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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12 (https://dejure.org/2014,12312)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.05.2014 - 1 B 19.12 (https://dejure.org/2014,12312)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 1 B 19.12 (https://dejure.org/2014,12312)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 4 EAEG, § 8 Abs 6 EAEG, § 8 Abs 8 EAEG
    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Verhältnismäßigkeit der Sonderzahlungserhebung 2010

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    §§ 124 ff VwGO, § 8 Abs 4 EAEG, § 8 Abs 6 EAEG, § 8 Abs 8 EAEG, §§ 2ff EdWBeitrV
    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz; Sonderzahlung 2010; Anknüpfung an den Jahresbeitrag; Kreditvertrag; rechtmäßige Kreditaufnahme; Ermächtigung zur Kreditaufnahme; etwaiger Verstoß gegen Haushaltsrecht; europäisches ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeit einer Sonderzahlungserhebung unter Berücksichtigung der bereits bei der Festsetzung sicher absehbaren zukünftigen mehrjährigen Heranziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit einer Sonderzahlungserhebung unter Berücksichtigung der bereits bei der Festsetzung sicher absehbaren zukünftigen mehrjährigen Heranziehung

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 107 Abs. 1 ; EAEG § 8 Abs. 8; HGB § 340g
    Verhältnismäßigkeit einer Sonderzahlungserhebung unter Berücksichtigung der bereits bei der Festsetzung sicher absehbaren zukünftigen mehrjährigen Heranziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12
    Denn entsprechend den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 (- 2 BvR 1387/04 -) sei das existierende segmentierte System der Entschädigungseinrichtungen nur im Ansatz begründet; problematisch sei es hingegen - und so liege es hier inzwischen -, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweise.

    Mit anderen Worten handelt es sich bei Sonderzahlungen um neben den Jahresbeitrag tretende und diesen funktional ergänzende Abgaben, denen gleichwohl - als eigener Belastungstatbestand - auch materiell-rechtlich eine Selbständigkeit gegenüber den Jahresbeiträgen zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 42 zu Sonderbeiträgen).

    Der Jahresbeitrag zur Beklagten ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die sich an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen muss, da sie in einem engen Zusammenhang mit der (beruflichen) Tätigkeit der Wertpapierhandelsunternehmen steht und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 50).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

    Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als "andere Institute" - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (so zum Jahresbeitrag BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.).

    Dabei entfaltet die Bildung von Untergruppen, innerhalb derer die Ausfallhaftung jeweils nur für die eigenen Mitglieder begründet ist, durchaus auch belastungsbegrenzende Wirkungen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 62, 70 ff.).

    Selbst wenn man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es wegen des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79), wäre die Verfassungsmäßigkeit der Sonderzahlung 2010 davon nicht berührt.

    Auch die Grenze der Zumutbarkeit ist bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 95).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12
    Die umfangreichen Berechnungen der Klägerin zum Beleg einer strukturellen Benachteiligung der Wertpapierhandelsunternehmen gegenüber Einlagenkreditinstituten, die bereits Gegenstand des Verfahrens gegen den Jahresbeitrag 2009 (VG 4 K 411.10 = OVG 1 B 18.12) gewesen seien, seien nicht geeignet, einen Vergleich der Beitragslasten zu ermöglichen.

    Überdies teilt der Senat diese Bedenken der Klägerin nicht (ausführlich zum Jahresbeitrag 2009 der Klägerin Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -).

    Auf ihre umfangreichen tatsächlichen und hypothetischen Belastungsvergleiche kommt es auch in diesem Verfahren nicht an (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Ob darüber hinaus auch diejenigen Lasten, die beispielsweise die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. oder im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken e.V. mit sich bringt, in den Vergleich einzubeziehen sind, hat der Senat bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 29).

    Denn ob die der EdB zugeordneten Einlagenkreditinstitute zu geringeren Jahresbeiträgen herangezogen werden als die der Beklagten zugehörigen Institute, konnte schon im Rahmen der Anfechtung des Jahresbeitrags offenbleiben (vgl. Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 35 f. zum Jahresbeitrag 2009 der Klägerin).

