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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2018 - 3 N 118.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2018 - 3 N 118.18 (https://dejure.org/2018,12911)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.05.2018 - 3 N 118.18 (https://dejure.org/2018,12911)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Mai 2018 - 3 N 118.18 (https://dejure.org/2018,12911)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 12a Abs 5 S 1 Nr 1 Buchst b AufenthG 2004, Art 19 Abs 4 GG
    (Keine) Bindungswirkung einer - vermeintlich - erforderlichen Zustimmung der Ausländerbehörde im Rahmen der Aufhebung bzw. Änderung einer Wohnsitzverpflichtung für das Verwaltungsgericht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 12a Abs 5 S 1 Nr 1b AufenthG, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 65 VwGO
    Flüchtling; Wohnsitzauflage; Ausländerbehörde am Zuzugsort; Zustimmungserfordernis; gebundene Entscheidung; gerichtliche Vollkontrolle; grundsätzliche Bedeutung; Entscheidungserheblichkeit; Darlegung; Verfahrensfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2018 - 3 N 118.18
    Da es sich um eine gebundene Vorschrift handelt, die weder dem Beklagten noch der Ausländerbehörde des Landkreises R. eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Letztverantwortlichkeit (z.B. Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum) einräumt (vgl. Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Februar 2018, Rn. 32) und die im Übrigen die Streichung der Wohnsitzauflage nicht davon abhängig macht, ob Wohnraum am Zuzugsort vorhanden ist, kommt es im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung materiell-rechtlich nicht auf das von den Ausländerbehörden praktizierte Zustimmungserfordernis und dessen Rechtsnatur an (vgl. zur gerichtlichen Vollkontrolle bei gebundenen Entscheidungen BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - juris Rn. 68 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 3 C 23/03 - Rn. 36).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 6 B 38.17

    Feiertagsschutz: Öffnung einer Diskothek an Gründonnerstag und Karsamstag

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2018 - 3 N 118.18
    Macht der Rechtsmittelführer - wie hier - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, so muss er eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen und erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 6 B 38/17 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2018 - 3 N 301.17

    Unzutreffend angenommene örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2018 - 3 N 118.18
    Macht der Rechtsmittelführer - wie hier - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, so muss er eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen und erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 6 B 38/17 - juris Rn. 5).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20

    Begründeter Eilantrag auf Änderung der in der Duldung vermerkten Wohnsitzauflage

    In Reaktion auf eine entsprechende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zu § 12a Abs. 5 AufenthG und Ziffer 12.2.5.2.4 AVwV-AufenthG (Beschl. v. 07.05.2018 - OVG 3 N 118.18 -, juris Rn. 4 m.w.N.) wurde das Zustimmungserfordernis bei Verfahren nach § 12a Abs. 5 AufenthG insbesondere für länderübergreifende Umzüge durch Einführung des § 72 Abs. 3a AufenthG zum 12. Juli 2019 gesetzlich verankert (BGBl. I, 914), um die bisher angewandte Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern zu ersetzen (BT-Drs. 19/8692 S. 11; Samel in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 72 Rn. 15; Zühlcke in: HTK-AuslR, § 72 AufenthG zu Abs. 3a Rn. 7).
  • VG München, 09.09.2020 - M 24 K 20.1365

    Wohnsitzauflage, Änderung einer Wohnsitzauflage, Vollziehbar ausreisepflichtige

    Den Gesetzesmaterialien zu § 61 Abs. 1d AufenthG ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber ein Zustimmungserfordernis vorgeschwebt hätte (OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 32; so schon OVG BB, B.v. 7.5.2018 - OVG 3 N 118.18 - juris Rn. 4).

    Eine Verweigerung der Zustimmung von Seiten der Zuzugsbehörde steht einem nach materiellem Recht bestehenden Anspruch auf Änderung (Aufhebung) der Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG daher nicht entgegen (OVG BB, B.v. 7.5.2018 - OVG 3 N 118.18 - juris Rn. 4 m.w.N.; OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 33; OVG SA, B.v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 - juris Rn.10).

    In Reaktion auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zu § 12a Abs. 5 AufenthG und Ziff. 12.2.5.2.4 AVV-AufenthG (B.v. 7.5.2018 - OVG 3 N 118.18 - juris Rn. 4 m.w.N.) zur fehlenden gerichtlichen Bindungswirkung lediglich durch AVV vorgesehener verfahrensrechtlicher Zustimmungserfordernisse wurde das Zustimmungserfordernis bei Verfahren nach § 12a Abs. 5 AufenthG, insbesondere für länderübergreifende Umzüge, aber nicht auf diese beschränkt, durch Einführung des § 72 Abs. 3a AufenthG zum 12. Juli 2019 gesetzlich verankert (BGBl. I, 914), um die bisher angewandte Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern zu ersetzen (vgl. BT-Drs. 19/8692 S. 6, 11; OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 34 n.w.N.).

  • VG Trier, 27.07.2022 - 11 L 1950/22

    Örtliche Zuständigkeit für die Änderung einer Wohnsitzverpflichtung; Erfordernis

    Das Gesetz enthält zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen zu einem förmlichen Beteiligungserfordernis der aufnehmenden Ausländerbehörde im Rahmen des § 61 Abs. 1d AufenthG (vgl. etwa OVG Bremen, Urteil vom 17. September 2020 - 2 B 148/20 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und die Beteiligungsabreden zwischen Bund und Ländern sowie Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes entfalten gegenüber Privaten keine Bindungswirkung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2018 - OVG 3 N 118.18 -, juris Rn. 4).

    Diese ist insbesondere für länderübergreifende Umzüge erforderlich, nachdem das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 7. Mai 2018 (Az. OVG 3 N 118.18) das zuvor durch Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern verabredete Zustimmungsverfahren unter Beteiligung der Ausländerbehörde am Zuzugsort mangels gesetzlicher Verankerung für nicht verbindlich erklärt hat." (BT-Drucks. Drucksache 19/8692, Seite 11).

  • VG Bayreuth, 15.08.2018 - B 6 K 17.987

    Aufhebung der gesetzlichen Wohnsitzbeschränkung eines anerkannten Flüchtlings zur

    bbbb) Im Übrigen ist das Gericht im Rahmen seiner eigenständigen Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2c AufenthG vorliegen, einer zwingenden Vorschrift, die weder dem Beklagten noch dem Beigeladenen ein nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen einräumt, nicht daran gebunden, wenn der Beigeladene die gesetzlich nicht vorgesehene Zustimmung verweigert (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 07.05.2018 - OVG 3 N 118.18 - juris Rn. 4).
  • VG Aachen, 24.02.2022 - 4 K 3154/20

    Wohnsitzverpflichtung; Wohnsitzzuweisung; Aufhebung; unbillige Härte;

    Da es sich um eine gebundene Vorschrift handelt, die weder dem Beklagten noch der Ausländerbehörde des Beigeladenen eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Letztverantwortlichkeit (z.B. Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum) einräumt, ist eine - wie hier - rechtswidrig versagte Zustimmung jedenfalls durch die gerichtliche Entscheidung, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 AufenthG bejaht, ersetzt, vgl. auch OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 7.Mai 2018 - OVG 3 N 118.18 - zitiert nach juris.
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