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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 12 N 36.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,30292
OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 12 N 36.15 (https://dejure.org/2015,30292)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2015 - 12 N 36.15 (https://dejure.org/2015,30292)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 12 N 36.15 (https://dejure.org/2015,30292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 22 Abs 5 S 3 Verf BB 1992, § 12 Abs 2 S 1 Nr 3 KomWG BB 2009, § 22 KomVerf BB, § 31 Abs 2 KomVerf BB, § 19 KomGArbG BB 2014
    Inkompatibilitätsregelung im Kommunalwahlrecht; hier: leitender Beamter eines Kommunalen Zweckverbands

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 22 Abs 1 Verf BB, Art 22 Abs 5 S 3 Verf BB, § 12 Abs 2 S 1 Nr 3 KomWG BB, § 12 Abs 3 KomWG BB, § 22 KomVerf BB, § 28 Abs 2 KomVerf BB, § 31 Abs 2 KomVerf BB, § 12 Abs 1 KomGArb... G BB 2014, § 19 Abs 3 S 1 KomGArbG BB 2014, § 19 Abs 7 S 1 KomGArbG BB 2014, § 21 Abs 1 S 1 KomGArbG BB 2014, § 21 Abs 4 S 1 KomGArbG BB 2014, § 29 Abs 1 S 1 KomGArbG BB 2014, § 124 Abs 2 Nr 1 bis 3 VwGO
    Verbandsvorsteher; kommunaler Zweckverband; Mitgliedskörperschaft; Vertretung; Mandat; Inkompatibilität; Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit; Verfassungsmäßigkeit; rechtfertigender Grund; Gefahr von Interessenkollisionen; Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 12 N 36.15
    Dass die vorstehenden Fallgruppen als abschließend zu verstehen sind, lässt sich den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 - LKV 1999, 69, juris Rn. 23 ff.; Beschluss vom 26. August 2011 - VfGBbg 6/11 - juris Rn. 66 ff.), auf die sich auch der Kläger beruft, nicht entnehmen.

    Auch mittelbare Einflussmöglichkeiten können den Erlass einer Inkompatibilitätsvorschrift rechtfertigen, mit der etwaige Interessenkollisionen bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden sollen (VerfG Bbg, Beschluss vom 26. August 2011, a.a.O., Rn. 57, 67).

    Er verkennt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums in zulässiger Weise typisierend an die Möglichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten angeknüpft hat, ohne dass es im Einzelfall des Nachweises einer tatsächlichen Gefahrenlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11, juris Rn. 31; VerfG Bbg, Beschluss vom 26. August 2011, a.a.O., Rn. 54, 57).

  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98

    Ausschluß der Wählbarkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters für den Kreistag

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 12 N 36.15
    Dass die vorstehenden Fallgruppen als abschließend zu verstehen sind, lässt sich den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 - LKV 1999, 69, juris Rn. 23 ff.; Beschluss vom 26. August 2011 - VfGBbg 6/11 - juris Rn. 66 ff.), auf die sich auch der Kläger beruft, nicht entnehmen.

    Bei der gemäß § 18 GKGBbg grundsätzlich der Verbandsversammlung obliegenden Entscheidung über die Erhebung der jährlichen Umlage und deren Höhe können die Interessen einzelner Verbandsmitglieder - nicht anders als bei der Erhebung der Kreisumlage im Verhältnis von Landkreis und kreisangehöriger Gemeinde (VerfG Bbg, Beschluss vom 17. September 1998, a.a.O., Rn. 25) - erheblich von den Interessen des Zweckverbandes abweichen.

    Zwar trifft es zu, dass zu den "Angestellten des öffentlichen Dienstes" im Sinne der Ermächtigungsvorschrift in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - bei Bediensteten privater Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung einer Kommune auch die leitenden Angestellten gehören (VerfG Bbg, Beschluss vom 17. September 1998, a.a.O., Rn. 31 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl. zur Ersetzung des Begriffs der Angestellten durch den Begriff der Arbeitnehmer LT-Drs. 4/5053 S. 41).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.07.1998 - LVG 17/97

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses von Beamten und Angestellten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 12 N 36.15
    Dass sich die Regelung lediglich auf einen Teilbereich der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung bezieht, steht der Befugnis des Gesetzgebers, gerade in diesem Bereich auftretenden Interessenkonflikten mit einer generellen Unvereinbarkeitsvorschrift zu begegnen, nicht entgegen (vgl. zum dortigen Landesrecht: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Juli 1998 - LVG 17/97 - NVwZ-RR 1999, 462, 463).
  • BVerwG, 29.07.2002 - 8 C 22.01

    Inkompatibilität; Ineligibilität; Unvereinbarkeit von Amt und Mandat;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 12 N 36.15
    Er verkennt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums in zulässiger Weise typisierend an die Möglichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten angeknüpft hat, ohne dass es im Einzelfall des Nachweises einer tatsächlichen Gefahrenlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11, juris Rn. 31; VerfG Bbg, Beschluss vom 26. August 2011, a.a.O., Rn. 54, 57).
  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 12 N 36.15
    Es soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden; insbesondere soll eine Abhängigkeit von "Kontrolleuren" und "Kontrollierten" verhindert werden (vgl. zu Art. 137 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145, juris Rn. 54).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 90/15

    Wahlrecht; passives ~; Wahlrechtsgleichheit; Inkompatibilität; Inelegibilität;

    Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung, den er unter Wiederholung und Vertiefung seiner verfassungsrechtlichen Einwände gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgKWahlG begründete, lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 (OVG 12 N 36.15) ab.

    festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2015 - OVG 12 N 36.15 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. März 2015 - VG 1 K 2398/14 - und der Bescheid der Stadtverordnetenversammlung der Stadt K. vom 14. Juli 201 4 in Gestalt des Wahleinspruchsbescheides vom 26. August 2014 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg verletzen sowie die Gerichtsentscheidungen aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückzuverweisen und.

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