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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2020 - 11 N 72.18   

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https://dejure.org/2020,18594
OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2020 - 11 N 72.18 (https://dejure.org/2020,18594)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2020 - 11 N 72.18 (https://dejure.org/2020,18594)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 11 N 72.18 (https://dejure.org/2020,18594)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 95 Abs 1 VwGO
    Gehörsverstoß bei fehlendem Hinweis des Gerichts auf eine bestimmte Unterlage in den Verwaltungsvorgängen der Behörde; Anwesenheitsrecht eines anwaltlich vertretenen Klägers

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11 AufenthG, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 MRK, § 124 Abs 2 VwGO, § 53 AufenthG
    Ausweisung wegen Straftaten; Abwägungsentscheidung nach § 53 AufenthG; Beiziehung von Strafakten und Vollstreckungsheft; persönliche Anhörung des Klägers; abweichende Bewertung; Befristungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2020 - 11 N 72.18
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587.17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rz. 9).
  • BVerwG, 14.09.2007 - 4 B 37.07

    Aufklärungsrüge wegen der Nichtstellung eines Beweisantrags; Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2020 - 11 N 72.18
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zu erschöpfender Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - OVG 11 N 33.17 -, juris Rz. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2020 - 11 N 72.18
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zu erschöpfender Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - OVG 11 N 33.17 -, juris Rz. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2016 - 11 N 57.16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2020 - 11 N 72.18
    Denn ein anwaltlich vertretener Kläger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - OVG 11 N 57.16 -, juris Rz. 6 m.w.N).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17

    Visum; Ehegattennachzug; Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2020 - 11 N 72.18
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zu erschöpfender Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - OVG 11 N 33.17 -, juris Rz. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
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