    Die Auswirkungen, die die Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB auf die Höhe der Sonderzahlungen haben (veränderte Heranziehungsquote zur Sonderzahlung über den geminderten Jahresbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV, § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG bzw. Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) sind hinzunehmen; die Berücksichtigung dieses auf der Passivseite bildbaren Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken ist nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Jahresbeitrag 2009;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12
    Auf ihre umfangreichen tatsächlichen und hypothetischen Belastungsvergleiche kommt es auch in diesem Verfahren nicht an (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Die Auswirkungen, die die Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB auf die Höhe der Sonderzahlungen haben (veränderte Heranziehungsquote zur Sonderzahlung über den geminderten Jahresbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV, § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG bzw. Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) sind hinzunehmen; die Berücksichtigung dieses auf der Passivseite bildbaren Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken ist nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 1 S 53.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12
    Außerdem sprechen ihr (jeweiliger) Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschriften für dieses Verständnis (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2014 - OVG 1 S 54.13 -, Abdruck S. 9 f. und vom 18. Februar 2014 - OVG 1 S 53.13 -, Abdruck S. 9 f.).

    Überdies ist die Kreditgewährung auf einen Rechtsakt des EU-Gesetzgebers zurückzuführen und kann dem Staat im beihilferechtlichen Sinne nicht zugerechnet werden (ausführlich Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2014 - OVG 1 S 53.13 -, Abdruck S. 11 ff. und vom 24. Februar 2014 - OVG 1 S. 54.13 -, Abdruck S. 11 ff.).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12
    Damit hat der Normgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen, zumal das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 48 ff., 52).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12
    Damit hat der Normgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen, zumal das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 48 ff., 52).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - 1 S 100.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12
    Nach der Erfahrung des Senats aus den erwähnten Eilverfahren ist es so, dass die Jahresbeiträge und insbesondere auch die Sonderzahlungen der Höhe nach starken Schwankungen unterworfen sind (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 - OVG 1 S 100.12 -, Abdruck S. 13).
  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12
    Die besondere Finanzverantwortung für die Erhaltung eines funktionsfähigen Finanzmarkts (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, juris Rn. 24), von dem sie gemeinsam abhängig sind, rechtfertigt die Auferlegung dieser vollständigen Eigenfinanzierung ohne Belastung des Bundeshaushalts, aus dem die Mittel sonst zur Verfügung gestellt werden müssten.
  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12
    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12
    Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als "andere Institute" - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (so zum Jahresbeitrag BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 1 B 47.09

    Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandels; Sonderabgabe zu

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 1 S 54.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10

    Kosten; Kostenposition; umlagefähig; Abgabe; Sonderabgabe; Aufgabe;

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 113.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 26/10

    BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 1 S 244.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

  • VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 411.10

    Festsetzung des Jahresbeitrags zur Entschädigungseinrichtung der

  • EFTA-Gerichtshof, 28.01.2013 - E-16/11

    Finanz-Terrorismus der Subprime-Krise wurde sanktioniert und bleibt

  • BGH, 25.10.2011 - XI ZR 67/11

    BGH verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 114.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerwG, 07.11.2012 - 8 C 28.11

    Bezirksschornsteinfegermeister; Widerruf der Bestellung; persönliche Eignung;

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15

    Erhebung von Sonderzahlungen gegen eine Kapitalanlagengesellschaft

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in vergleichbarer Konstellation bereits ausgeführt (Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 19 f. des Entscheidungsabdrucks):.

    Dies ist in Bezug auf Sonderzahlungen für die Vergangenheit in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geklärt (Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks):.

    Sollte daher in diesem Sinne den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Pflicht treffen, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, konnte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Vergangenheit ein daran anknüpfender Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 - betreffend einen Jahresbeitrag sowie Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - betreffend eine Sonderzahlung).

    Für einen Vergleich der Gesamtbelastung maßgeblich ist danach die Summe sämtlicher Finanzierungsbeiträge, die in ihrer Gesamtheit das überragend wichtige Vertrauen in den Finanzmarkt sichert, von dem alle Institutsgruppen gemeinsam abhängig sind (OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 25 des Entscheidungsabdrucks).

