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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - 1 S 10.18   

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https://dejure.org/2018,5455
OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - 1 S 10.18 (https://dejure.org/2018,5455)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2018 - 1 S 10.18 (https://dejure.org/2018,5455)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. März 2018 - 1 S 10.18 (https://dejure.org/2018,5455)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 VwZG, § 178 Abs 1 ZPO, § 179 S 3 ZPO, § 180 S 1 ZPO
    Annahmeverweigerung im Sinne der ZPO § 179 S 3; Vermittlung der persönlichen Beziehung zum im Ausland weilenden Zustelladressaten durch eine Ersatzperson; Verweigerung der Weiterleitung eines zuzustellenden Schriftstücks durch die Ersatzperson

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 3 VwZG, § 178 Abs 1 ZPO, § 179 S 3 ZPO, § 180 S 1 ZPO, § 202 StGB
    Entziehung der Fahrerlaubnis; Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar; Ersatzzustellung im Briefkasten; Abwesenheit des Zustellempfängers; Auslandsaufenthalt (10,5 Monate); Fortbestand der Wohnung im Elternhaus; persönliche Beziehung zur Wohnung; Wohnungsaufgabe; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe; Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger; Wirksame Zustellung der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 712
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1977 - II ZR 1/76
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - 1 S 10.18
    Maßgebend ist vielmehr das tatsächliche Wohnen, d.h. ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft (BGH, Urteil vom 24. November 1977 - II ZR 1/76 -, Rn. 11, juris; Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 178, Rn. 4; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage 2016, § 180, Rn. 3a).

    Geeignete Gesichtspunkte können die Dauer der Abwesenheit, der Kontakt zu den in der Wohnung Verbliebenen sowie die Absicht und die Möglichkeit der Rückkehr sein (BGH, Urteil vom 24. November 1977 - II ZR 1/76 -, Rn. 12, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2011 - 14 B 515/11

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergnügungssteuerbescheid wird

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - 1 S 10.18
    Vorliegend hat der Antragsteller aber erkennbar über seine dort wohnenden Eltern eine fortdauernde persönliche Beziehung zu der Wohnung aufrechterhalten (so auch: OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 14 B 515/11 -, juris, Rn. 5; der Beschwerdeeinwand, die Ehefrau habe in dem entschiedenen Fall offenbar eine Postempfangsvollmacht gehabt, greift nicht durch, da das OVG Münster nicht entscheidend auf eine solche Vollmacht abgestellt hat).
  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilverfahren bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - 1 S 10.18
    Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 2333/09 -, Rn. 16, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.2019 - 2 LA 203/17

    Verfahrensmangel aufgrund Sachverhaltswürdigung; Eigenschaft von Räumen als

    Vorliegend war jedoch weiterhin - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt - von einem dortigen räumlichen Lebensmittelpunkt des Klägers auszugehen, zumal durch seine weiterhin in der Wohnung lebende Ehefrau eine fortdauernde persönliche Beziehung zu der Wohnung aufrechterhalten wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 - OVG 1 S 10.18 -, Juris Rn 4 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 14 B 515/11 -, Juris Rn. 5).
  • VG Köln, 14.06.2019 - 19 K 9680/17
    Geeignete Kriterien für die Beurteilung des Einzelfalles können die Dauer der Abwesenheit, der Kontakt zu den in der Wohnung verbliebenen Personen sowie die Absicht und die Möglichkeit zur Rückkehr in die Räume sein, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 08.03.2018 - OVG 1 S 10.18 -, juris m.w.N.
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