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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 3 B 3.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 3 B 3.15 (https://dejure.org/2016,48980)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2016 - 3 B 3.15 (https://dejure.org/2016,48980)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2016 - 3 B 3.15 (https://dejure.org/2016,48980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 AufenthG 2004
    Erteilung eines Visums an einen chinesischen Jugendlichen zum Familiennachzug

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG
    Visum; China; Familiennachzug; Sicherung des Lebensunterhalts; atypischer Fall (verneint); deutsche Halbgeschwister; Betreuung durch Großeltern seit zehn Jahren (Beginn Schulalter)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 3 B 3.15
    Ihm steht weder nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU noch nach der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) ein Aufenthaltsrecht zu, da sein Halbbruder sich in Deutschland als dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält (§ 1 FreizügG/EU, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG) und von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht auch keinen nachhaltigen Gebrauch gemacht hat; auch ist der Kläger im Verhältnis zu ihm kein Familienangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 Freizüg/EU und des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 9 f.).

    Die bloße Tatsache, dass es für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats - wie hier - zur Aufrechterhaltung oder Herstellung einer Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, mit ihnen zusammen im Gebiet der Union aufhalten kann, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass sie gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 - juris Rn. 13 f.; Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 -, juris Rn. 16).

    Eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt atypischer Umstände gegeben, die darauf beruhen, dass die Kernfamilie des Klägers bereits ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und deutsche Staatsangehörige umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 29 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2013 (- 10 C 16.12 - juris) den Vorschriften des § 28 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG und des § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach das minderjährige ledige Kind eines Deutschen und der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben bzw. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden soll, den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, dass beim Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 30).

    Derartige Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht für einen Fall bejaht, in dem der Nachzug in eine Kernfamilie erfolgen sollte, die bei einer qualitativen Betrachtung aller für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts maßgeblichen Umstände ihren Schwerpunkt in Deutschland hatte, zudem der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Tatsachenverhandlung erst zwölf Jahre alt war, ein Lebensalter, bis zu dem ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf bestehe und Kinder in besonderem Maße auf ein Aufwachsen in der Kernfamilie angewiesen seien, und gegen die Eltern des Klägers keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtung nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden waren (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 30 ff.).

    Bereits bei Stellung des Visumantrags war er 13 Jahre alt, hatte also das Lebensalter überschritten, bis zu dem das Bundesverwaltungsgericht einen gesteigerten Schutz- und Betreuungsbedarf und eine besondere Angewiesenheit auf ein Aufwachsen in der Kernfamilie angenommen hat (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 32).

    Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kinderwohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kindernachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen zu entnehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 01.12.2009 - 1 C 32.08

    Anspruch eines sechzehnjährigen mazedonischen Kindes auf Erteilung von Visa zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 3 B 3.15
    Ist der Nachzugsanspruch von Kindern - wie hier - an eine Altersgrenze geknüpft, so ist für deren Einhaltung ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32.08 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32.08 - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 3 B 3.15
    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 24.10.1996 - 1 B 180.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für das Eingreifen der Härteklausel des § 20

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 3 B 3.15
    Die vorgelegten Befunde lassen auch nicht auf eine gesundheitliche Entwicklung schließen, die die Mutter des Klägers nicht hätte in Rechnung stellen können, als sie im Oktober 2012 ohne den Kläger nach Deutschland gereist ist (zu diesem Gesichtspunkt für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 AufenthG bzw. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 21.11 - juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 - OVG 2 B 4.09 - juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2015 - 7 B 39.14

    Berufung; Klage auf Visumerteilung; Nachzug von Ehefrau und minderjährigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 3 B 3.15
    Dieser Wohnraum ist unabhängig von der konkret zu wählenden Berechnungsmethode (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2015 - OVG 7 B 39.14 - juris Rn. 21 f.) für eine - unter Einbeziehung des Klägers und des im Januar 2017 erwarteten Kindes - fünfköpfige Familie ausreichend, zumal nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AufenthG Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt werden.
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 3 B 3.15
    Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 - juris Rn. 13 f.; Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 -, juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 2 B 4.09

    Nachzugsrecht eines Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 3 B 3.15
    Die vorgelegten Befunde lassen auch nicht auf eine gesundheitliche Entwicklung schließen, die die Mutter des Klägers nicht hätte in Rechnung stellen können, als sie im Oktober 2012 ohne den Kläger nach Deutschland gereist ist (zu diesem Gesichtspunkt für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 AufenthG bzw. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 21.11 - juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 - OVG 2 B 4.09 - juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 3 B 21.11

    Gambia; Visum; Kindernachzug; Sicherung des Lebensunterhalts (verneint);

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 3 B 3.15
    Die vorgelegten Befunde lassen auch nicht auf eine gesundheitliche Entwicklung schließen, die die Mutter des Klägers nicht hätte in Rechnung stellen können, als sie im Oktober 2012 ohne den Kläger nach Deutschland gereist ist (zu diesem Gesichtspunkt für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 AufenthG bzw. § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 21.11 - juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 - OVG 2 B 4.09 - juris Rn. 19).
  • VG Berlin, 01.02.2019 - 15 K 936.17

    Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung

    Ein solcher liegt vor wenn entweder besondere atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2016 - OVG 3 B 3.15;beide juris).
  • VG Berlin, 13.03.2020 - 31 K 71.19
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 9. September 2017 - OVG 6 B 11.16 und vom 9. November 2016 - OVG 3 B 3.15 -), die jeweils ältere Kinder betrafen, deren Kernfamilie nicht durch eine vorausgehende Flüchtlingsanerkennung privilegiert war.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2018 - 11 M 29.16

    Anspruch auf Kindernachzugsvisum - Sicherung des Lebensunterhalts

    Derartige Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht für einen Fall bejaht, in dem der Nachzug in eine Kernfamilie erfolgen sollte, die bei einer qualitativen Betrachtung aller für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts maßgeblichen Umstände ihren Schwerpunkt in Deutschland hatte und in dem der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Tatsachenverhandlung erst zwölf Jahre alt war, ein Lebensalter, bis zu dem ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf bestehe und Kinder in besonderem Maße auf ein Aufwachsen in der Kernfamilie angewiesen seien, und gegen die Eltern des Klägers keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtung nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Rn. 30 ff., juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. November 2016 - OVG 3 B 3.15 -, Rn. 29, juris).
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