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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16 (https://dejure.org/2021,18859)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2021 - 11 B 20.16 (https://dejure.org/2021,18859)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juni 2021 - 11 B 20.16 (https://dejure.org/2021,18859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 62 KrWG, Art 14 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 S 1 KrWG, § 3 Abs 8 KrWG, § 3 Abs 9 KrWG
    Störerauswahl bzgl. der Räumung eines Grundstücks einer Insolvenzschuldnerin von Abfällen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 62 KrWG, Art 14 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 S 1 KrWG, § 3 Abs 8 KrWG, § 3 Abs 9 KrWG
    Beräumungsanordnung; Anlage zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; Insolvenz der Betreiberin; Stilllegung der Anlage; Mehrabfälle; Grundstückseigentümer; Zustandsstörer; (früherer) Abfallbesitzer; persönlich Verhaltensverantwortliche; Organbesitz; (kein) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Auswahlermessen bei einer Beräumungsanordnung gegenüber dem Verpächter nach Insolvenz des Betriebsinhabers

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Thüringen, 26.03.2012 - 3 KO 843/07

    Inanspruchnahme des Eigentümers von Grundstücken auf einer stillgelegten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
    Rechtsgrundlage für Ziffer 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung ist § 62 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen gegen abfallrechtliche Entsorgungsverfügungen nur: Thüringer OVG, Urteil vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris, Rn. 44 ff.), d.h. bei Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin am 28. März 2015 gültigen Fassung.

    Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn es - wie hier - nicht unmittelbar um eine Sanierung des Grundstückes (durch Bodenaustausch o.ä.), sondern um seine Beräumung von darauf abgelagerten Abfällen geht (bejahend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 - juris, Rn. 30 - zu einer Maßnahme nach §§ 15, 62 KrwG und OVG Thüringen, Beschluss vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris, Rn. 94 - zu § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThAbfAG, jeweils mit der Begründung, auch die Auferlegung der Entsorgungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften könne wegen der mit der Maßnahme verbundenen Kostenbelastung zu einer unzumutbaren Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers führen; ablehnend: VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24. Januar 2018 - 5 K 8/16 - juris, Rn. 34 ff., 39 - zu § 62 KrWG unter Verweis auf den unterschiedlichen Charakter der Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem KrW-/AbfG bzw. KrWG; verneinend für die Inanspruchnahme des nicht wegen ihrer Zustandsverantwortlichkeit als Grundstückeigentümerin in Anspruch genommen Abfallerzeugers: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 - 17 K 2868/11 - juris, Rn. 216), kann hier dahinstehen.

    Zwar hat die Behörde auch in den Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, eine Abwägungsentscheidung nach den dargestellten Maßstäben zu treffen, wobei sich die Frage, ob die Kostenbelastung dem Eigentümer noch zumutbar ist, hier zumindest dann stellt, wenn diese den Verkehrswert des Grundstückes übersteigt und dann zu prüfen ist, ob und in welchen Grenzen es dem Grundstückseigentümer zugemutet werden kann, sein sonstiges Vermögen zur Sanierung in Anspruch zu nehmen (vgl. Thür.OVG, Urteil vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris, Rn. 96 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - juris, Rn. 59 und 62 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; behördliche Fehler;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
    Die Entsorgungspflicht nach § 15 KrWG und die Inanspruchnahme nach § 62 KrWG stehen nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Überwachung der Abfallbehandlungsanlage durch die Behörde (vgl. OVG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 12 Juni 2013 - 2 M 28/13 - juris, Rn. 22).

    Ist die Behörde jedoch nicht Abfallerzeuger oder -besitzer i.S.d. § 15 KrWG, ist sie auch nicht im Rahmen einer Adressatenauswahl nach § 62 KrWG zu berücksichtigen (vgl. zu §§ 15, 62 KrWG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 - juris, Rn. 22; zur "polizeilichen Störerhaftung" nach dem BBodSchG: VGH BaWü, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 - juris, Rn. 53 m.w.N.; in diese Richtung gehend bereits Beschluss des Senats vom 22. November 2006 - OVG 11 N 53/05 - juris Rn. 8).

    Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn es - wie hier - nicht unmittelbar um eine Sanierung des Grundstückes (durch Bodenaustausch o.ä.), sondern um seine Beräumung von darauf abgelagerten Abfällen geht (bejahend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 - juris, Rn. 30 - zu einer Maßnahme nach §§ 15, 62 KrwG und OVG Thüringen, Beschluss vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris, Rn. 94 - zu § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThAbfAG, jeweils mit der Begründung, auch die Auferlegung der Entsorgungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften könne wegen der mit der Maßnahme verbundenen Kostenbelastung zu einer unzumutbaren Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers führen; ablehnend: VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24. Januar 2018 - 5 K 8/16 - juris, Rn. 34 ff., 39 - zu § 62 KrWG unter Verweis auf den unterschiedlichen Charakter der Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem KrW-/AbfG bzw. KrWG; verneinend für die Inanspruchnahme des nicht wegen ihrer Zustandsverantwortlichkeit als Grundstückeigentümerin in Anspruch genommen Abfallerzeugers: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 - 17 K 2868/11 - juris, Rn. 216), kann hier dahinstehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2007 - 20 B 61/07

    Heranziehung des Geschäftsführers einer juristischen Person

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
    Auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen, (Beschluss vom 26. März 2007 - 20 B 61/07 - und Urteil vom 21. November 2012 - 16 A 85/09 - ) bietet keinen Ansatzpunkt für eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers, Betriebsleiters bzw. Abfallbeauftragten als "persönlich Verhaltensverantwortlichen" im Rahmen des §§ 62 i.V.m. 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG.

    Denn die zitierten Entscheidungen sind nicht zu § 62 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG, sondern zum Bundesbodenschutzgesetz ergangen, wonach der Pflichtige - anders als nach der Terminologie des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 KrWG (tatsächliche Sachherrschaft) - (auch) der "Verursacher" (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) ist (vgl. Beschluss vom 26. März 2007, a.a.O., Rn. 14; Urteil vom 21. November 2012, a.a.O., Rn. 35).

    Nur weil § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG an die im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht übliche Verantwortlichkeit auch desjenigen anknüpft, der eine Gefahr "verursacht" und damit die diesbezüglich entwickelten Kriterien aufgreift, hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass der für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz, dass der persönlichen Inanspruchnahme des Betreffenden nicht entgegensteht, dass sein Handeln unter Umständen auch der juristischen Person zugerechnet werden kann, auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Anwendung findet (vgl. Beschluss vom 26. März 2007, a.a.O., Rn. 7-14; Urteil vom 21. November 2012, a.a.O., Rn. 37; vgl. ebenfalls zu einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 16 A 242/10 - juris, Rn. 27 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2013 - 2 M 114/13 - juris, Rn. 35).

  • VG Cottbus, 18.07.2018 - 3 K 1732/14
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
    Für den bürgerlich-rechtlichen Besitzbegriff ist der von der Besitzdienerschaft zu unterscheidende Organbesitz juristischer Personen, also die Ausübung des Besitzes der juristischen Person durch ihre Organe, anerkannt (vgl. nur VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris, Rn. 45 unter Verweis auf Joost, in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2017, § 54 Rn. 17 ff.; Gutzeit, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 854 Rn. 58; Fritzsche, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: Mai 2018, § 854 Rn. 51; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02 -, NJW 2004, 217, 219, juris Rn. 26).

    Jedoch ist es auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für den Abfall und damit für dessen regelmäßig mit entsprechendem Kostenaufwand verbundene Beseitigung geboten, im Abfallrecht die juristische Person als Besitzerin anzusehen, deren tatsächliche Sachherrschaft durch ihre Organe lediglich ausgeübt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2005 - OVG 11 S 4/05 - juris, Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 1995 - 4 L 90/94 - juris, Rn. 41; Kopp-Assenmacher/Schwartz, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 2015, § 3 Rn. 51; Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 184; VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris, Rn. 45 m.w.N.).

