Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,287
OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11 (https://dejure.org/2012,287)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2012 - 1 S 20.11 (https://dejure.org/2012,287)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 1 S 20.11 (https://dejure.org/2012,287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 1 GlSpielWStVtr, § 4 Abs 4 GlSpielWStVtr, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlSpielWStVtr, § 9 Abs 2 GlSpielWStVtr, § 13 Abs 2 LottG BB
    Hausgrundstück; Verlosung im Internet

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 GlSpielWStVtr, § 4 Abs 1 GlSpielWStVtr, § 4 Abs 4 GlSpielWStVtr, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlSpielWStVtr, § 9 Abs 2 GlSpielWStVtr, § 13 Abs 2 LottG BB, § 14 Abs 3 LottG BB, Art ... 12 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 49 AEUV, Art 56f AEUV
    Hausgrundstück; Hausverlosung; Ausspielung; Losreservierung; Glücksspiel; öffentlich, entgeltlich; Ziehung im Ausland; Erlaubnisvorbehalt; keine Erlaubnis; nicht erlaubnisfähig; im Internet, über das Internet; World Wide Web; Internetverbot; Internetvertriebsverbot; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines nicht erlaubnisfähigen Glücksspiels gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV bei Ausspielung (Verlosung) eines Hausgrundstücks im Internet

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GlüStV § 4 Abs. 4; GlüStV § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3
    Vorliegen eines nicht erlaubnisfähigen Glücksspiels gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV bei Ausspielung (Verlosung) eines Hausgrundstücks im Internet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hausverlosung im Internet: Unerlaubtes Glücksspiel!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hausverlosung im Internet

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel

  • lto.de (Kurzinformation)

    Online-Hausverlosung ist unzulässiges Glücksspiel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hausverlosung im Internet - Öffentliche Glücksspiele im Internet und die Reklame dafür sind unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Unzulässiges Glückspiel durch Hausverlosung im Internet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine Hausverlosung im Internet stellt ein unzulässiges Glücksspiel dar

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Hausverlosung im Internet rechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel - Verlosung stellt erlaubnispflichtiges, jedoch nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel dar

Besprechungen u.ä. (2)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Online-Hausverlosung ist unzulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hausverlosung im Internet ist unerlaubtes Glücksspiel! (IMR 2012, 167)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 40
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11
    In diesem Fall handelt es sich auch nicht um eine dem persönlichen Schutzbereich von Art. 12 GG unterfallende berufliche Tätigkeit, denn darunter ist eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276, juris Rn. 81 m.w.Nachw.).

    Es erfüllt eine wesentliche Forderung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - juris Rn. 139), das die Möglichkeit der Teilnahme über das Internet, insbesondere vor dem Hintergrund der rechtlich gebotenen Ausrichtung des Glücksspielangebots am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht, als bedenklich angesehen und ein Tätigwerden des Normgebers verlangt hatte, weil gerade dieser Vertriebsweg keine effektive Kontrolle des Jugendschutzes gewährleiste.

    Diese Regelungsintention ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Landtag Brandenburg, Drs. 4/5156, Teil B., zu § 4 GlüStV, S. 69), wonach der Gesetzgeber nicht zwischen einer Veranstaltung im Internet und einer solchen über das Internet unterschieden, sondern zur Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV maßgeblich auf den "Vertriebsweg Internet" abgestellt hat, der dem Glücksspielbereich generell untersagt werden sollte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 40 und 48 sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 137, 139 und 153).

    Neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu im Internet angebotenen Glücksspielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen, die in der Rechtsprechung herausgestellt worden sind (vgl. nur EuGH, Urteil in Sachen Carmen Media, a.a.O., Rn. 103; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 103 f.), vergrößern können.

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11
    Soweit die Beschwerde sich - auch unter dem Einwand der unverhältnismäßigen Grundrechtsrechtsbeschränkung - wiederholt auf das am selben Tage ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 8 C 15.09 - bezieht, wird verkannt, dass die darin an der Ausgestaltung, speziell an der Werbung für Wetten und Lotterien des staatlichen Sportwettenmonopols geäußerte Kritik unter den Aspekten der Geeignetheit und Kohärenz der Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht undifferenziert auf sämtliche Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages übertragen werden kann.

    Sofern der Antragsteller zum Beleg, dass seine Hausverlosung unter den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit falle, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 - (vgl. juris Rn. 58) zitiert, belegt diese Entscheidung die Richtigkeit seiner Argumentation schon deshalb nicht, weil der hier maßgebliche Gesichtspunkt der fehlenden Dauerhaftigkeit bei der dort streitgegenständlichen Vermittlung von Sportwetten unzweifelhaft gegeben war.

    Soweit das Internetvertriebsverbot reicht, ist es im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Beschränkungen der Berufs- bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der unionsrechtlichen Grundfreiheiten betreffend Niederlassung und Dienstleistungen (Art. 49 und 56 f. AEUV) nicht zu beanstanden und anzuwenden (so bereits im Zusammenhang mit dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, a.a.O., Rn. 77).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11
    Zum Unionsrecht hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es Sache jedes Mitgliedstaates sei, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 [Carmen Media Group Ltd] - juris Rn. 58 f., 83 ff. m.w.Nachw. in Rn. 46).