    Denn angesichts der einfachrechtlichen Belastungsgrenzen bei mehrjähriger Inanspruchnahme (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 37 ff.) ist auch in einer voraussichtlichen Inanspruchnahme durch Sonderzahlungen über zehn Jahre - die sich tatsächlich auf einen Zeitraum von 2010 bis 2016 verringerte - kein Umstand zu erblicken, der bereits für sich genommen den Gesetzgeber zum Handeln zwingen musste.

    Sie ist geeignet, die Kreditverbindlichkeiten abzutragen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - S. 28 ff. des Entscheidungsabdrucks), mildere gleichwirksame Refinanzierungsmittel stehen nicht zur Verfügung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 37 ff.).

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15

    Erhebung einer Sonderzahlung für den Entschädigungsfall "Phoenix"

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in vergleichbarer Konstellation bereits ausgeführt (Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 19 f. des Entscheidungsabdrucks; vgl. ferner zuletzt: OVG Berlin, Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 - OVG 1 B 30.14 - S. 17 ff. des Entscheidungsabdrucks):.

    Dies ist in Bezug auf Sonderzahlungen für die Vergangenheit in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geklärt (Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks):.

    Sollte daher in diesem Sinne den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Pflicht treffen, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, konnte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Vergangenheit ein daran anknüpfender Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 - betreffend einen Jahresbeitrag sowie Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - betreffend eine Sonderzahlung).

    Für einen Vergleich der Gesamtbelastung maßgeblich ist danach die Summe sämtlicher Finanzierungsbeiträge, die in ihrer Gesamtheit das überragend wichtige Vertrauen in den Finanzmarkt sichert, von dem alle Institutsgruppen gemeinsam abhängig sind (OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 25 des Entscheidungsabdrucks).

    Denn angesichts der einfachrechtlichen Belastungsgrenzen bei mehrjähriger Inanspruchnahme (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 37 ff.) ist auch in einer voraussichtlichen Inanspruchnahme durch Sonderzahlungen über zehn Jahre - die sich tatsächlich auf einen Zeitraum von 2010 bis 2016 verringerte - kein Umstand zu erblicken, der bereits für sich genommen den Gesetzgeber zum Handeln zwingen musste.

    Sie ist geeignet, die Kreditverbindlichkeiten abzutragen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 28 ff. des Entscheidungsabdrucks), mildere gleichwirksame Refinanzierungsmittel stehen nicht zur Verfügung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 37 ff.).

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 491.15

    Erhebung von Sonderzahlungen für den Entschädigungsfall "Phoenix"

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in vergleichbarer Konstellation bereits ausgeführt (Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 19 f. des Entscheidungsabdrucks):.

    Dies ist in Bezug auf Sonderzahlungen für die Vergangenheit in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geklärt (Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks):.

    Sollte daher in diesem Sinne den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Pflicht treffen, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, konnte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Vergangenheit ein daran anknüpfender Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 - betreffend einen Jahresbeitrag sowie Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - betreffend eine Sonderzahlung).

    Für einen Vergleich der Gesamtbelastung maßgeblich ist danach die Summe sämtlicher Finanzierungsbeiträge, die in ihrer Gesamtheit das überragend wichtige Vertrauen in den Finanzmarkt sichert, von dem alle Institutsgruppen gemeinsam abhängig sind (OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 25 des Entscheidungsabdrucks).

    Denn angesichts der einfachrechtlichen Belastungsgrenzen bei mehrjähriger Inanspruchnahme (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 37 ff.) ist auch in einer voraussichtlichen Inanspruchnahme durch Sonderzahlungen über zehn Jahre - die sich tatsächlich auf einen Zeitraum von 2010 bis 2016 verringerte - kein Umstand zu erblicken, der bereits für sich genommen den Gesetzgeber zum Handeln zwingen musste.

    Sie ist geeignet, die Kreditverbindlichkeiten abzutragen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - S. 28 ff. des Entscheidungsabdrucks), mildere gleichwirksame Refinanzierungsmittel stehen nicht zur Verfügung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., S. 37 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 1 B 8.13

    Berufung; Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen;

    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuvor - mit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EAEG im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden - Bescheid (hier: mit Bescheid vom 15. März 2005 [vgl. Bundesanzeiger Nr. 54 vom 18. März 2005, S. 4095]) das Vorliegen eines Entschädigungsfalles - und damit das mögliche Vorhandensein von dem Grunde nach berechtigten Entschädigungsansprüchen von Anlegern - festgestellt hat und dieser Verwaltungsakt von den Mitgliedsinstituten nicht angefochten worden und damit bestandskräftig geworden ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, juris Rn. 52).

    Unabhängig davon, dass sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entschädigung der P...-Anleger durch die Beklagte danach vorliegend nicht entscheidungserheblich stellt, geht der Senat im Übrigen in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile vom 8. Mai 2014, a.a.O., Rn. 52, und - OVG 1 B 20.12 -, juris Rn. 53) mit der sonstigen gefestigten Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17, sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - BVerwG 6 C 2.02 -, BVerwGE 116, 198 [210]) davon aus, dass es sich bei besagtem Anlagemodell P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. ferner schon Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, juris Rn. 49).

    Der Gesetzgeber hat sich in § 8 EAEG zulässigerweise für eine Kombination von ex ante und ex post Finanzierungsmaßnahmen entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 8. Mai 2014, a.a.O., Rn. 63) und dieses Finanzierungsmodell durch die Erhöhung der Beitragssätze nicht verlassen.

    Die Heranziehung der Mitgliedsinstitute zu Sonderzahlungen ist vielmehr in jeder Hinsicht mit Art. 12 Abs. 1 GG (und Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar (vgl. Urteil des Senats vom 8. Mai 2014, a.a.O.; vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Jahresbeiträge ferner: Urteil des Senats vom 6. März 2014, a.a.O.).

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit hat der Senat mit Urteil vom 8. Mai 2014 (a.a.O., Rn. 68 ff.) ausgeführt:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 - 1 S 229.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalls nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz liegen nach Ansicht des Senats vor; er geht daher in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalls in Bezug auf die P... aus (zuletzt etwa Senatsurteile vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, Abdruck S. 19 f. und - OVG 1 B 20.12 -, Abdruck S. 19 f. jeweils m.w.N.) und folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17 sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.).

    Vielmehr stellt die Vereinbarung, aufgrund derer die Antragsgegnerin berechtigt ist, Tilgungsnachzahlungen erst zum Monatsende der Folgemonate vorzunehmen, wenn sie zu dem im Kreditvertrag vereinbarten Tilgungszeitpunkt über die erforderlichen Mittel nicht verfügt, ein die Fälligkeit der Forderung unberührt lassendes Stillhalteabkommen dar (pactum de non petendo, ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 13 ff.; vgl. auch Urteile des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, Abdruck S. 36 f. und - OVG 1 B 20.12 -, Abdruck S. 35 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 - 1 S 231.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalls nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz liegen nach Ansicht des Senats vor; er geht daher in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalls in Bezug auf die P... aus (zuletzt etwa Senatsurteile vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, Abdruck S. 19 f. und - OVG 1 B 20.12 -, Abdruck S. 19 f. jeweils m.w.N.) und folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17, sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.).

    Vielmehr stellt die Vereinbarung, aufgrund derer die Antragsgegnerin berechtigt ist, Tilgungsnachzahlungen erst zum Monatsende der Folgemonate vorzunehmen, wenn sie zu dem im Kreditvertrag vereinbarten Tilgungszeitpunkt über die erforderlichen Mittel nicht verfügt, ein die Fälligkeit der Forderung unberührt lassendes Stillhalteabkommen dar (pactum de non petendo, ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 13 ff.; vgl. auch Urteile des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, Abdruck S. 36 f., und - OVG 1 B 20.12 -, Abdruck S. 35 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 - 1 S 230.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix Insolvenz;

    Grundsätzliche Einwände der Antragstellerin an dieser Gliederung verfangen deshalb nicht, auch nicht ihre Bedenken gegen die unterschiedlichen Beitragsbemessungsfaktoren - etwa die Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Beitragssatzes - in der jeweiligen Entschädigungseinrichtung (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009; vgl. auch Urteile des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - und - OVG 1 B 20.12 - jeweils zur Sonderzahlung 2010).
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