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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20 (https://dejure.org/2020,18969)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.07.2020 - 3 M 129.20 (https://dejure.org/2020,18969)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 3 M 129.20 (https://dejure.org/2020,18969)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725

    Keine Ausbildungsduldung bei Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20
    Demgemäß standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung jedenfalls bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden war, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten (vgl. u.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 O 152/18 - juris Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 16; für die Neuregelung in § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG jetzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2020 - OVG 11 S 35.19 - juris Rn. 14).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob solche Maßnahmen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4, 1etzter Hs. AufenthG a.F. bevorstanden, war der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 - juris Rn. 2, und vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 18; s. für die geltende Rechtslage im Übrigen nunmehr ausdrücklich auch § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG: "zum Zeitpunkt der Antragstellung").

    Die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Form der geplanten, aber zunächst gescheiterten "Rückführung" des Klägers nach Italien stand im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung - trotz der zwischenzeitlichen Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung - der Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers auf Durchführung einer dreijährigen Berufsausbildung entgegen (vgl. für den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. etwa auch VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 24).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20
    Gleiches gilt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 846/17 - juris Rn. 12, und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 28).

    Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20
    Der Wortlaut von § 60a Abs. 2 Satz 4, 1etzter Hs. AufenthG a.F. erlaubte es, darüber hinaus im Einzelfall auch solche Maßnahmen der Ausländerbehörde einzubeziehen, die einer Aufenthaltsbeendigung ohne die Anwendung unmittelbaren Zwangs - wie er eine Abschiebung kennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26/14 - juris Rn. 25) - dienten.

    Ob es sich dabei - wovon jedenfalls wohl der Beklagte auszugehen scheint - im engeren, rechtstechnischen Sinne um den Versuch einer "Abschiebung" des Klägers gehandelt hat, kann nach dem oben Gesagten dahinstehen; denn jedenfalls lag hierin eine konkrete Maßnahme der Ausländerbehörde zur Aufenthaltsbeendigung, wobei es umgekehrt auch nicht um eine vollständig auf die Eigeninitiative des Klägers setzende sowie unter Einsatz eigener finanzieller Mittel des Klägers und unter Verzicht auf jedwede behördliche Überwachung erfolgende Aufenthaltsbeendigung ging (vgl. für diese Unterscheidung sowie die möglichen Formen der Anwendung von Verwaltungszwang im Rahmen einer Überstellung nach dem Dublin-Recht BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26/14 - juris Rn. 24 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 3 B 37.19

    Verlängerung der Überstellungsfrist unzulässig, wenn der Aufforderung zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20
    Aus ähnlichen Erwägungen dürfte insoweit auch nicht relevant sein, dass der Kläger der Aufforderung aus dem Schreiben des Beklagten vom 9. Februar 2017 nicht nachkam, sich am 8. März 2017 zu seiner "Rückführung" nach Italien in der Ausländerbehörde einzufinden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - OVG 3 B 37.19 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 10 C 20.32

    Duldung zu Ausbildungszwecken

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20
    Zumindest dem Wortlaut nach ist die Neuregelung insoweit also enger gefasst als die entsprechende Bestimmung des früheren Rechts (vgl. für mögliche Abweichungen zwischen alter und neuer Rechtslage auch VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 10 C 20.32 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20
    Ein ihm im Fall der Bejahung des Tatbestandes von § 60c Abs. 7 AufenthG zustehendes Ermessen wird der Beklagte im laufenden Klageverfahren gegebenenfalls erstmals auszuüben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 8 ff.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 114 Rn. 205a).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16

    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung - kausale

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob solche Maßnahmen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4, 1etzter Hs. AufenthG a.F. bevorstanden, war der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 - juris Rn. 2, und vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 18; s. für die geltende Rechtslage im Übrigen nunmehr ausdrücklich auch § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG: "zum Zeitpunkt der Antragstellung").
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2017 - 11 S 695/17

    Zur Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis - auch zum Streitwert für das

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20
    Davon abgesehen erfordert der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG einen aktuellen Gegenwartsbezug; ein Verhalten, das den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit (kausal) verzögert oder behindert hat, ist unbeachtlich (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17 - juris Rn. 33; Kluth/Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Ed., § 60a AufenthG Rn. 54).
  • BVerfG, 04.10.2017 - 2 BvR 846/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20
    Gleiches gilt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 846/17 - juris Rn. 12, und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2006 - 11 S 1918/06

    Zuständigkeit für Entscheidung über Beschwerde gegen die Versagung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20
    Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 166 Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2019 - 3 S 111.19

    Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten

  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 11 S 35.19

    Erteilung einer Ausbildungsduldung; Prüfung der Reisefähigkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2007 - 2 M 44.07

    Zum maßgebenden Zeitpunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Änderung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2019 - 2 O 152/18

    Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG

  • VG Schleswig, 14.08.2020 - 11 A 198/19

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Aus der Formulierung im Präsens ergibt sich jedoch, dass ein (mit)kausaler Gegenwartsbezug bestehen muss, d.h. die konkrete Verhaltensweise muss auch noch heute kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein ( Fehrenbacher in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 6 - Verbot Erwerbstätigkeit, Stand: 21.07.2020, Rn. 16; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 25. Ed. 1.3.2020, AufenthG § 60a Rn. 54; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17 -, juris, Rn. 33; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Juli 2020 - OVG 3 M 129/20 -, juris, Rn. 16).

    Für diese Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang mit § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, der in § 60c Abs. 7 AufenthG auch in der Wendung zum Ausdruck kommt "unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3" (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Juli 2020 - OVG 3 M 129/20 -, juris, Rn. 27, dort jedoch im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe offengelassen).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2021 - 6 S 24.21

    Beschwerde; Erteilung einer Ausbildungsduldung; Identitätsklärung;

    Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei keine Ausbildungsduldung auf der Grundlage des § 60c Abs. 7 AufenthG zu erteilen, da diese Vorschrift nach der Gesetzesbegründung und ihrem systematischen Zusammenhang mit § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, der in § 60c Abs. 7 AufenthG auch in der Wendung "unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3" zum Ausdruck komme, ausschließlich an Maßnahmen zur Identitätsklärung anknüpfe, die der Ausländer innerhalb der in seinem Fall einschlägigen Frist aus § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) bis c) AufenthG vorgenommen habe, ohne dass jedoch der von § 60c Abs. 2 Nr. 3 letzter Hs. AufenthG vorausgesetzte Erfolg - die Identitätsklärung - nach Fristablauf eingetreten sei (Beschlussabdruck S. 5 unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2020 - OVG 3 M 129/20 - juris Rn. 27, in dem die Frage offengelassen wurde).
  • VG Potsdam, 18.09.2020 - 8 L 764/20
    Das Fehlen eines Heimreisedokuments ist auch noch ursächlich für die nicht vollziehbare Abschiebung der Antragstellerin, da "passlosigkeitsunabhängige" Duldungsgründe nach Aktenlage nicht vorliegen, so dass der aktuelle Gegenwartsbezug (hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 M 129/20 -, juris Rn. 16) des Ausschlussgrundes noch vorliegt.
  • VG Berlin, 19.11.2020 - 29 K 170.19
    Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist ungeachtet des Umstandes, dass dieser erst am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, § 60c Aufenthaltsgesetz - AufenthG - (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 M 129/20 -, juris Rn. 4).
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