Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2014 - 10 N 90.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7855
OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2014 - 10 N 90.11 (https://dejure.org/2014,7855)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.04.2014 - 10 N 90.11 (https://dejure.org/2014,7855)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. April 2014 - 10 N 90.11 (https://dejure.org/2014,7855)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,7855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 8 ÄApprO, § 1 VwVfG, § 2 Abs 2 VwVfG, § 2 Abs 3 Nr 2 VwVfG, § 54 VwVfG
    Auswirkung von Protokollierungsmängeln im Rahmen einer Prüfung; Zulässigkeit des Abschlusses eines Vergleichs im Prüfungsrechtsverhältnis; Verstoß gegen das Koppelungsverbot sowie gegen die Belehrungspflicht bei außergerichtlichem Vergleich

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a VwGO, § 15 Abs 8 ÄApprO, § 2 Abs 3 VwVfG, §§ 54 ff VwVfG, § 1 VwVfG BE, § 2 Abs 2 VwVfG BE
    Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; endgültiges Nichtbestehen; fehlende Unterschrift unter Prüfungsniederschrift bei Nichterscheinen; Beweiskraft; außergerichtlicher Vergleich über Wiederholungsprüfung; fehlende anwaltliche Vertretung; ernstliche Zweifel; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 686
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2013 - 10 S 34.12

    Erster Abschnitt Ärztliche Prüfung; endgültiges Nichtbestehen; Antrag auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2014 - 10 N 90.11
    Außerhalb der spezifischen Prüfungssituation, wenn es nicht um die Leistungsbewertung selbst, sondern um allgemeine Verfahrensfragen geht, besteht dagegen die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs nach den allgemeinen Grundsätzen fort, so dass beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über den äußeren Verfahrensablauf, den Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung Vereinbarungen getroffen werden dürfen (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013 - OVG 10 S 34.12 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 11. Juni 2012 - OVG 10 M 4.12 -, BA S. 3 f; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 2 Rn. 42; Schliesky in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 2 Rn. 35; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 2 Rn. 26; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 2 Rn. 125; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 918; VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VG 3 K 1219.09 -, juris Rn. 5).

    Die Regelung dürfte daher ebenfalls einschränkend auszulegen sein und sich nur auf die Tätigkeit im Bildungsbereich im engeren Sinne beziehen, also etwa auf die inneren Schulangelegenheiten im Gegensatz zur äußeren Schulorganisation (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 11. Juni 2012, a.a.O.; Schmitz, a.a.O., Rn. 137 f.; vgl. zur Möglichkeit der Vereinbarung über die Kostenerstattung einer Klassenfahrt auch VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2000 - VG 3 A 559.99 -, NJW 2000, 2040; kritisch zu einer ähnlichen Vorschrift im saarländischen Recht VG Saarlouis, Urteil vom 13. Januar 2003 - 1 K 78/02 -, NVwZ-RR 2003, 438, 439).

    Zudem ist die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger außergerichtlicher Vergleiche obergerichtlich bereits geklärt (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 11. Juni 2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.11.1957 - II C 50.57

    Folgen des Fehlens einer vorgeschriebenen Unterschrift in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2014 - 10 N 90.11
    Das Fehlen einer Unterschrift in der Prüfungsniederschrift ist ohne jede Bedeutung, wenn der Prüfungshergang und das Prüfungsergebnis nicht streitig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1957 - BVerwG II C 50.57 -, NJW 1958, 274, juris Rn. 24; Beschluss vom 29. März 1988 - BVerwG 7 B 39/88 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 14 B 1905/99 -, DVBl. 2000, 718, juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2012 - 10 N 47.10

    Prüfungsrecht: endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung; Ablauf der Frist zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2014 - 10 N 90.11
    Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes wäre es erforderlich, dass der Kläger eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft und zudem erläutert, warum diese über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2012 - 10 N 43.09

    Vorbescheid; Antrag; Vorbescheidsfrage; Bauvorhaben; Bestimmtheit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2014 - 10 N 90.11
    Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2012 - OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 3).
  • VG Saarlouis, 13.01.2003 - 1 K 78/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2014 - 10 N 90.11
    Die Regelung dürfte daher ebenfalls einschränkend auszulegen sein und sich nur auf die Tätigkeit im Bildungsbereich im engeren Sinne beziehen, also etwa auf die inneren Schulangelegenheiten im Gegensatz zur äußeren Schulorganisation (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 11. Juni 2012, a.a.O.; Schmitz, a.a.O., Rn. 137 f.; vgl. zur Möglichkeit der Vereinbarung über die Kostenerstattung einer Klassenfahrt auch VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2000 - VG 3 A 559.99 -, NJW 2000, 2040; kritisch zu einer ähnlichen Vorschrift im saarländischen Recht VG Saarlouis, Urteil vom 13. Januar 2003 - 1 K 78/02 -, NVwZ-RR 2003, 438, 439).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 14 B 1905/99

