 2019 - OVG 4 S 4.19 - juris).
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