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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08 (https://dejure.org/2010,26776)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2010 - 9 N 125.08 (https://dejure.org/2010,26776)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. März 2010 - 9 N 125.08 (https://dejure.org/2010,26776)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, § 28 Abs 1 WHG, § 29 Abs 1 WHG, § 80 Abs 1 WasG BB, § 80 Abs 2 WasG BB
    Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsumlage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 GG, § 28 WHG, § 29 WHG, § 80 WasG BB, § 7 KAG BB
    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage; Flächenmaßstab; Waldgrundstücke; Ökologisierung; Gewässerunterhaltungsverband; konstitutive Wirkung des Mitgliederverzeichnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Potsdam - 9 K 2878/03
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08
    Die Umlage des von den Gemeinden zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrages auf die einzelnen Grundstückseigentümer findet ihre Legitimation letztlich darin, dass den Grundstückseigentümern durch die Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Gewässerunterhaltungsverband eine Unterhaltungspflicht abgenommen wird, die an sich ihnen aufzuerlegen ist, weil prinzipiell jedes Grundstück (Niederschlags-)Wasser in die zu unterhaltenden Gewässer abgibt und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris, Rdnr. 33 f.).

    Zunächst dürften sich die Verhältnisse im Land Brandenburg insoweit nicht wesentlich anders darstellen als in der relativ nahen Dübener Heide (Sachsen-Anhalt), in der die Waldgrundstücke liegen, auf die sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - bezogen hat (vgl. a. a. O., Rdnr. 2).

    Dabei ist es nicht willkürlich gewesen, zwischen den Eigentümern grundsteuerpflichtiger und grundsteuerfreier Grundstücke zu unterscheiden, denn letztere nehmen typischerweise andere als private Interessen wahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris, Rdnr. 30).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in dem zitierten Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - ausgeführt, dass insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar wären, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfang sachgerecht kritisiert werden könnten wie der reine Flächenmaßstab, während dem reinen Flächenmaßstab der erhebungstechnische Vorteil innewohne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Umlage von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lasse (vgl. a. a. O., Rdnr. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1999 - 9 A 2736/96

    Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben ; Beitragsanteile für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08
    Die Abgrenzung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten müsse in Anlehnung an ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15. September 1999 - 9 A 2736/96 -, juris, danach erfolgen, ob der betreffende Aufwand in einer wasserwirksamen Art und Weise der (privatnützigen) Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses diene oder es um die Wahrung öffentlicher Interessen wie der Belange des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gehe.

    In einer im Zulassungsantrag wörtlich zitierten Passage des Urteils geht das Oberverwaltungsgericht Münster davon aus, dass zum umlagefähigen Aufwand auch solche Zusatzkosten unmittelbar wasserwirksamer Maßnahmen zählen, die nur aus ökologischen Gründen entstehen, z. B. wegen der Pflicht zur Verwendung besonders umweltfreundlicher Materialien oder einer besonders umweltschonenden Herstellungsweise (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. September 1999 - 9 A 2736/96 -, juris, Rdnr. 57 a. E.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08
    Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beitrag bereits vor Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 -, juris, und vom 20. Mai 2009 - 9 S 10.08 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 9 S 64.08

    Rechtsverhältnisse in einem Gewässerunterhaltungsverband: Voraussetzung für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08
    Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beitrag bereits vor Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 -, juris, und vom 20. Mai 2009 - 9 S 10.08 -, juris).
  • BVerwG, 28.04.1998 - 9 C 1.97

    Verwaltungsprozessrecht - Rechtsschutzinteresse für Klage auf Verpflichtung zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08
    Die Frage der Zulässigkeit des Flächenmaßstabes für die Gewässerunterhaltungsumlage ist mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.97 -, juris, soweit höchstrichterlich geklärt, dass der Senat sie auch im Berufungszulassungsverfahren beantworten kann.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08

    Beitragserhebung eines Gewässerunterhaltungsverbandes; anteilige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08
    Soweit die Grundstückseigentümer zwar als Mitglied des Verbandes geführt worden sind, aber einzelne ihrer grundsteuerbefreiten Grundstücke zu Unrecht als grundsteuerpflichtig angesehen und statt der Eigentümer deshalb die Gemeinde zum Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen worden ist, ist das ebenfalls nicht rechtswidrig gewesen, wenn die fehlerhafte Einordnung der Grundstücke gerade darauf beruht hat, dass der jeweilige Eigentümer die Grundsteuerfreiheit des Grundstücks nicht gegenüber dem Verband angezeigt hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 - juris, Rdnr. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13.05

    Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08
    Es kann hier offen bleiben, ob die in § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a. F. erfolgte Festlegung des reinen Flächenmaßstabes für den Gewässerunterhaltungsbeitrag die in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a. F. in Verbindung mit § 7 Satz 1 und 2 KAG a. F. und § 6 KAG geregelte Gewässerunterhaltungsumlage in der Weise vorprägt, dass auch die Umlage zwingend nach dem reinen Flächenmaßstab zu erfolgen hat (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - juris, Rdnr. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 9 B 2.08

    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08
    Für die Mitgliedschaft in den brandenburgischen Gewässerunterhaltungsverbänden ist grundsätzlich die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis konstitutiv gewesen (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 2008 - 9 B 2.08 -, juris, Beschluss des Senats vom 20. Mai 2009 - 9 S. 10.08 -, juris); aus dem Zulassungsantrag ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Ausnahme geboten wäre.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.2010 - 1 L 200/05

    Kein Differenzierungsgebot bezüglich Wald- und Landwirtschaftsflächen bei der

    Dann hätte der Landesgesetzgeber mit anderen Worten (so für die vergleichbare Regelung des brandenburgischen Landesrechts: OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08 -, juris, Rn. 9) von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet aufzuerlegen und hätte zugleich diese Pflicht durch die finanzielle, sich aus § 3 Satz 3 GUVG ergebende Pflicht ersetzt und die Grundstückseigentümer auf diese Weise wieder von der Wahrnehmung der tatsächlichen Unterhaltungspflicht entlastet.

    In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System nach § 3 GUVG auch für die Grundstückseigentümer, der die Belastung dieser Eigentümer mit Wasser- und Bodenverbandsgebühren rechtfertigt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg 09.03.2010, a.a.O., Rn. 9 sowie BVerwG, 03.07.1992, a.a.O.).

    Die Verbesserung des Bodenzustandes oder auch nur eine Einflussnahme auf ihn ist nicht Aufgabe der Gewässerunterhaltung (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O., Rn. 8).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und nicht nur - wie der Kläger meint - einer den aktuellen Verhältnissen und Erkenntnissen nicht mehr gerecht werdenden älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch durchgehend der Auffassung der mit der Problematik befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 05.03.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43; s.a. OVG Greifswald, 07.06.1999 - 1 M 51/98 -, Der Überblick 1999, 517, 518; für Gewässerflächen OVG Greifswald, 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, LKV 2000, 502, 503), der sich der Senat anschließt, dass eine Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes nach einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich standhält.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2013 - 1 L 67/10

    Wasser und Bodenverbandsgebühren; Verwendung von Aufrundungsregelungen; Vorteil

    Dann hätte der Landesgesetzgeber mit anderen Worten (so für die vergleichbare Regelung des brandenburgischen Landesrechts: OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08 -, juris, Rn. 9) von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet aufzuerlegen und hätte zugleich diese Pflicht durch die finanzielle, sich aus § 3 Satz 3 GUVG ergebende Pflicht ersetzt und die Grundstückseigentümer auf diese Weise wieder von der Wahrnehmung der tatsächlichen Unterhaltungspflicht entlastet.

    In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System nach § 3 GUVG auch für die Grundstückseigentümer, der die Belastung dieser Eigentümer mit Wasser- und Bodenverbandsgebühren rechtfertigt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg 09.03.2010, a.a.O., Rn. 9 sowie BVerwG, 03.07.1992, a.a.O.).

    Die Verbesserung des Bodenzustandes oder auch nur eine Einflussnahme auf ihn ist nicht Aufgabe der Gewässerunterhaltung (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O., Rn. 8).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und nicht nur - wie der Kläger meint - einer den aktuellen Verhältnissen und Erkenntnissen nicht mehr gerecht werdenden älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch durchgehend der Auffassung der mit der Problematik befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 05.03.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43; s.a. OVG Greifswald, 07.06.1999 - 1 M 51/98 -, Der Überblick 1999, 517, 518; für Gewässerflächen OVG Greifswald, 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, LKV 2000, 502, 503), der sich der Senat anschließt, dass eine Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes nach einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich standhält.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.03.2024 - 3 LZ 715/21
    Dem Flächenmaßstab wohnt dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lässt (BVerwG, a. a. O., Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 -, juris Rn. 12).
  • VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06

    Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren und Differenzierung nach

    Dann hätte der Landesgesetzgeber mit anderen Worten (so für die vergleichbare Regelung des brandenburgischen Landesrechts: OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08 -, juris, Rn. 9) von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet aufzuerlegen und hätte zugleich diese Pflicht durch die finanzielle, sich aus § 3 Satz 3 GUVG ergebende Pflicht ersetzt und die Grundstückseigentümer auf diese Weise wieder von der Wahrnehmung der tatsächlichen Unterhaltungspflicht entlastet.