    Ob der Beklagte hier auf der Grundlage einer landesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung - in Betracht käme hier § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG, der in Verbindung mit § 23 Satz 1 BbgAbfBodG die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands erlaubt, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entstanden ist, wobei dabei nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, sondern das Sich-Entledigen von Abfallen gemeint ist (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 -, juris, Rn. 49) - die Möglichkeit gehabt hätte, den Geschäftsführer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragten als "Nichtabfallbesitzer", der aus vorangegangenem Tun für eine rechtswidrige Abfallentsorgung verantwortlich ist, zum Abfallbesitzer zu machen, um ihn gleichsam in die damit verbundene Pflichtenstellung nach dem KrW-/AbfG "hineinzuzwingen" und ihm sodann auf der Grundlage von § 62 i.V.m. § 15 KrWG konkrete Abfallentsorgungspflichten aufzuerlegen, kann hier dahinstehen.

  • BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25/12 - bezogen auf die Vorgängernorm des § 3 AbfG unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass mit der Regelung des § 3 AbfG (Beseitigungspflicht des Abfallbesitzers) der Kreis derjenigen, die zur Abfallbeseitigung verpflichtet sind, abschließend festgelegt ist und dieser Kreis nicht durch landesrechtliche Regelungen - mithin besonderes oder allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht - erweitert werden kann.

    Nur wenn das behördliche Handeln nicht in erster Linie an das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen anknüpft, sondern es um die Bekämpfung konkreter, durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren für anderweitig geschützte Rechtsgüter unabhängig von der Abfalleigenschaft der störenden Sache geht, richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit im Sinne einer Störerhaftung nach dem Ordnungsrecht der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25/12 - juris, Rn. 9 bis 11 m.w.N.).

    Unabhängig hiervon ist aber auch nichts dafür geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass hier ein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anwendung des Landesrechts verbleibender Sachverhalt vorliegt (vgl. zu den wesentlichen Fallengruppen: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25/12 - juris Rn. 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - 16 A 85/09

    Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung nach § 9 Abs. 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
    Auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen, (Beschluss vom 26. März 2007 - 20 B 61/07 - und Urteil vom 21. November 2012 - 16 A 85/09 - ) bietet keinen Ansatzpunkt für eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers, Betriebsleiters bzw. Abfallbeauftragten als "persönlich Verhaltensverantwortlichen" im Rahmen des §§ 62 i.V.m. 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG.

    Denn die zitierten Entscheidungen sind nicht zu § 62 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG, sondern zum Bundesbodenschutzgesetz ergangen, wonach der Pflichtige - anders als nach der Terminologie des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 KrWG (tatsächliche Sachherrschaft) - (auch) der "Verursacher" (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) ist (vgl. Beschluss vom 26. März 2007, a.a.O., Rn. 14; Urteil vom 21. November 2012, a.a.O., Rn. 35).

    Nur weil § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG an die im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht übliche Verantwortlichkeit auch desjenigen anknüpft, der eine Gefahr "verursacht" und damit die diesbezüglich entwickelten Kriterien aufgreift, hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass der für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz, dass der persönlichen Inanspruchnahme des Betreffenden nicht entgegensteht, dass sein Handeln unter Umständen auch der juristischen Person zugerechnet werden kann, auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Anwendung findet (vgl. Beschluss vom 26. März 2007, a.a.O., Rn. 7-14; Urteil vom 21. November 2012, a.a.O., Rn. 37; vgl. ebenfalls zu einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 16 A 242/10 - juris, Rn. 27 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2013 - 2 M 114/13 - juris, Rn. 35).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem bodenschutzrechtlichen Kontext in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 - festgestellt, dass die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eine im Grundsatz zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind, die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers im Ausmaß dessen, was ihm zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, indes begrenzt sein kann.

    Überdies hänge die Zumutbarkeit davon ab, ob der Eigentümer Vorteile aus dem eingegangenen Risiko - etwa durch einen reduzierten Kaufpreis oder einen erhöhten Pachtzins - erzielt habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 - juris, Rn. 46, 59 f.; vgl. hierzu auch Urteil des BVerwG vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 - juris, Rn. 23 f.).

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2009 - 7 ME 55/09

    Abfallrechtliche Entsorgungspflicht des Insolvenzverwalters unabhängig von der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
    Denn jedenfalls hat dieser unstreitig den Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht fortgeführt, die Stilllegung der Anlage zum 28. Februar 2011 angezeigt und die auf dem Grundstück lagernden Abfälle vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin am 28. März 2015 aus der Insolvenzmasse freigegeben, was einen Insolvenzverwalter von einer durch Abfallbesitz begründeten Entsorgungspflicht grundsätzlich befreit (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. Dezember 2009 - 7 ME 55/09 -, juris, Rn. 12; vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 17. April 2007 - 11 S 54/06 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
    Überdies hänge die Zumutbarkeit davon ab, ob der Eigentümer Vorteile aus dem eingegangenen Risiko - etwa durch einen reduzierten Kaufpreis oder einen erhöhten Pachtzins - erzielt habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 - juris, Rn. 46, 59 f.; vgl. hierzu auch Urteil des BVerwG vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 - juris, Rn. 23 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 11 S 54.06

    Heranziehung des zustandsverantwortlichen Insolvenzverwalters nach Freigabe des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16
    Denn jedenfalls hat dieser unstreitig den Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht fortgeführt, die Stilllegung der Anlage zum 28. Februar 2011 angezeigt und die auf dem Grundstück lagernden Abfälle vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin am 28. März 2015 aus der Insolvenzmasse freigegeben, was einen Insolvenzverwalter von einer durch Abfallbesitz begründeten Entsorgungspflicht grundsätzlich befreit (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. Dezember 2009 - 7 ME 55/09 -, juris, Rn. 12; vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 17. April 2007 - 11 S 54/06 - juris Rn. 12 f.).
  • VG Düsseldorf, 24.01.2014 - 17 K 2868/11

    Klärschlammentsorgung

  • BGH, 15.10.2009 - III ZR 8/09

    Drittschutz bei Amtspflichtverletzung

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2018 - 1 MB 20/17

    Bauaufsichtliche Anordnung der Beseitigung von auf einem Grundstück lagernden

  • VG Frankfurt/Oder, 24.01.2018 - 5 K 8/16

    Anordnung der Beräumung und Entsorgung von Abfällen auf einem im Eigentum des

  • VG Frankfurt/Oder, 17.06.2019 - 5 K 4267/17

    Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2005 - 11 S 4.05

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Inanspruchnahme zur Beseitigung

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2014 - 16 A 242/10

    Rechtmäßigkeit einer Sanierungsverfügung bei Mitverursachung einer schädlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2013 - 2 M 114/13

    Anordnung zur Beseitigung von Betriebsstraßen eines ehemaligen Tontagebaus

  • BVerwG, 14.04.2014 - 7 B 26.13

    Abfall zur Verwertung; Abfall zur Beseitigung; Abfallverbringung; Grüne Liste;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 11 N 53.05

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Entsorgungsverfügung hinsichtlich oberirdisch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - 11 S 11.18

    Abfallrechtliche Anordnung an Abfallerzeuger zur Rückholung vermischter Abfälle

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.03.1995 - 4 L 90/94

    Entsorgungspflichtiger; Allgemeines Ordnungsrecht; Geschäftsführer;

  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 4 A 887/19

    Abfall, ; Entledigungswille; Verwendungszweck; Verkehrsanschauung; Ausschlachten;

    Auch materiell sind die verfügten Handlungspflichten im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juni 2021 - OVG 11 B 20.16 -, juris Rn. 19 m. w. N.) nicht zu beanstanden.
  • VG Köln, 22.12.2023 - 9 K 7567/18
    vgl. OVG BB, Urteil vom 9. Juni 2021 - 11 B 20/16 -, juris, Rn. 23.
  • VG Köln, 22.12.2023 - 9 K 1267/20
    Ebenso etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 - 11 B 20/16 -, juris Rn. 23.
  • OVG Thüringen, 10.02.2023 - 3 EO 114/21

    Beseitigung von Wild-Plakatierung - Herausgeber von Plakaten als Zweckveranlasser

    Ob der erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 7 B 30/06 -, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 - OVG 11 B 20.16 -, Rn. 30; Sächsisches OVG, Urteil vom 27. September 2018 - 1 A 187/18 -, Rn. 96; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2382/10 -, Rn. 45 ff., jeweils juris).
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