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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 5.17   

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https://dejure.org/2018,47177
OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 5.17 (https://dejure.org/2018,47177)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2018 - 2 B 5.17 (https://dejure.org/2018,47177)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2018 - 2 B 5.17 (https://dejure.org/2018,47177)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 13 BauNVO, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG
    Büro eines ambulanten Pflegedienstes im reinen Wohngebiet

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 13 BauNVO, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG
    Gebietserhaltungsanspruch; reines Wohngebiet; ambulanter Pflegedienst; Gleichstellung mit freiberuflicher Tätigkeit; "wohnartige" Nutzung; Beschränkung auf Räume; überwiegend anders genutztes Gebäude; Anlage für soziale Zwecke; Pflegeleistungen in der Station; reine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Verwaltung eines Pflegedienstes im reinen Wohngebiet unzulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.07.2009 - 4 B 44.09

    Ambulanter Pflegedienst als eine Anlage für soziale Zwecke i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 5.17
    Diese müssen - anders als die übrigen nach dieser Regelung ausnahmsweise zulässigen Anlagen - nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 4 B 44.09 -, juris Rn. 5).

    Als typische Beispiele werden etwa Einrichtungen für alte Menschen angesehen, die ein besonders soziales Angebot annehmen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2009, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2009, a.a.O.) stellen die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes jedenfalls dann, wenn die Pflegeleistungen nicht lediglich außer Haus, sondern auch in der Station erbracht werden, keine in einem reinen Wohngebiet unzulässigen Anlagen für Verwaltungszwecke dar (ebenso Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, a.a.O. § 4 Rn. 52; Stock, a.a.O., § 4 Rn. 94; Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 3 Rn. 20.74).

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 56.80

    Zulässigkeit der Nutzung von Räumen durch freie und ähnliche Berufe i.S. des § 13

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 5.17
    Als Beispiele nennt die amtliche Begründung (BR-Dr 53/62, Anl. S. 8) die Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, die Handelsmakler, Versicherungsvertreter oder Masseure (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 56.80 -, juris Rn. 10).

    Die Nutzung i.S.d. § 13 BauNVO muss in den Räumen, für die die Genehmigung begehrt wird, also "wohnartig" erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984, a.a.O., Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 7 A 1277/09 -, juris Rn. 4 ff.; VG Arnsberg, a.a.O. Rn. 24 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2009 - 1 LB 5/08
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 5.17
    Ambulante Pflegedienste dürften diesen Berufen zwar vergleichbar sein, denn sie bieten in unabhängiger Stellung persönliche Dienstleitungen an, die - zumindest bei Einsatz von Pflegefachkräften - wie im Falle etwa von Masseuren oder Heilpraktikern auf persönlichen Fertigkeiten beruhen (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. April 2009 - 1 LB 5/08 -, juris Rn. 53; Arnold, in: Bönker/Bischo-pink, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. 2018, § 13 Rn. 17; Stock, in: Ernst/Zink-ahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2018, § 13 BauNVO Rn. 26; a.A. VG Arnsberg, Urteil vom 20. April 2009 - 14 K 5209/08 -, juris Rn. 27 ff.).

    (a.A. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. April 2009, a.a.O., Rn. 42).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 23.98

    Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 5.17
    Als Eigentümer eines Grundstücks, das innerhalb derselben durch den Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzten Fläche liegt, kann er gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens abwehren, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 C 8.00

    Büroräume; freiberuflich Tätiger; Wirtschaftsprüfer; Steuerberater;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 5.17
    Die freiberufliche oder gleichgestellte gewerbliche Nutzung von Räumen in Gebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO darf regelmäßig nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 8.00 -, juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2010 - 7 A 1277/09

    Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung einer Wohnung für den Betrieb eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 5.17
    Die Nutzung i.S.d. § 13 BauNVO muss in den Räumen, für die die Genehmigung begehrt wird, also "wohnartig" erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984, a.a.O., Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 7 A 1277/09 -, juris Rn. 4 ff.; VG Arnsberg, a.a.O. Rn. 24 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 5 S 638/21

    Nutzungsänderung - Räume für ambulante Tagespflege statt Büroräume -;

    Damit dürften die Kläger einer unbestimmten Anzahl von Interessenten Dienstleistungen anbieten, die unter Einsatz von Pflegefachkräften vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder persönlichen Fertigkeiten beruhen, und damit zu der Fallgruppe der Gewerbetreibenden zählen, die ihren Beruf im Sinne des § 13 BauNVO in ähnlicher Art wie freiberuflich Tätige ausüben (so jeweils zum Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.4.2009 - 1 LB 5/08 - juris Rn. 53; OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 8.11.2018 - OVG 2 B 5.17 - juris Rn. 24 m. w. N.; siehe auch Ziegler/Finger in Brügelmann, BauGB, 124. Lfg.
  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.579

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer

    Werden die Leistungen extern erbracht, entsteht jedenfalls weniger Zu- und Abgangsverkehr in Bezug auf die in der Pflegestation tätigen Fachkräfte und Kunden (so OVG Schleswig, U.v. 29.4.2009 - 1 LB 5/08 - juris; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 8.11.2018 - OVG 2 B 5.17 - BeckRS 2018, 36324).

    Letztlich muss die Frage der Einordnung des streitgegenständlichen Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke hier genauso wenig entschieden werden wie die Frage, ob es als einer freiberuflichen Nutzung ähnliche gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 13 BauNVO einzustufen ist (vgl. auch hierzu OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 8.11.2018 - OVG 2 B 5.17 - BeckRS 2018, 36324 einerseits und OVG Schleswig, U.v. 29.4.2009 - 1 LB 5/08 - juris andererseits), weil jedenfalls die Zulassung des Vorhabens im Wege einer Ausnahme als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 nicht zu beanstanden ist.

  • VG Düsseldorf, 29.04.2021 - 28 K 2728/19

    Wannsee-Entscheidung, Gebietscharakter, Anlage für soziale Zwecke, Gebot der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 4 B 44/09 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2018 - OVG 2 B 5.17 -, juris Rn. 30.
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