    Voraussetzung für die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Ärztlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2014 - 10 N 90.11
    Das Fehlen einer Unterschrift in der Prüfungsniederschrift ist ohne jede Bedeutung, wenn der Prüfungshergang und das Prüfungsergebnis nicht streitig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1957 - BVerwG II C 50.57 -, NJW 1958, 274, juris Rn. 24; Beschluss vom 29. März 1988 - BVerwG 7 B 39/88 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 14 B 1905/99 -, DVBl. 2000, 718, juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 11.05.2010 - 3 K 1219.09

    Ärztliche Vorprüfung; Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; Anrechnung nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2014 - 10 N 90.11
    Außerhalb der spezifischen Prüfungssituation, wenn es nicht um die Leistungsbewertung selbst, sondern um allgemeine Verfahrensfragen geht, besteht dagegen die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs nach den allgemeinen Grundsätzen fort, so dass beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über den äußeren Verfahrensablauf, den Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung Vereinbarungen getroffen werden dürfen (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013 - OVG 10 S 34.12 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 11. Juni 2012 - OVG 10 M 4.12 -, BA S. 3 f; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 2 Rn. 42; Schliesky in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 2 Rn. 35; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 2 Rn. 26; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 2 Rn. 125; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 918; VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VG 3 K 1219.09 -, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2014 - 10 N 90.11
    Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2012 - OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 28.01.2000 - 3 A 559.99

    Anspruch auf Zahlung der Kosten eines Schülers für eine Schülerfahrt; Voliegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2014 - 10 N 90.11
    Die Regelung dürfte daher ebenfalls einschränkend auszulegen sein und sich nur auf die Tätigkeit im Bildungsbereich im engeren Sinne beziehen, also etwa auf die inneren Schulangelegenheiten im Gegensatz zur äußeren Schulorganisation (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 11. Juni 2012, a.a.O.; Schmitz, a.a.O., Rn. 137 f.; vgl. zur Möglichkeit der Vereinbarung über die Kostenerstattung einer Klassenfahrt auch VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2000 - VG 3 A 559.99 -, NJW 2000, 2040; kritisch zu einer ähnlichen Vorschrift im saarländischen Recht VG Saarlouis, Urteil vom 13. Januar 2003 - 1 K 78/02 -, NVwZ-RR 2003, 438, 439).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2023 - 10 N 17.21

    Baugenehmigung für Schulungs- und Fortbildungsstandort der Bundesbank am Wannsee

    Das gilt insbesondere, soweit die Kläger sich weitgehend damit begnügen, auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen bzw. dieses zu wiederholen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2014 - OVG 10 N 90.11 - juris Rn. 6) oder der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene gegenteilige Auffassung gegenüberzustellen.
  • VG Hamburg, 05.01.2016 - 2 K 3911/14

    Streit um vergleichsweise Beilegung eines prüfungsrechtlichen Prozessverfahrens;

    Dies verweist darauf, dass in einer Prüfungssache der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags über allgemeine Verfahrensfragen außerhalb der spezifischen Prüfungssituation nicht ausgeschlossen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.4.2014, OVG 10 N 90.11, NVwZ-RR 2014, 686, juris Rn. 15; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 54 Rn. 3b), zumindest dann, wenn äußere Angelegenheiten, die der Leistungsbewertung vorausgehen, zum Gegenstand gemacht werden (Bonk/Neumann, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 54 Rn. 27), beispielsweise der äußere Verfahrensablauf, ein Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 13) oder die Anzahl der weiteren Prüfungsversuche (VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 6.8.2013, 3 K 260/12, juris Rn. 4), wie es vorliegend der Fall ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2023 - 10 N 86.21

    Einforderung von Straßenbauleistungen

    Das Zulassungsvorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil sich der Kläger weitgehend darauf beschränkt, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2014 - OVG 10 N 90.11 - juris Rn. 6) oder der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene gegenteilige Bewertung gegenüberzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2023 - OVG 10 N 22/23 - juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 19.04.2016 - 3 K 1060.14

    Zulassung zum Studium

    Die vorgenannte Bestimmung ist jedoch einschränkend auszulegen und umfasst nur den Bildungsbereich im engeren Sinne (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2014 - OVG 10 N 90.11 -, NVwZ-RR 2014, S. 686).
  • VG Berlin, 30.01.2015 - 12 K 104.14

    Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis

    Insbesondere besteht außerhalb der spezifischen Prüfungssituation, wenn es nicht um die Leistungsbewertung selbst, sondern um allgemeine Verfahrensfragen geht, die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs nach den allgemeinen Grundsätzen, so dass beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über den äußeren Verfahrensablauf, den Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung Vereinbarungen getroffen werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - OVG 10 M 4.12 - m.w.N., Beschluss vom 7. April 2014 - OVG 10 N 90.11 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht