Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2009 - 4 E 19.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,43015
OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2009 - 4 E 19.08 (https://dejure.org/2009,43015)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 E 19.08 (https://dejure.org/2009,43015)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2009 - 4 E 19.08 (https://dejure.org/2009,43015)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,43015) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1984 - 16 E 38/83
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2009 - 4 E 19.08
    Aus der Sicht eines Bürgers, der sich an das Verwaltungsgericht wendet, unterscheidet sich der Angestellte eines solchen Unternehmens nicht von dem Angestellten eines öffentlich-rechtlich organisierten Rechtsträgers, der unter anderem wegen etwaiger Interessenkollisionen und zur Vermeidung des Eindrucks der Voreingenommenheit des Gerichts als ehrenamtlicher Richter bei einem Verwaltungsgericht nicht mitwirken darf (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 1984 - 16 E 38/83 -, NVwZ 1984, 593; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 22 Rn. 6).
  • OVG Berlin, 08.07.1999 - 4 E 10.99

    Privatrechtlich organisiertes Unternehmen; Juristische Person des öffentlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2009 - 4 E 19.08
    Das ist bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen grundsätzlich nicht der Fall, wenn dieses - wie regelmäßig - nicht öffentlich-rechtlich handeln kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 4 E 10.99 -, juris Rn. 4 f., m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2017 - 13 PS 221/17

    Beherrscht; ehrenamtlicher Richter; Entbindung; hoheitlich; Inkompatibilität;

    Der bloße Verweis auf die private Rechtsform des den Angestellten beschäftigenden Privatrechtssubjekts und dessen (von Beleihungsfällen - vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.1.2009 - OVG 4 E 19.08 -, juris Rn. 2 f. - abgesehen) damit verbundene grundsätzliche Unfähigkeit, öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zu handeln, genügt nach Auffassung des Senats nicht, um dort eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst i.S.d. § 22 Nr. 3 VwGO zu verneinen (so aber Bayer. VGH, Beschl. v. 23.3.2015 - 5 S 15.497 -, juris Rn. 5 f., und v. 31.3.2010 - 5 S 10.330 - sowie - 5 S 10.353 -, jeweils juris Rn. 7; OVG Saarland, Beschl. v. 10.5.2001 - 1 T 7/01 -, NVwZ-RR 2002, 7; OVG Berlin, Beschl. v. 8.7.1999 - 4 E 10.99 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschl. v. 5.8.1997 - 3 S 440/97 -, NVwZ-RR 1998, 324; nunmehr [seit der 21. Aufl. 2015] auch Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 22 Rn. 2).
  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330

    Ehrenamtlicher Richter; Tätigkeit im öffentlichen Dienst; GmbH in öffentlicher

    Darüber hinaus üben auch die Angestellten eines Privatunternehmens, das hoheitliche Aufgaben erfüllt, einen Dienst aus, der materiell-rechtlich als öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen ist, da das privat-rechtlich organisierte Unternehmen damit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 8.1.2009, Az. 4 E 19.08 in juris).
  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 5 S 15.497

    Keine Entbindung vom Amt des ehrenamtlichen Richters; Max-Planck-Gesellschaft;

    Darüber hinaus üben beispielsweise auch die Angestellten eines Privatunternehmens, das hoheitliche Aufgaben erfüllt, einen Dienst aus, der materiell-rechtlich als öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen ist, da das privatrechtlich organisierte Unternehmen damit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.1.2009 - 4 E 19.08 - juris, Rn. 4).
  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.353

    Die Tätigkeit bei einer in privatrechtlicher Rechtsform betriebenen Gesellschaft

    Darüber hinaus üben auch die Angestellten eines Privatunternehmens, das hoheitliche Aufgaben erfüllt, einen Dienst aus, der materiell-rechtlich als öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen ist, da das privat-rechtlich organisierte Unternehmen damit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 8.1.2009, Az. 4 E 19.08 in juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht