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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20 (https://dejure.org/2022,9552)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.04.2022 - 3 N 1.20 (https://dejure.org/2022,9552)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. April 2022 - 3 N 1.20 (https://dejure.org/2022,9552)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2021 - 3 B 53.19

    Abschiebungsverbot in Bezug auf Griechenland

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20
    ist inzwischen in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 und OVG 3 B 54.19 - juris).

    Der Senat hat dazu in den Urteilen vom 23. November 2021 ausgeführt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 - juris Rn. 20 ff.):.

    Dass die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht den Schluss rechtfertigt, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland entgegen der durch den Senat festgestellten Auskunftslage wenigstens in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wäre, hat der Senat mit den Urteilen vom 23. November 2021 bereits entschieden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 - juris Rn. 59).

    Dagegen spricht bereits, dass die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 keine konkrete Zusicherung im Sinne dieser Rechtsprechung enthält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 - juris Rn. 59; VGH München, Beschluss vom 27. April 2021 - 23 ZB 18.33102 - juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 27.04.2021 - 23 ZB 18.33102

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag des Bundesamts gegen Feststellung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20
    Sie können anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. April 2021 - 23 ZB 18.33102 - juris Rn. 26; OVG Koblenz, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 7 A 10652/19 - juris Rn. 27) und entziehen sich einer darüber hinausgehenden allgemeinen Klärung.

    Hiervon ausgehend liegt auf der Hand, dass sich allein mit dem Verweis auf eine allgemeine "Zusicherung" eines Mitgliedstaats zur Umsetzung europäischer Regelungen die Frage nach einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK und des Art. 4 GRC in diesem Mitgliedstaat regelmäßig nicht abschließend beantworten lässt (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. April 2021 - 23 ZB 18.33102 - juris Rn. 34).

    Dagegen spricht bereits, dass die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 keine konkrete Zusicherung im Sinne dieser Rechtsprechung enthält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 - juris Rn. 59; VGH München, Beschluss vom 27. April 2021 - 23 ZB 18.33102 - juris Rn. 36).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 7 A 10652/19

    Berufungszulassung im Asylverfahren - Dublin; Rückschiebung nach Italien;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20
    Sie können anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. April 2021 - 23 ZB 18.33102 - juris Rn. 26; OVG Koblenz, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 7 A 10652/19 - juris Rn. 27) und entziehen sich einer darüber hinausgehenden allgemeinen Klärung.

    Schweiz) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16) geklärt (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 7 A 10652/19 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20
    Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11; s.a. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 18, und vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 15).

    Da die Anforderungen an die erforderliche Schwere drohender Beeinträchtigungen sich einer weitergehenden Konkretisierung entziehen, bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 11).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20
    Im Hinblick auf den fundamentalen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 81), kommt die Feststellung eines mit den Lebensbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der mit Art. 3 EMRK wortgleichen und gleichbedeutenden Schutzgewährung des Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 und - C-163/17 - juris Rn. 91) konkretisiert hat (zu dem im rechtlichen Ansatz identischen Prüfungsmaßstab nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC s.a. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - juris Rn. 19).

    Ob in dem Mitgliedstaat der Schutzgewährung systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die die schutzberechtigte Person der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden, ist auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris Rn. 37 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 - 91 und - C-163/17 - juris Rn. 91 - 93 sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).".

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20
    Im Hinblick auf den fundamentalen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 81), kommt die Feststellung eines mit den Lebensbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der mit Art. 3 EMRK wortgleichen und gleichbedeutenden Schutzgewährung des Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 und - C-163/17 - juris Rn. 91) konkretisiert hat (zu dem im rechtlichen Ansatz identischen Prüfungsmaßstab nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC s.a. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - juris Rn. 19).

    Ob in dem Mitgliedstaat der Schutzgewährung systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die die schutzberechtigte Person der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden, ist auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris Rn. 37 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 - 91 und - C-163/17 - juris Rn. 91 - 93 sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).".

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20
    Unter welchen Voraussetzungen eine individuelle Zusicherung des Zielstaates der Rückführung dazu, dass Unterbringung und Versorgung nicht gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstoßen, benötigt wird und welchen Anforderungen sie genügen muss, ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - juris Rn. 121, Tarakhel gg.
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20
    Schweiz) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16) geklärt (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 7 A 10652/19 - juris Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2021 - 3 B 54.19

    Griechenland; anerkannte Schutzberechtigte; Sekundärmigration; Rückführung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20
    ist inzwischen in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 und OVG 3 B 54.19 - juris).
  • BVerwG, 27.05.2021 - 1 C 6.20

    Keine isolierte Vorabverpflichtung zur Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 3 N 1.20
    Im Hinblick auf den fundamentalen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 81), kommt die Feststellung eines mit den Lebensbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der mit Art. 3 EMRK wortgleichen und gleichbedeutenden Schutzgewährung des Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 und - C-163/17 - juris Rn. 91) konkretisiert hat (zu dem im rechtlichen Ansatz identischen Prüfungsmaßstab nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC s.a. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - juris Rn. 19).
  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat;

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