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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 6 N 43.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 6 N 43.20 (https://dejure.org/2020,18968)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.07.2020 - 6 N 43.20 (https://dejure.org/2020,18968)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 6 N 43.20 (https://dejure.org/2020,18968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 43 Abs 2 GG, Art 46 Abs 2 GG, Art 48 Abs 3 GG
    Berufungszulassungsantrag; verfassungsunmittelbarer presserechtlicher Auskunftsanspruch; Nutzung von Jahresnetzkarten durch Mitglieder des Bundesrates; administrative Tätigkeit der Bundesratsverwaltung; Reichweite des Auskunftsanspruchs; Geschäftsordnung des Bundesrates; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S... 2 GG, Art 43 Abs 2 GG, Art 46 Abs 2 GG, Art 48 Abs 3 GG, Art 51 Abs 1 S 1 GG, Art 51 Abs 3 S 2 GG, Art 52 Abs 4 GG, Art 53a Abs 1 S 3 GG, Art 77 Abs 2 S 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 1 GG, § 37 Abs 2 GO BR, § 44 Abs 1 BRGO, § 44 Abs 2 BRGO, § 124 Abs 2 VwGO, § 4 Abs 2 Nr 1 PresseG BE, § 4 Abs 2 S 2 PresseG TH
    Berufungszulassungsantrag; verfassungsunmittelbarer presserechtlicher Auskunftsanspruch; Nutzung von Jahresnetzkarten durch Mitglieder des Bundesrates; administrative Tätigkeit der Bundesratsverwaltung; Reichweite des Auskunftsanspruchs; Geschäftsordnung des Bundesrates; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 6 N 43.20
    Im Übrigen hat die Beklagte nicht den im Berufungszulassungsverfahren geltenden Darlegungsanforderungen entsprechend dargelegt, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen vorliegend das dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden zugrunde liegende umfassende Abwägungsmodell, das eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall vorgibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7/18 - juris Rn. 13, 20), nicht zur Anwendung kommen soll, sondern vielmehr auf die im Pressegesetz des Landes Thüringen vorgesehene "Muss"-Vorschrift abzustellen sei.

    Dies zugrunde gelegt ist auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht in eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Mitglieder des Bundesrats und dem Informationsinteresse der Presse hätte eintreten dürfen (UA S. 23 ff.), zumal dies der zu den Auskunftsansprüchen nach den Landespressegesetzen geübten Rechtspraxis entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 21).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall erfordert und der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 13).

  • BVerwG, 25.10.2018 - 7 C 6.17

    Kein Anspruch auf Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 6 N 43.20
    Anders als bei den Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages, die Teil der parlamentarischen Angelegenheiten sind, da materiell das Immunitätsrecht der Abgeordneten nach Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG in Rede steht (siehe im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6/17 - juris Rn. 17), gehören Angaben dazu, welche Mitglieder des Bundesrates in den Jahren 2015 und 2016 eine Netzkarte bekommen und an keiner auswertbaren Sitzung des Bundesrates teilgenommen haben, nicht zum Kernbereich der verfassungsrechtlich begründeten Parlaments- und Geschäftsautonomie des Bundesrates.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 12 B 50.07

    Informationsfreiheit; Verwaltungstätigkeit des Bundesrates; Rechtsverordnungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 6 N 43.20
    Mit Blick auf die oben unter 1. dargestellte Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung zeigt der Vortrag der Beklagten weder auf noch ist ersichtlich, dass die behauptete Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2008 (OVG 12 B 50.07) vorliegend entscheidungserheblich ist.
  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 6 N 43.20
    Danach ist mit Blick auf den Doppelstatus des Abgeordneten als Mandatsträger und Privatperson, der Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zugrunde liegt, ein Überwiegen des Informationsinteresses der Presse nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Bundestagsabgeordnete die rechtlichen Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale überschreiten oder über die Sachleistungspauschale ordnungsgemäß abgerechnete Gegenstände zweckentfremdet verwendet werden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222, juris Rn. 24).
  • VG Berlin, 14.10.2022 - 27 K 285.21

    Bundespräsident muss keine Auskunft zu Begnadigungen geben

    Vielmehr fallen bestimmte Angelegenheiten - wie beispielsweise parlamentarische Immunitätsangelegenheiten - von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs, der auf Verwaltungshandeln beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6/17 - juris Rn. 14 ff.; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2020 - OVG 6 N 43/20 - juris Rn. 10 f.).
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