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. September 2011 - OVG 1 S 115.11 - Abdruck S. 3) davon aus, dass das Internetvertriebs- und -werbeverbot in § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV sowohl verfassungsrechtlich - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - BVerfGK 14, 328, juris Rn. 40, 48 und 58 f.) als auch unionsrechtlich (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] - Rn. 69 ff., vom 3. Juni 2010 - Rs. C-203/08 [Sporting Exchange] - Rn. 33 ff., und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 [Carmen Media] - Rn. 98 ff., 105) mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. September 2011 - OVG 1 S 115.11 - Abdruck S. 3) davon aus, dass das Internetvertriebs- und -werbeverbot in § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV sowohl verfassungsrechtlich - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - BVerfGK 14, 328, juris Rn. 40, 48 und 58 f.) als auch unionsrechtlich (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] - Rn. 69 ff., vom 3. Juni 2010 - Rs. C-203/08 [Sporting Exchange] - Rn. 33 ff., und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 [Carmen Media] - Rn. 98 ff., 105) mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

    Diese Regelungsintention ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Landtag Brandenburg, Drs. 4/5156, Teil B., zu § 4 GlüStV, S. 69), wonach der Gesetzgeber nicht zwischen einer Veranstaltung im Internet und einer solchen über das Internet unterschieden, sondern zur Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV maßgeblich auf den "Vertriebsweg Internet" abgestellt hat, der dem Glücksspielbereich generell untersagt werden sollte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 40 und 48 sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 137, 139 und 153).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11
    Das Verbot ist, wie bereits die Auslegung einfachen Rechts ergibt, keine lediglich das staatliche Veranstaltungsmonopol flankierende Maßnahme, sondern es gilt für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 11 ff., 36 ff.).

    Dieser Normzweck entfiele auch dann nicht, wenn die im Glücksspielstaatsvertrag enthaltenen Vorschriften über das staatliche Monopol wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht unwirksam wären (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12).

  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 529/10

    Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11
    Zudem bietet die streitbefangene Hausverlosung für die Teilnehmer unübersehbare Gefahren, namentlich im Sinne von § 1 Nr. 2 und 4 GlüStV (vgl. dazu den Sachverhalt im Beschluss des BGH vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10 [LG München I] - NZM 2011, 375, in dem der Veranstalter einer als Geschicklichkeitsspiel dargestellten Hausverlosung rd. 400.000,- Euro eingenommen und davon nur rd. 10 % wieder zurückgezahlt hatte, weswegen er letztinstanzlich wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen nach § 263 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde), die nicht nur - wie oben gezeigt - bei Auslandsbezug drohen.
  • VGH Bayern, 08.09.2009 - 10 C 09.864

    Streitwert für Erlaubnis zur Durchführung eines Gewinnspiels im Internet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11
    Die Bedeutung der Sache kann hierbei nicht allein aus dem nach Durchführung des Glücksspiels verbleibenden Gewinn abgeleitet werden, denn dieser bislang lediglich erhoffte Gewinn ist weder bei erst- noch bei zweitinstanzlicher Antragstellung, die für die Wertberechnung des jeweiligen Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht gemäß § 40 GKG maßgebend sind, hinreichend sicher zu bestimmen (insofern noch zutreffend der Ansatz des BayVGH, vgl. Beschluss vom 8. September 2009 - 10 C 09.864 - juris).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. September 2011 - OVG 1 S 115.11 - Abdruck S. 3) davon aus, dass das Internetvertriebs- und -werbeverbot in § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV sowohl verfassungsrechtlich - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - BVerfGK 14, 328, juris Rn. 40, 48 und 58 f.) als auch unionsrechtlich (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] - Rn. 69 ff., vom 3. Juni 2010 - Rs. C-203/08 [Sporting Exchange] - Rn. 33 ff., und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 [Carmen Media] - Rn. 98 ff., 105) mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter besonderer Herausstellung der räumlichen Trennung zwischen Sportwetten und Sportstätten bereits mit Urteil vom 24. November 2010 (8 C 13.09 - juris Rn. 73 ff., 77) klargestellt, dass der sog. "nicht monopolakzessorische" Erlaubnisvorbehalt nicht schon wegen verfassungs- und unionsrechtlicher Bedenken gegen die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols im Glücksspielstaatsvertrag wegen möglicher Inkohärenz der Glücksspielregelungen unwirksam ist.
  • VG Mainz, 22.03.2010 - 6 K 1135/08

    Aktion Mensch - Keine Losbestellung per Internet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11
    Entscheidend ist jedoch, dass dem Erlass der maßgeblichen Regelungen in § 4 Abs. 4 bzw. § 5 Abs. 3 GlüStV - wie bereits angedeutet - nicht ein auf eine bestimmte "Internet-Technik" festgelegtes, sondern ein gefahrenorientiertes, schon an der Ermöglichung der Teilnahme ansetzendes Verständnis des im Glücksspielstaatsvertrag und den Ausführungsgesetzen der Länder nicht näher definierten Tatbestandsmerkmals "im Internet" zugrunde liegt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 22. März 2010 - 6 K 1135/08.MZ - juris Rn. 25 und VG Ansbach, a.a.O., Rn. 18 f.).
  • VG Ansbach, 26.04.2011 - AN 4 S 10.01972

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • BVerwG, 17.05.1955 - I C 133.53

    Rechtsmittel

  • VG Regensburg, 06.04.2011 - RO 5 S 11.268

    Glücksspiel; Hausverlosung; E-Mailverkehr/Telemedien

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • VG Potsdam, 09.05.2012 - 6 K 1199/10
  • VG Göttingen, 12.11.2009 - 1 B 247/09

    Verlosung eines Hauses im Internet; Vereinbarkeit eines Verbots der Veranstaltung

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926

    Hausverlosung; Glücksspiel im Bundesgebiet; Abschluss von Reservierungsverträgen;

    Wenn er demgegenüber den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Februar 2012 (OVG 1 S 20.11 - juris) in einem Eilverfahren sowie eine Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2012 (6 K 1199/10 - juris) in den Blick nimmt, kommt dem vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls keine fallübergreifende Bedeutung zu, denn den zitierten Berliner Entscheidungen lag dieselbe einmalige Hausverlosung des Klägers zugrunde wie hier.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht