Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37033
OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18 (https://dejure.org/2018,37033)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2018 - 11 S 55.18 (https://dejure.org/2018,37033)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2018 - 11 S 55.18 (https://dejure.org/2018,37033)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,37033) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 6 BBodSchG, § 9 Abs 2 S 1 BBodSchG, § 9 Abs 1 BBodSchG, § 4 Abs 3 BBodSchG, § 4 Abs 4 BBodSchG
    Anordnungen zur Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes um den Tagebau und zur Weiterführung des bis dahin von diesem selbst vorgenommenen Grundwassermonitorings unter Einbeziehung der neu errichteten Grundwassermessstellen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 BBodSchG, § 9 BBodSchG, § 80 VwGO, § 146 VwGO, § 28 VwVG BB, § 32 VwVG BB
    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Erweiterung und Übernahme des Grundwassermonitorings; Verfüllung eines Kiessandtagebaus; Einbau nicht zugelassener Materialien (streitig); Abänderung des Ausgangsbescheids durch Änderungsbescheid; Auslegung des Eilrechtsschutzbegehrens; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 56.18

    Notwendigkeit der Angabe der voraussichtlichen Kosten bei Androhung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18
    In diesem Bescheid, der Gegenstand des Verfahrens OVG 11 S 56.18 (VG 1 L 805/18) ist, hatte der Antragsgegner zugleich bereits ausdrücklich erklärt, dass er von der erstmaligen Androhung der Ersatzvornahme bezüglich dieses Unterpegels der GWM 5/2008 keinen Gebrauch mehr machen werde.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15

    Haftung des Fiskalerben für bauaufsichtliche Verfügung; Einstandspflicht eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18
    Denn eine "Soll"-Vorschrift ist eine "Muss"-Bestimmung mit Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 105 m.w.N; zum dortigen Landesrecht ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 2 M 156/15 -, zit. nach juris, Rn. 38).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.02.2017 - 2 M 2/17

    Bodenschutzrechtliche Anordnung - Antragstellung im Rahmen von § 146 Abs. 4 S. 3

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18
    Die Bestimmung des § 9 BBodSchG sieht in ihren Absätzen 1 und 2 bei der Frage der Pflichtigkeit für die Untersuchung einer altlastverdächtigen Fläche i.S.v. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG ein gestuftes Verfahren vor (dazu sowie zum Folgenden vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, juris Rn 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27. Februar 2017 - 2 M 2/17, juris Rn 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18
    Die Bestimmung des § 9 BBodSchG sieht in ihren Absätzen 1 und 2 bei der Frage der Pflichtigkeit für die Untersuchung einer altlastverdächtigen Fläche i.S.v. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG ein gestuftes Verfahren vor (dazu sowie zum Folgenden vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, juris Rn 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27. Februar 2017 - 2 M 2/17, juris Rn 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2012 - 11 S 2.12

    Türke; sofort vollziehbare Ausweisung; zwingende Ausweisung; Regelausweisung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18
    Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 11 S 2.12 -, zit. nach juris Rn 6).
  • VGH Bayern, 09.07.2003 - 20 CS 03.103

    Abfallrecht; stillgelegte Deponie; Untersuchung auf Altlast; Verantwortung für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18
    Orientierende Untersuchungen obliegen demnach der Behörde, erst nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 20 CS 03.103 -, juris Rn 27).
  • VG Neustadt, 22.04.2021 - 5 K 274/21