    In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System nach § 3 GUVG auch für die Grundstückseigentümer, der die Belastung dieser Eigentümer mit Wasser- und Bodenverbandsgebühren rechtfertigt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg 09.03.2010, a.a.O., Rn. 9 sowie BVerwG, 03.07.1992, a.a.O.).

    Die Verbesserung des Bodenzustandes oder auch nur eine Einflussnahme auf ihn ist nicht Aufgabe der Gewässerunterhaltung (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O., Rn. 8).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und nicht nur - wie der Kläger meint - einer den aktuellen Verhältnissen und Erkenntnissen nicht mehr gerecht werdenden älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch durchgehend der Auffassung der mit der Problematik befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 05.03.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43; s.a. OVG Greifswald, 07.06.1999 - 1 M 51/98 -, Der Überblick 1999, 517, 518; für Gewässerflächen OVG Greifswald, 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, LKV 2000, 502, 503), der sich der Senat anschließt, dass eine Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes nach einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich standhält.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09

    Gewässerunterhaltungsumlage; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gleichheitssatz;

    Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn die Umlage des Verbandsbeitrages auf die Grundstückseigentümer nicht erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erfolgt, sondern - wie hier - im Kalenderjahr; die Gemeinde darf die Phase, während der sie den umzulegenden Verbandsbeitrag "zwischenfinanziert", kurz halten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2010 - 9 N 125.08 - juris, Rdnr. 13).

    Soweit der Zulassungsantrag den undifferenzierten Flächenmaßstab für den Gewässerunterhaltungsbeitrag und die Gewässerunterhaltungsumlage im Land Brandenburg als verfassungswidrig kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Maßstab nicht nur vom erkennenden Senat gebilligt worden ist (vgl. u. a. Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 - juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 - juris, Rdnr. 6), sondern auch vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 24.05.2019 - 5 K 2522/17

    Umlage von Verbandsbeiträgen

    Der Flächenmaßstab ist dafür sowohl auf Verbands- als auch auf Gemeindeebene nicht sachunangemessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 -, juris und nachfolgend VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10, juris Rn. 41 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 5.18

    Erhebung eines Wasserverbandsbeitrags

    Dass eine Anwendung des (reinen) Flächenmaßstabs sowohl auf Verbandsebene als auch auf Gemeindeebene keinen durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken begegnet, ist im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 u.a. - juris Rn. 9 und vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 - juris Rn. 12; nachfolgend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - LKV 2011, 124, juris Rn. 39 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Insoweit gilt auf Verbandsebene nichts anderes als auf der Gemeindeebene, auf der es ebenfalls zulässig ist, dass die Gemeinden ihren Verbandsbeitrag nach dem undifferenzierten Flächenmaßstab auf die einzelnen Grundstückseigentümer umlegen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 -, juris und nachfolgend VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10, juris, Rn. 41 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 7.18

    Gerichtliche Überprüfung des Vorhalts der unangemessen hohen Rücklagenbildung

    Dass eine Anwendung des (reinen) Flächenmaßstabs sowohl auf Verbandsebene als auch auf Gemeindeebene keinen durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken begegnet, ist im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 u.a. - juris Rn. 9 und vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 - juris Rn. 12; nachfolgend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - LKV 2011, 124, juris Rn. 39 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10

    Berufungszulassungsverfahren; Wasser- und Bodenverband;

    Insoweit gilt auf Verbandsebene nichts anderes als auf der Gemeindeebene, auf der es ebenfalls zulässig ist, dass die Gemeinden ihren Verbandsbeitrag nach dem undifferenzierten Flächenmaßstab auf die einzelnen Grundstückseigentümer umlegen (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2010, OVG 9 N 125.08, juris, und nachfolgend VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010, VfGBbg 18/10, juris, Rdnr. 41 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 9 N 2.12

    Wasser- und Bodenverband; Gewässer II. Ordnung; Gewässerunterhaltung;

  • VG Frankfurt/Oder, 10.04.2019 - 5 K 1742/17

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Frankfurt/Oder, 10.04.2019 - 5 K 7/17

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Frankfurt/Oder, 01.04.2019 - 5 K 1741/17

    Klage gegen Abgabenbescheid über die Umlage von Verbandsbeiträgen betreffend der

  • VG Frankfurt/Oder, 01.04.2019 - K 2898/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Cottbus, 17.11.2020 - 7 K 1948/15

    Gewässerunterhaltungsgebühren

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