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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 16.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 16.17 (https://dejure.org/2019,8925)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.04.2019 - 6 A 16.17 (https://dejure.org/2019,8925)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. April 2019 - 6 A 16.17 (https://dejure.org/2019,8925)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für Wohnzimmer, Wohnküche, Schlafzimmer, Gästezimmer und Kinderzimmer

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 42 Abs 2 VwGO, § 280 BGB, § 162 Abs 2 S 2 VwGO, § 286 Abs 1 S 1 BGB
    Flughafen BER; Schallschutz; Anspruch auf Entschädigungsleistung; Einfamilienhaus; Schalldämmlüfter im Wohnzimmer für Kaminbetrieb; Innendämmung; Gefahr von Schimmelbildung; Wohnküche; Pauschale für Anpassung der Einbauküche; Elektrogeräte; Montage eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 1.17

    BER: Schallschutz für Wohnküche, Wohndiele und Wintergarten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 16.17
    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Problematik von der Lüftungsplanung, die nach Auffassung des Senats in engem Zusammenhang mit der geplanten Schallschutzertüchtigung steht, da die Einhaltung der Schutzziele auch durch die erforderlichen Belüftungseinrichtungen einschließlich Abluftführungen sicherzustellen ist (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 - juris Rn. 67).

    Eine Innendämmung könnte nur dann unzumutbar und damit ungeeignet sein, wenn sie im Einzelfall dazu führt, dass ein Wohnraum - etwa wegen seiner sehr geringen Größe oder seines besonderen Zuschnitts - nicht mehr sinnvoll nutzbar ist (vgl. Urteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 - juris Rn. 70 ff. ).

    Dabei kommt es für die Berechnung des Schalldämmmaßes nicht darauf an, ob der Kriechboden tatsächlich betretbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 - juris Rn. 65).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 4.17

    Schallschutzvorkehrungen gegen Fluglärm - Esszimmer- und Hauseingangsbereich,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 16.17
    Dies hat zur Folge, dass dieser die Kosten für durch den Nutzungswechsel erforderlich werdende weitere Schallschutzvorkehrungen selbst zu tragen hat (zu den im Parallelverfahren OVG 6 A 4.17 vorgebrachten Gegenargumenten s. Urteil des Senats vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 - UA S. 8 ff.).

    Soweit die Kläger vortragen, dass das Gästezimmer regelmäßig zweimal in der Woche sowie gelegentlich am Wochenende von einem ihrer beiden Enkelkinder zum Übernachten genutzt werde, handelt es sich um eine nachträgliche Nutzungsänderung, auf die es - wie oben dargestellt - nach der Rechtsprechung des Senats nicht ankommt (vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 - UA S. 8 ff.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 16.17
    Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 422; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 29).

    Das an sich billigenswert anerkannte Interesse, die Fenster spaltfrei geöffnet zu halten, wird durch eine solche vorrübergehende Selbsthilfemaßnahme nicht ernsthaft in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 327 am Ende).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 - 6 A 31.14

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Umsetzung der planfestgestellten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 16.17
    Belüftungseinrichtungen sind nur in den Schlafräumen erforderlich, die regelmäßig zum Schlafen genutzt werden (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 2016 - OVG 6 A 31.14 - juris Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2018 - 6 A 14.16

    Flughafen Berlin-Brandenburg; Schallschutzprogramm; Kosten der Lüftungsplanung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 16.17
    Im Übrigen genügt der Schalldämmlüfter mit einer Schalldämmung von 53 dB bzw. bei zusätzlichem Schalldämmrohr von 58 dB auch in schallschutztechnischer Hinsicht den Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2018 - OVG 6 A 14/16 - LKV 2018, 230, 233 f.).
  • BVerfG, 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung des Geldausgleichs für teure

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 16.17
    Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 422; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2021 - 6 A 7.20

    Abgrenzung Wohnraum/Schlafraum nach der Verkehrsauffassung;

    Daraus hat der Senat den Schluss gezogen, dass es bei Wohnräumen primär um Kommunikationsschutz geht, für den bei reinen Schlafräumen kein entsprechendes Bedürfnis vorhanden ist (Senatsurteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 -, Rn. 36 bei juris).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 - Rn. 22 bei juris, und - OVG 6 A 16.17 -, Rn. 41 bei juris) ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf die im Zeitpunkt der Versendung der Anspruchsermittlung am 6. Januar 2016 bestehende Nutzung abstellt.

  • VG Minden, 19.04.2023 - 16 K 1291/21
    vgl. BayVerwGH, Beschluss vom 23. November 2021 - 11 C 21.740 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 -, juris Rn. 44, und Urteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 -, juris Rn. 58; VG Berlin, Beschluss vom 25. März 2022, - VG 3 K 110/21 -, BeckRS 2022, 11917 Rn. 3; Kunze, in: BeckOK, VwGO, 64. Edition 1. Januar 2023, § 162 Rn. 54, 81.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2022 - 6 A 7.21

    Anerkennung von Ansprüchen auf passiven Schallschutz gegen Fluglärm

    Eine Innendämmung könne allerdings dann unzumutbar und damit ungeeignet sein, wenn sie im Einzelfall dazu führe, dass ein Wohnraum - etwa wegen seiner sehr geringen Größe oder seines besonderen Zuschnitts - nicht mehr sinnvoll nutzbar sei (Rn. 74; s.a. Senatsurteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 -, Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20

    Schallschutzprogramm Flughafen BER; Leistungsklage; Anspruch auf Vorlage einer

    Eine Innendämmung könne unzumutbar und damit ungeeignet sein, wenn sie im Einzelfall dazu führe, dass ein Wohnraum - etwa wegen seiner sehr geringen Größe oder seines besonderen Zuschnitts - nicht mehr sinnvoll nutzbar sei (a.a.O., Rn. 74; s.a. Senatsurteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 -, Rn. 30 bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2022 - 6 A 21.21

    Schallschutzprogramm für den Flughafen BER; Empfangsbereich eines Fitnessstudios

    Dies hat zur Folge, dass dieser die Kosten für durch den Nutzungswechsel erforderlich werdende weitere Schallschutzvorkehrungen selbst zu tragen hat (dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 - juris Rn. 21 ff.; vgl. auch Urteil des Senats vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 - juris Rn. 37; Urteil des Senats vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 7/20 - juris Rn. 35).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 A 17.21

    Luftverkehrsrecht; baulicher Schallschutz; Außendämmung; Erneuerung eines Daches;

    Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von der Beklagten für die Dämmung des Daches im Raum A2 vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die Einhaltung der planfestgestellten Schallschutzziele sicherzustellen, oder ihm diese nach den räumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar seien (vgl. zu diesen Maßstäben Urteile des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 -, juris Rn. 72, vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 -, juris Rn. 30 und vom 12. Januar 2022 - OVG 6 A 7/21 -, juris Rn. 68).
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