    Bürger haben trotz Corona-Pandemie Anspruch auf mündliche Erörterung ihres

    Aus der Systematik der Vorschrift sowie aus ihrem Sinn und Zweck folgt, dass sich der in § 9 Abs. 2 BBodSchG eingeräumte Ermessensspielraum primär auf die Frage bezieht, ob die Behörde eine Anordnung gegenüber einem Pflichtigen erlässt oder ob sie selbst tätig wird, da das - eine Ermessensentscheidung überhaupt erst eröffnende - Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bei Verzicht auf ein Einschreiten gegen einen Pflichtigen ein - nicht im Ermessen stehendes - eigenes Tätigwerden der Behörde gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG begründen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. November 2018 - OVG 11 S 55.18 -, juris Rn. 48; Posser, in: Giesbert/Reinhardt, Beck-OK Umweltrecht, Stand 1. Januar 2021, § 9 BBodSchG Rn. 23).
  • VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 9 S 23.798

    Schädliche Bodenverunreinigung, Detailuntersuchung, Haftung des

    Aus der Systematik des § 9 Abs. 2 BBodSchG sowie aus Sinn und Zweck folge, dass sich der darin eingeräumte Ermessenspielraum primär auf die Frage beziehe, ob die Behörde eine Anordnung gegenüber einem Pflichtigen erlasse oder ob sie selbst tätig werde, da das - eine Ermessenentscheidung überhaupt erst eröffnende - Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bei Verzicht auf ein Einschreiten gegen einen Pflichtigen ein - nicht im Ermessen stehendes - eigenes Tätigwerden der Behörde gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG begründen würde (unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.11.2018, OVG 11 S 55.18).
  • VG Aachen, 24.07.2019 - 7 L 835/19

    Tierseuchenverfügung der Städteregion Aachen: Tötungsanordnung rechtmäßig

    vgl. zum verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Gebot der Angabe der Kosten der Ersatzvornahme OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2018 - OVG 11 S 55.18 - juris Rn. 67; OVG LSA, Beschluss vom 29.03.2016 - 2 M 156/15 -, juris Rn. 38; Sadler, VwVG - VwZG, 7. Auflage 2010, § 13 VwVG Rn. 105 m.w.N.; allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 40 Rn. 44; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG § 40 Rn. 26; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 40 Rn. 32.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 61.18
    Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, über die mit Ziff. 8 und 9 ihres zum Verfahren VG 1 L 535/18 (nachfolgend OVG 11 S 55.18) übersandten Schriftsatzes vom 10. September 2018 gestellten, ihrer Auffassung nach vom Verwaltungsgericht bis dahin nicht beschiedenen Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juli 2018 zu entscheiden.

    Die entsprechende, von der Antragstellerin auch im parallel betriebenen Beschwerdeverfahren OVG 11 S 55.18 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2018 in der Sache VG 1 L 535/18 erhobene Rüge hatte keinen Erfolg, weil auch der Senat - wie in dem in diesem Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 8. November 2018 ausgeführt - die vom Verwaltungsgericht vorgenommene sinngemäße Auslegung der in diesem Verfahren gestellten Anträge der Antragstellerin nicht für falsch, sondern vielmehr für allein sachdienlich und geboten hält.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 11 S 62.20

    Rahmenvorgabe durch öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; rechtliche Bedenken

    Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 8. November 2018 - OVG 11 S 55.18 -, juris Rz 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 91.20

    Bestellung eines Vertreters für den unbekannten Erben nach dem VermG

    Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 8. November 2018 - OVG 11 S 55.18 -, juris Rz 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 56.18

    Antrag auf Bescheidung "übergangener" Anträge; Einwand unrichtiger Auslegung des

    Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass die Angemessenheit der Fristsetzung bis zum 7. September 2018, die der Antragsgegner selbst damit begründet hat, dass die Androhung der hier gegenständlichen einzelnen Grundwassermessstelle "nur eine Erweiterung der bereits angedrohten Ersatzvornahme" der Errichtung von vier Grundwassermessstellen darstelle, für die eine Frist bis zum 31. Januar 2018 gesetzt gewesen sei, angesichts der im Beschluss vom 8. November 2018 (OVG 11 S 55.18) dargelegten erheblichen Bedenken gegen die damit in Bezug genommene frühere Fristsetzung ebenfalls Zweifeln unterliegt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht