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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2016 - 6 B 62.15   

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https://dejure.org/2016,5889
OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2016 - 6 B 62.15 (https://dejure.org/2016,5889)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2016 - 6 B 62.15 (https://dejure.org/2016,5889)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. März 2016 - 6 B 62.15 (https://dejure.org/2016,5889)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Geltendmachung von Zinsansprüchen für Rückforderung überzahlter Zuschüsse zum Pensionsfonds der Jüdischen Gemeinde zu Berlin

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 1 Abs 1 VwVfG BE, § 28 Abs 1 VwVfG, § 49a Abs 3 VwVfG, Art 7 JüdGemStVtr BE, Art 11 Abs 1 JüdGemStVtr BE, § 44a Abs 3 aF HO BE, § 44a Abs 3 aF BHO
    Jüdische Gemeinde zu Berlin; Anfechtungsklage; Berufung; Erstattungsforderung; Zinsen; Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Anwendbarkeit der Landeshaushaltsordnung; Berechnung der Zinsforderung; Ermessen; Anhörungsmangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Land Berlin ist zur Gewährung von Zuschüssen an Jüdische Gemeinde verpflichtet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 6 B 61.15

    Teilurteil; vorläufige Vollstreckbarkeit; Vorabentscheidung; unselbstständige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2016 - 6 B 62.15
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten im hiesigen Verfahren sowie im weiteren Verfahren der Klägerin gegen den Beklagten OVG 6 B 61.15 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Unsererseits Zustimmung, diese jedoch mit dem Hinweis, dass sich das Abgeordnetenhaus gegebenenfalls das Recht vorbehält, den jährlichen Zuschuss unter den Vorbehalt des Haushaltsplans zu stellen" (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. April 2015 im Verfahren OVG 6 B 61.15).

    Hinzu kommt, dass in einer der vorangegangenen Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten die Zuschüsse "nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans" gewährt wurden (vgl. Abghs.-Drs. 9/769 vom 8. Oktober 1982, Seite 1, Anlage B 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. April 2015 im Verfahren OVG 6 B 61.15), während eine vergleichbare Einschränkung in der nachfolgenden Verwaltungsvereinbarung vom 5. September 1990 (Abghs.-Drs. 11/1107, Seite 2) und auch im Staatsvertrag fehlt.

  • VGH Bayern, 24.09.1993 - 19 B 93.952
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2016 - 6 B 62.15
    Zum Teil wurde angenommen, der Erstattungsanspruch entstehe erst mit Erlass des Aufhebungsbescheides, unabhängig davon ob dieser mit Wirkung für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit erlassen worden war (so VGH München, Urteil vom 24. September 1993 - 19 B 93.952 -, BayVBl. 1994, S. 626, 627 f.), was vorliegend zur Folge hätte, dass für den fraglichen Zeitraum Zinsen nicht erhoben werden könnten.
  • VGH Bayern, 19.01.1990 - 19 CS 89.3261
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2016 - 6 B 62.15
    Zum Teil nahm man an, dass bei Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit die Rückerstattung ab Gewährung des Zuschusses gefordert werde, so dass die Rückforderung auch ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sei (so VGH München, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 19 CS 89.3261 -, BayVBl. 1990, S. 310, 312).
  • BVerwG, 19.03.1987 - 3 B 37.86

    Anspruch auf Schadenszinsen oder Verzugszinsen im Lastenausgleichsrecht -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2016 - 6 B 62.15
    Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Zinsforderung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung bedarf (Urteil vom 19. März 1987 - 3 B 37/86 -, Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 83, Rn. 4 bei juris m.w.N.), ist für die seit dem 29. Juni 1997 entstandenen Zinsforderungen § 49a Abs. 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin.
  • BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83

    Erstattung - Fördermittel - Zinsanspruch - Rückzahlungsvorbehalt -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2016 - 6 B 62.15
    Bei einem solchen Erstattungsanspruch ist der Erstattungsbetrag von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, an dem der erstattungspflichtige von der Rücknahme des bewilligenden Verwaltungsaktes Kenntnis erlangt (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 - 3 C 33/83 -, BVerwGE 71, 48 ff., Leitsatz 3. und Rn. 36 f. bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 6 N 30.16

    Zweckverfehlung einer auf die Schaffung von Arbeitsplätzen gerichteten Zuwendung

    Urteil des Senats vom 8. März 2016 - OVG 6 B 62.15 -.

    Dabei sind die in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Umstände nicht der einzige Grund, der ein Absehen von der Zinsforderung rechtfertigen kann, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" verdeutlicht (vgl. Urteil des Senats vom 8. März 2016 - OVG 6 B 62.15 - juris Rn. 32; dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2017 - BVerwG 6 B 44.16 - juris Rn. 10 f.).

  • VG Cottbus, 15.09.2022 - 3 K 1573/20
    Ein (teilweises) Absehen von der Forderung wäre hier allerdings in Betracht gekommen, weil der Zeitraum, für den Zinsen erhoben werden, mehrere Jahre beträgt und dieser Umstand möglicherweise nicht allen dem Kläger anzulasten ist (vgl. zu alldem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. März 2016 - 6 B 62.15 - juris, Rn. 31 f.; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2016 - 26 K 48.14 - juris, Rn. 31).
  • VG Cottbus, 15.09.2022 - 3 K 1572/20
    Ein (teilweises) Absehen von der Forderung wäre hier allerdings in Betracht gekommen, weil der Zeitraum, für den Zinsen erhoben werden, mehrere Jahre beträgt und dieser Umstand möglicherweise nicht allein dem Kläger anzulasten ist (vgl. zu alldem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. März 2016 - 6 B 62.15 - juris, Rn. 31 f.; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2016 - 26 K 48.14 - juris, Rn. 31. Für das Kalenderjahr 2015 rechnete der Kläger im Juli 2016 ab, der Widerrufsbescheid erging allerdings erst im Oktober 2019 und damit drei Jahre später. Der Widerspruchsbescheid erging ein weiteres Jahr später. Zwischen Erlass des Zuwendungsbescheids im Jahr 2015 und Erlass des Widerspruchsbescheids liegen damit fünf Jahre. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Beklagte seit August 2018 erheblich um Sachverhaltserklärung mühte. Hier könnte allerdings einzustellen sein, dass der Beklagte als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg (GräbG-AGBbg) zuständige Sonderaufsichtsbehörde die vom Kläger vorgenommene Abrechnungspraxis über Jahre hinweg hingenommen hat.
  • VG Berlin, 22.06.2016 - 26 K 48.14

    Widerruf und Rückforderung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der

    Über diese Kriterien hinaus muss die Behörde deshalb stets Ermessenserwägungen anstellen, zum Beispiel weil die Zeiträume, für die Zinsen erhoben werden, ungewöhnlich lang sind und dieser Umstand möglicherweise dem Zuwendungsempfänger nicht alleine anzulasten ist, oder der Zuwendungsempfänger nicht über genügend Eigenmittel zur Begleichung der Zinsforderung verfügt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. März 2016 - OVG 6 B 62.15 - juris, Rn. 32).
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