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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19 (https://dejure.org/2021,54991)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2021 - 10 B 20.19 (https://dejure.org/2021,54991)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - 10 B 20.19 (https://dejure.org/2021,54991)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 63 StGB, § 64 StGB, § 67b Abs 1 StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB, § 67e Abs 1 S 1 StGB
    Zum bauplanungsrechtlichen Wohnbegriff: die Aufnahme von aus dem Maßregelvollzug beurlaubten Personen zwecks "Probewohnens" fällt nicht unter den Begriff des Wohnens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 63 StGB, § ... 64 StGB, § 67b Abs 1 StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB, § 67e Abs 1 S 1 StGB, § 451 Abs 1 StPO, § 455 Abs 3 StPO, § 462a Abs 1 StPO, § 463 Abs 1 StPO, § 109 Abs 1 StVollzG, § 138 Abs 3 StVollzG, § 78a Abs 1 S 2 GVG, § 3 Abs 4 BauNVO, § 5 Abs 2 Nr 7 BauNVO, § 73 Abs 3 S 1 BauO BB 2016, § 80 Abs 1 S 2 BauO BB 2016, § 36 Abs 3 S 1 PsychKG BB, § 36 Abs 5 PsychKG BB, § 39 Abs 1 PsychKG BB, § 39 Abs 4 PsychKG BB, § 39 Abs 5 S 1 PsychKG BB, § 50 Abs 1 PsychKG BB, Art 70 Abs 1 GG, Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 S 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Nutzungsuntersagung; Auslegung eines Verwaltungsakts; Betreutes Wohnen; freiheitsentziehender Maßregelvollzug; Vollzugslockerung; Beurlaubung; Probewohnen; bauplanungsrechtlicher Wohnbegriff; Freiwilligkeit des Aufenthalts; Abgrenzung zu Unterbringung; keine ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.03.2004 - 4 B 15.04

    Begriff des "Wohnens" im Sinne von § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19
    Diese Definition dient insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - BVerwG 4 B 15.04 -, juris Rn. 4).

    Sie soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen; gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens "in den eigenen vier Wänden", die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004, a.a.O.).

    Solange kann - wie vom Bundesverwaltungsgericht für das Wohnen als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung als kennzeichnend erachtet - von einem selbstbestimmt geführten privaten Leben "in den eigenen vier Wänden" (noch) keine Rede sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - BVerfG 4 B 15.04 -, juris Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 10 S 2.20

    Vorläufiger Rechtsschutz; Abänderungsverfahren; Gericht der Hauptsache;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19
    Den im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil gestellten Antrag des Klägers auf Abänderung der im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschlüsse hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2020 (OVG 10 S 2/20) auch unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung abgelehnt.

    Der Senat hat hierzu im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits das Folgende festgestellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2020 - OVG 10 S 2/20 -, juris Rn. 4 - 10):.

    Diesbezüglich hat der Senat bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf hingewiesen, dass auch der geringe Umfang der wohnfremden Nutzung diese nicht zu einer von der Baugenehmigung erfassten Wohnnutzung macht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2020, a.a.O., juris Rn. 19).

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19
    Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts; diese Kriterien müssen diejenigen erfüllen, denen die Unterkunft als Heimstätte dient (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 -, juris Ls. 2 und Rn. 12, vom 20. Dezember 2016 - BVerwG 4 B 49.16 - juris Rn. 7, sowie Urteil vom 18. Oktober 2017 - BVerwG 4 C 5/16 -, juris Rn. 17; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 30. Mai 2016, a.a.O., m.w.N.).

    Diese Definition dient insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - BVerwG 4 B 15.04 -, juris Rn. 4).

