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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 10 B 5.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 10 B 5.17 (https://dejure.org/2019,25832)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.08.2019 - 10 B 5.17 (https://dejure.org/2019,25832)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. August 2019 - 10 B 5.17 (https://dejure.org/2019,25832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 4 S 1 TGV 1986, § 9 Abs 1 TGV 1986
    Auswirkungen der Erhöhung der Obergrenzen bei der Berechnung der Höhe des Trennung Übernachtungsgeldes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 Abs 4 S 1 TGV, § 9 Abs 1 TGV
    Trennungsübernachtungsgeld; Versetzung; Höhe des Trennungsgeldes; Kosten für eine angemessene Unterkunft; Berücksichtigung der Mietobergrenze; maßgebliche Sach- und Rechtslage; Abrechnungszeitraum; "Hineinwachsen";Grundsatz der Sparsamkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Frankfurt/Oder - 2 K 1040/14
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 10 B 5.17
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2018 - 2 LB 63/18

    Soldat; Gewährung eines Trennungsübernachtungsgeldes; Höchstbetragsgrenze

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 10 B 5.17
    Es kommt für die Höhe des Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, sondern auf den für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Höchstbetrag an (zutreffend ein "Hineinwachsen" bejahend OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urteil vom 10. November 2016 - VG 36 K 268.15 -, juris Rn. 17 ff.; a.A. OVG RhPf, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 10 A 10121/14.OVG -, S. 2 ff. EA, uv.; VG Koblenz, Urteil vom 9. Januar 2014 - 1 K 657/13.KO -, S. 5 ff. EA, uv.; VG Köln, Urteil vom 6. Juni 2018 - 23 K 5781/17 -, S. 6 EA, uv.; VG Schwerin, Urteil vom 5. April 2017 - 1 A 1082/14 -, S. 6 EA, uv.; wohl auch VG München, Urteil vom 18. Februar 2016 - M 17 K 15.2928 -, juris Rn. 28).

    Die Trennungsgeldverordnung enthält keine Anhaltspunkte, die - jenseits dieses Grundsatzes - darauf hinzudeuten vermögen, dass bei der Bestimmung des Trennungsübernachtungsgelds auf die von der Beklagten festgelegten Höchstbeträge der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses - einem "Einfrieren" des entsprechenden Betrags gleich - abzustellen wäre (vgl. OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 35).

    Für eine andere, etwa auf den Monat der Anmietung abstellende Sichtweise bedürfte es daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (so zu alledem bereits OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 36).

    Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass die hier vertretene Sichtweise, nach der die Höhe des Trennungsübernachtungsgeldanspruchs entsprechend der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum zu bestimmen ist (s. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 42.07 - juris, Rn. 10) mit der Konsequenz, dass auf die für den jeweiligen Abrechnungsmonat geltenden Miethöchstbeträge abzustellen ist, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 (- BVerwG 2 C 13.13 -, juris Rn. 16) gestützt wird (ebenso OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 37 f.; VG Berlin, Urteil vom 10. November 2016 - VG 36 K 268.15 -, juris Rn. 17 ff.), auch wenn sich die Entscheidung nicht ausdrücklich auf Trennungsübernachtungsgeld, sondern auf einen zur Auslandsbesoldung gehörenden Mietzuschuss bezieht.

    Denn unabhängig von den - in der Berufungsbegründung der Beklagten ausführlich herausgearbeiteten - Unterschieden in der Natur und der Systematik der hier und in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Anspruchsgrundlagen lassen sich beide Ansprüche aus der im Alimentationsgrundsatz zum Ausdruck kommenden Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten und Soldaten aus Art. 33 Abs. 5 GG ableiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - BVerwG 2 C 13.13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. April 1991 - BVerwG 10 B 4.91 -, juris Rn. 29; im Anschluss daran wie hier bereits OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 38).

    Allein aus der Tatsache, dass sich dieses individuelle Mehrkosten-Risiko durch die Möglichkeit eines Hineinwachsens in einen angehobenen Höchstbetrag auf lange Sicht reduzieren könnte, kann nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit geschlossen werden (so überzeugend OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 39).

  • BVerwG, 22.01.2015 - 2 C 13.13

    Mietzuschuss; Wohnraum; Notwendigkeit; Anerkennung; Mietspiegel; Mietobergrenze;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 10 B 5.17
    Dieses Ergebnis entspreche auch der Rechtslage zum Mietzuschuss im Recht der Auslandsbesoldung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 (- BVerwG 2 C 13.13 -) formuliert habe.

    Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass die hier vertretene Sichtweise, nach der die Höhe des Trennungsübernachtungsgeldanspruchs entsprechend der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum zu bestimmen ist (s. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 42.07 - juris, Rn. 10) mit der Konsequenz, dass auf die für den jeweiligen Abrechnungsmonat geltenden Miethöchstbeträge abzustellen ist, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 (- BVerwG 2 C 13.13 -, juris Rn. 16) gestützt wird (ebenso OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 37 f.; VG Berlin, Urteil vom 10. November 2016 - VG 36 K 268.15 -, juris Rn. 17 ff.), auch wenn sich die Entscheidung nicht ausdrücklich auf Trennungsübernachtungsgeld, sondern auf einen zur Auslandsbesoldung gehörenden Mietzuschuss bezieht.

    Denn unabhängig von den - in der Berufungsbegründung der Beklagten ausführlich herausgearbeiteten - Unterschieden in der Natur und der Systematik der hier und in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Anspruchsgrundlagen lassen sich beide Ansprüche aus der im Alimentationsgrundsatz zum Ausdruck kommenden Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten und Soldaten aus Art. 33 Abs. 5 GG ableiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - BVerwG 2 C 13.13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. April 1991 - BVerwG 10 B 4.91 -, juris Rn. 29; im Anschluss daran wie hier bereits OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 38).

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 42.07

    Trennungsübernachtungsgeld; Miete einer Wohnung im Eigentum des Ehepartners;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 10 B 5.17
    Für das Trennungsgeld ist die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 42.07 -, juris, Rn. 10).

    Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass die hier vertretene Sichtweise, nach der die Höhe des Trennungsübernachtungsgeldanspruchs entsprechend der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum zu bestimmen ist (s. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 42.07 - juris, Rn. 10) mit der Konsequenz, dass auf die für den jeweiligen Abrechnungsmonat geltenden Miethöchstbeträge abzustellen ist, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 (- BVerwG 2 C 13.13 -, juris Rn. 16) gestützt wird (ebenso OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 37 f.; VG Berlin, Urteil vom 10. November 2016 - VG 36 K 268.15 -, juris Rn. 17 ff.), auch wenn sich die Entscheidung nicht ausdrücklich auf Trennungsübernachtungsgeld, sondern auf einen zur Auslandsbesoldung gehörenden Mietzuschuss bezieht.

  • VG Berlin, 10.11.2016 - 36 K 268.15

    Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld wegen einer Abkommandierung von Kiel nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 10 B 5.17
    Es kommt für die Höhe des Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, sondern auf den für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Höchstbetrag an (zutreffend ein "Hineinwachsen" bejahend OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urteil vom 10. November 2016 - VG 36 K 268.15 -, juris Rn. 17 ff.; a.A. OVG RhPf, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 10 A 10121/14.OVG -, S. 2 ff. EA, uv.; VG Koblenz, Urteil vom 9. Januar 2014 - 1 K 657/13.KO -, S. 5 ff. EA, uv.; VG Köln, Urteil vom 6. Juni 2018 - 23 K 5781/17 -, S. 6 EA, uv.; VG Schwerin, Urteil vom 5. April 2017 - 1 A 1082/14 -, S. 6 EA, uv.; wohl auch VG München, Urteil vom 18. Februar 2016 - M 17 K 15.2928 -, juris Rn. 28).

    Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass die hier vertretene Sichtweise, nach der die Höhe des Trennungsübernachtungsgeldanspruchs entsprechend der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum zu bestimmen ist (s. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 42.07 - juris, Rn. 10) mit der Konsequenz, dass auf die für den jeweiligen Abrechnungsmonat geltenden Miethöchstbeträge abzustellen ist, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 (- BVerwG 2 C 13.13 -, juris Rn. 16) gestützt wird (ebenso OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 37 f.; VG Berlin, Urteil vom 10. November 2016 - VG 36 K 268.15 -, juris Rn. 17 ff.), auch wenn sich die Entscheidung nicht ausdrücklich auf Trennungsübernachtungsgeld, sondern auf einen zur Auslandsbesoldung gehörenden Mietzuschuss bezieht.

  • BVerwG, 06.11.2012 - 5 A 2.12

    Abordnung; Kommandierung; Gleichheitssatz; Höchstbetrag; absoluter -;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 10 B 5.17
    Notwendig ist die Gesamtheit der Aufwendungen, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 5 A 2.12 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Die Festlegung eines Höchstbetrags durch Verwaltungsvorschrift - wie sie auch hier von der Beklagten vorgenommen wurde - steht nur dann nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der Trennungsgeldverordnung, wenn dieser Höchstbetrag die aktuell an einem bestimmten Ort herrschenden Mietpreisverhältnisse für eine in der Regel angemessene Unterkunftsart widerspiegelt und wenn im Fall einer Überschreitung des Höchstbetrags geprüft wird, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls die Übernahme tatsächlich entstandener Mehrkosten gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 5 A 2.12 -, juris Rn. 11 ff.).

  • VG München, 18.02.2016 - M 17 K 15.2928

    Kein Anspruch auf höheres Trennungsübernachtungsgeld

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 10 B 5.17
    Es kommt für die Höhe des Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, sondern auf den für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Höchstbetrag an (zutreffend ein "Hineinwachsen" bejahend OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urteil vom 10. November 2016 - VG 36 K 268.15 -, juris Rn. 17 ff.; a.A. OVG RhPf, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 10 A 10121/14.OVG -, S. 2 ff. EA, uv.; VG Koblenz, Urteil vom 9. Januar 2014 - 1 K 657/13.KO -, S. 5 ff. EA, uv.; VG Köln, Urteil vom 6. Juni 2018 - 23 K 5781/17 -, S. 6 EA, uv.; VG Schwerin, Urteil vom 5. April 2017 - 1 A 1082/14 -, S. 6 EA, uv.; wohl auch VG München, Urteil vom 18. Februar 2016 - M 17 K 15.2928 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 26.04.1991 - 10 B 4.91
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 10 B 5.17
    Denn unabhängig von den - in der Berufungsbegründung der Beklagten ausführlich herausgearbeiteten - Unterschieden in der Natur und der Systematik der hier und in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Anspruchsgrundlagen lassen sich beide Ansprüche aus der im Alimentationsgrundsatz zum Ausdruck kommenden Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten und Soldaten aus Art. 33 Abs. 5 GG ableiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - BVerwG 2 C 13.13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. April 1991 - BVerwG 10 B 4.91 -, juris Rn. 29; im Anschluss daran wie hier bereits OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 38).
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