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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 89.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 89.17 (https://dejure.org/2018,32963)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.2018 - 9 N 89.17 (https://dejure.org/2018,32963)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2018 - 9 N 89.17 (https://dejure.org/2018,32963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Anschlussbeitragserhebung Brandenburg; Vertrauensschutz; hypothetische Festsetzungsverjährung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 8 KAG BB
    Anschlussbeitrag; Vertrauensschutz gegenüber Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG; "hypothetische Festsetzungsverjährung"; Regelungsanspruch einer Beitragssatzung; Beitragstatbestand maßgeblich; Abwasserbeseitigungskonzept und Kalkulation nicht maßgeblich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 89.17
    Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.) und dass der Zweckverband nach dem 1. Februar 2004 einen bis dahin selbstständigen anderen Zweckverband eingegliedert habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.).

    Auch deren Eigentümer konnten darauf vertrauen, dass sie nur auf der Grundlage einer wirksamem rückwirkenden Satzung zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden konnten, wenn der Zweckverband in den 1990er Jahren eine Beitragssatzung erlassen hatte, die jedenfalls auf die Heranziehung von Neuanschließern abgezielt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff).

    Soweit der Beklagte meint, die Grundstückseigentümer hätten vor dem 1. Februar 2004 kein schutzwürdiges Vertrauen in eine (hypothetische) Festsetzungsverjährung von Beiträgen bilden können, weil sie wegen der Gründungmängel des Zweckverbandes nicht von einem Lauf der Festsetzungsfrist hätten ausgehen können, greift das nicht (vgl. dazu etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 89.17
    Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Betragsbescheid mit dem Argument aufgehoben, es fehle an einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen vorliegend nicht anwendbar sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris).

    Dies ist die Lage der "hypothetischen Festsetzungsverjährung", an die nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (juris), der Vertrauensschutz gegenüber der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. anknüpft.

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 89.17
    Dieses Datum markiert schon nach der Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) das Datum, auf das eine wirksame Beitragssatzung zurückwirken musste, um eine Beitragserhebung - auch - in Bezug auf altangeschlossene Grundstücke zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris, Rn. 33, 34).
  • VG Cottbus, 13.11.2020 - 6 K 1002/16
    Ungeachtet der Frage, ob man ein solches Abwasserbeseitigungskonzept für die Beurteilung der Frage, ob ein Herstellungstatbestand gegeben ist bzw. ob der in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellte Herstellungsaufwand beitragsfähig ist, überhaupt grundsätzlich für erforderlich erachtet (offen lassend: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 - 6 L 482/17 -, juris Rn. 12; Urteil vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 -, juris Rn. 48 f.; Urteil vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 -, juris Rn. 38 f.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 9 N 89.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 -, juris Rn. 13), verfügt der Beklagte über ein solches von seinem Rechtsvorgänger erstelltes Konzept.
  • VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Das bei Satzungsinkrafttreten vorhandene Abwasserbeseitigungskonzept und die Beitragskalkulation haben hinsichtlich des satzungsmäßigen Beitragstatbestandes daher keine Aussagekraft (vgl. näher Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Oktober 2018 - OVG 9 N 89.17 -, Rn. 9, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 10.12.2020 - 5 K 1582/17
    Das bei Satzungsinkrafttreten vorhandene Abwasserbeseitigungskonzept und die Beitragskalkulation haben hinsichtlich des satzungsmäßigen Beitragstatbestandes daher keine Aussagekraft (vgl. näher Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Oktober 2018 - OVG 9 N 89.17 -, Rn. 9, juris).
  • VG Cottbus, 30.04.2019 - 6 L 482/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserbeitrag

    8. Oktober 2018 - OVG 9 N 89.17-, juris Rn. 9) vermag ein solches Konzept die ihm in erster Linie zukommende Funktion - nämlich die Beurteilung zu ermöglichen, ob die technischen Anlagen bereits funktionsfähig hergestellt sind und ob demgemäß für ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme (noch) ein Herstellungs- oder (schon) ein Verbesserungsbeitrag zu erheben ist - vielmehr auch dann zu erfüllen, wenn es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Herstellungsbeitragssatzung vorliegt (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 3. November 2011 - VG 6 K 15/11 -, a.a.O. Rn. 49, Urteil vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09 -, a.a.O. Rn. 39 und Urteil vom 13. September 20112 - VG 6 K 306/12 -, juris Rn. 21).
  • VG Cottbus, 27.11.2020 - 6 K 922/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Ungeachtet der Frage, ob man ein solches Abwasserbeseitigungskonzept für die Beurteilung der Frage, ob ein Herstellungstatbestand gegeben ist bzw. ob der in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellte Herstellungsaufwand beitragsfähig ist, überhaupt grundsätzlich für erforderlich erachtet (offen lassend: VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 - 6 L 482/17 -, juris Rn. 12; Urteil vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 -, juris Rn. 48 f.; Urteil vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 -, juris Rn. 38 f.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 9 N 89.17 -, juris Rn. 9), vermag ein solches Konzept die ihm in erster Linie zukommende Funktion - nämlich die Beurteilung zu ermöglichen, ob die technischen Anlagen bereits funktionsfähig hergestellt sind und ob demgemäß für ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme (noch) ein Herstellungs- oder (schon) ein Verbesserungsbeitrag zu erheben ist - vielmehr auch dann zu erfüllen, wenn es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Herstellungsbeitragssatzung vorliegt (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 -, juris. Rn. 49, Urteil vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 -, juris Rn. 39; Urteil vom 13. September 20112 - 6 K 306/12 -, juris Rn. 21).
  • VG Cottbus, 13.11.2019 - 4 L 313/19
    Dabei konnte die Beitragspflicht mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE - juris Rn. 43 ff.), nur durch eine wirksame rückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden.Maßgebliches Datum, auf das sich eine Satzung Rückwirkung beimessen musste, um eine Beitragserhebung auch in Bezug auf schon angeschlossene Grundstücke zu ermöglichen, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch gewesen (vgl. OVG für das Land Brandenburg; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 33, 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Oktober 2018 - OVG 9 N 89.17 - juris Rn. 8).
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