    Maßgeblich für das Erfüllen des Wohnbegriffs sind das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2016 - 10 S 34.15

    Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Wohngebäude; Ferienwohnungsnutzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19
    Eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen), durch die Baugenehmigung dokumentierten Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen ist oder unterworfen sein kann, also die der bisherigen Nutzung eigene, gewisse Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (stRsp., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, BauGB, Stand: 142. EL Mai 2021, § 29 Rn. 49 m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts; diese Kriterien müssen diejenigen erfüllen, denen die Unterkunft als Heimstätte dient (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 -, juris Ls. 2 und Rn. 12, vom 20. Dezember 2016 - BVerwG 4 B 49.16 - juris Rn. 7, sowie Urteil vom 18. Oktober 2017 - BVerwG 4 C 5/16 -, juris Rn. 17; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 30. Mai 2016, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Bayern, 18.10.2012 - 15 B 11.1938

    Maßregelvollzug nicht in privater geschlossener Einrichtung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19
    Soweit der Kläger zur Unterstützung seiner Argumentation ferner die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 15 B 11.1938 - juris) bemüht, spricht die in der Berufungserwiderung auszugsweise zitierte Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, während des Urlaubs sei der Maßregelvollzug nicht "freiheitsentziehend", bei näherer Betrachtung nicht für die Rechtsauffassung des Klägers.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 S 67.17

    Anforderungen an eine Verwirkung des Rechts auf bauordnungsrechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 67.17 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 26/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Aufenthalt in einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19
    Der dort maßgebliche Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II knüpft vielmehr nur an den Aufenthalt selbst an, also einen tatsächlichen Umstand (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 26/20 R -, juris Rn. 22, die Berufungserwiderung zitiert noch die vorgehende Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19
    Danach "...ist das Probewohnen als Maßnahme der Lockerung Teil des Maßregelvollzugs und Bestandteil eines umfassenden Behandlungs- und Vollzugsplans; auch befand sich der Kläger weiterhin in einem sogenannten ?besonderen Gewaltverhältnis' ..." (BSG, a.a.O.; zu dem - freilich überwundenen - Konzept des besonderen Gewaltverhältnisses im Strafvollzug vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1972 - 2 BvR 41/71 - juris Rn. 20 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2015 - L 7 AS 1504/13

    Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II; Probewohnen im Rahmen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19
    Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der Berufungserwiderung auszugsweise wiedergegebenen Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, "[d]as Probewohnen stell[e] nach Landesrecht keine Unterbringung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne und somit auch keine Vollzugslockerung im Sinne der BSG-Rechtsprechung dar" (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. März 2015 - L 7 AS 1504/13 -, juris Rn. 26).
  • OLG Hamm, 21.07.2016 - 1 Vollz (Ws) 213/16

    Maßregelvollzug; Dauerbeurlaubung; Probewohnen; Kosten des Maßregelvollzuges

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19
    Schließlich dringt der Kläger auch nicht durch, soweit er zur Unterstützung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 21. Juli 2016 - III-1 Vollz (Ws) 213/16 u.a. -) Bezug nimmt.
  • BVerwG, 26.07.2005 - 4 B 33.05

    Anlage für soziale Zwecke; Freigängerhaus; offener Strafvollzug; allgemeines

  • VGH Hessen, 03.03.2016 - 4 B 403/16

    Nachbarantrag gegen Unterbringung von Flüchtlingen in Doppelhaushälfte

  • BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 49.16

    Begriff des Wohnens; Betreuung; Minderjährige; Unterbringung; Wohngebäude;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2020 - 10 S 47.20

    Baurecht: Bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung infolge einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 4.17

    Untersagung der Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz; "Lebensdauer" einer

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 C 5.16

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Beurteilung einer Nutzungsuntersagung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2023 - 10 S 15.23

    Nutzungsuntersagung bzgl. Tiny-Haus; Tiny-Haus als bauliche Anlage i.S.d. § 2

    In diesen Fällen entspricht der Erlass einer Nutzungsuntersagung der Regel, da ein Fall des intendierten Ermessens vorliegt (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2021 - OVG 10 B 20.19 -, juris Rn. 67; Beschluss vom 22. Juli 2020 - OVG 10 S 47/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
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