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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 1 N 66.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 1 N 66.14 (https://dejure.org/2015,40809)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2015 - 1 N 66.14 (https://dejure.org/2015,40809)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 1 N 66.14 (https://dejure.org/2015,40809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 Abs 1 GewO, § 7 Abs 1 HwO, § 7 Abs 1a HwO, § 7 Abs 2 HwO, § 7 Abs 3 HwO
    Leitung von 25 Friseurbetrieben; Unzuverlässigkeit bei Anwesenheitszeiten eines Meisters von 2,4 Stunden; Anforderungen an erweiterte Gewerbeuntersagung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 35 Abs 1 GewO, § 7 HwO
    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Handwerksbetrieb (Friseur); Handwerksmeister und Mitgesellschafter; fachlich-technischer Betriebsleiter; Betriebsleiterprinzip; gleichzeitige Leitung von 25 Betrieben (offensichtlich ausgeschlossen); systematische Umgehung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 1 B 14.05

    Begriff des Gewerbetreibenden - hier: Handwerksmeister als Gesellschafter einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 1 N 66.14
    Der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht sind vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Zusammenwirken mit seinen diversen Mitgesellschaftern (vgl. zur Eigenschaft eines Strohmannes als Gewerbetreibender: Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - OVG 1 B 14.05 -, juris Rn. 19 ff.) die handwerksrechtliche Vorgabe, wonach die rechtmäßige Ausübung einer selbständigen Friseurtätigkeit regelmäßig das Bestehen einer Meisterprüfung voraussetzt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a HwO), vorsätzlich und systematisch umgangen und sich dadurch gewerberechtlich als unzuverlässig erwiesen habe.

    Insgesamt muss seine Tätigkeit so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 -, BVerwGE 88, 122, juris Rn. 11 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 20).

    Für eine solche Position wird jedoch - neben der fachlich-technischen Leitung des von der Gesellschaft betriebenen Handwerks - auch verlangt, dass er im Gesellschaftsvertrag nicht von der Haftung für Verluste freigestellt sein darf (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 20 f.).

    Denn auch diese Umstände sprechen für eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Klägers (vgl. auch hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 23 ff. ).

    Die hier allein streitentscheidende Frage, ob der Kläger zeitlich und räumlich in der Lage ist, den erforderlichen bestimmenden Einfluss auf den fachlich-technischen Ablauf von 25 Friseurbetrieben zu nehmen, ist nur anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu beantworten, insbesondere sind hierfür die Anforderungen des jeweils ausgeübten Gewerbes maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 1994, a.a.O., juris Rn. 22, und vom 16. April 1991, a.a.O., juris Rn. 13; Senatsurteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1992, a.a.O., juris Rn. 24 m.w.N., OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 L 8815/91

    Handwerksmeister; Handwerksrolle; Juristische Person; Entfernung vom Wohnort;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 1 N 66.14
    Auch eine theoretisch jederzeitige Erreichbarkeit (vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 B 22.93 -, juris Rn. 3 f., sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1992 - 8 L 8815/91 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.) ersetzt nicht das handwerksrechtliche Erfordernis, dass eine Betriebsleitung tatsächlich ausgeübt werden muss, u.a. um Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls korrigieren zu können.

    Denn der Leiter eines gefahrgeneigten Betriebes muss in Eilfällen ohne erheblichen Zeitverlust vor Ort sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1992, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Februar 1992 - 3 L 76/91 -, juris Rn. 23).

    Die hier allein streitentscheidende Frage, ob der Kläger zeitlich und räumlich in der Lage ist, den erforderlichen bestimmenden Einfluss auf den fachlich-technischen Ablauf von 25 Friseurbetrieben zu nehmen, ist nur anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu beantworten, insbesondere sind hierfür die Anforderungen des jeweils ausgeübten Gewerbes maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 1994, a.a.O., juris Rn. 22, und vom 16. April 1991, a.a.O., juris Rn. 13; Senatsurteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1992, a.a.O., juris Rn. 24 m.w.N., OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., juris Rn. 23).

  • BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88

    Handwerksbetrieb - Betriebsleiter - Fachlich technische Leitung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 1 N 66.14
    Insgesamt muss seine Tätigkeit so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 -, BVerwGE 88, 122, juris Rn. 11 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 20).

    Die hier allein streitentscheidende Frage, ob der Kläger zeitlich und räumlich in der Lage ist, den erforderlichen bestimmenden Einfluss auf den fachlich-technischen Ablauf von 25 Friseurbetrieben zu nehmen, ist nur anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu beantworten, insbesondere sind hierfür die Anforderungen des jeweils ausgeübten Gewerbes maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 1994, a.a.O., juris Rn. 22, und vom 16. April 1991, a.a.O., juris Rn. 13; Senatsurteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1992, a.a.O., juris Rn. 24 m.w.N., OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., juris Rn. 23).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.02.1992 - 3 L 76/91

    Zahntechnikermeister; Betrieb; Betriebsleiter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 1 N 66.14
    Denn der Leiter eines gefahrgeneigten Betriebes muss in Eilfällen ohne erheblichen Zeitverlust vor Ort sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1992, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Februar 1992 - 3 L 76/91 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 26.05.1993 - 1 B 22.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 1 N 66.14
    Auch eine theoretisch jederzeitige Erreichbarkeit (vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 B 22.93 -, juris Rn. 3 f., sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1992 - 8 L 8815/91 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.) ersetzt nicht das handwerksrechtliche Erfordernis, dass eine Betriebsleitung tatsächlich ausgeübt werden muss, u.a. um Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls korrigieren zu können.
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 1 N 66.14
    Zu den Anforderungen an eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 17.79 - (BVerwGE 65, 9 ff., juris Rn. 27 ff. ) u.a. ausgeführt, dass eine Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten keine positiven Anhaltspunkte dafür voraussetze, dass der Betroffene nach der Untersagung des von ihm betriebenen Gewerbes eine andere selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben werde.
  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 8.10

    Altgeselle"; Antragsauslegung; Berufsfreiheit; Berufsausübungsregelung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 1 N 66.14
    Diese Einschätzung des Beklagten kann sich zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 8.10 - (GewArch 2012, 35 ff.; juris Rn. 32 ff.) stützen, worin ausgeführt wird, dass es sich bei dem nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung zulassungspflichtigen Friseurhandwerk um eine gefahrengeneigte Tätigkeit handele, weil jedenfalls die Verwendung haarstruktur- oder farbverändernder Chemikalien die Kunden der Gefahr nicht unerheblicher Haut- und Augenverletzungen aussetze.
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