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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16   

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https://dejure.org/2016,27062
OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16 (https://dejure.org/2016,27062)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2016 - 5 B 1.16 (https://dejure.org/2016,27062)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. März 2016 - 5 B 1.16 (https://dejure.org/2016,27062)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 33 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 95 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 128 Abs 1 S 2 BauGB, § 194 BauGB
    Einheitliche Erschließungsanlage trotz eines in ihr integrierten Platzes; Zulässigkeit des Höchstmaßes an Ausbau; Bereitstellung eines Grundstücks als Erschließungsfläche; Qualitätsbestimmungszeitpunkt bei sich hinziehendem Enteignungsverfahren; Bodenwertbestimmung nach ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 33 Abs 1 Nr 1 BauGB, § ... 95 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 128 Abs 1 S 2 BauGB, § 194 BauGB, § 195 Abs 1 BauGB, § 195 Abs 3 BauGB, § 199 Abs 1 BauGB, § 5 Abs 1 Nr 1 Buchst d ErschlBeitrG BE, § 5 Abs 8 ErschlBeitrG BE, § 8 Abs 1 ErschlBeitrG BE, § 2 WertV, § 4 Abs 2 WertV, § 5 Abs 4 WertV, § 15 Abs 1 WertV, § 1 Abs 1 ImmoWertV, § 2 S 3 ImmoWertV, § 5 Abs 2 ImmoWertV, § 5 Abs 4 ImmoWertV, § 15 Abs 1 ImmoWertV, § 16 Abs 1 S 1 ImmoWertV, § 16 Abs 1 S 2 ImmoWertV, Nr 20 Abs. 3 AVEB (Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil IV Nr. 4 vom 21. Mai 1996, S. 177), Nr 22 Abs 1 AVEB (Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil IV Nr. 4 vom 21. Mai 1996, S. 177)
    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Anbaustraße; natürliche Betrachtungsweise; Grunderwerbskosten; Bereitstellung von Flächen; Wertermittlungsstichtag; enteignungsrechtliche Vorwirkung (verneint); Qualitätsstichtag; Grundstücksbewertung; Gerichtsgutachten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 195/90

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Enteignungsobjekts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16
    Sie ist Vorwirkung der späteren Enteignung, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, welche die Grundlage der Enteignung bildet, mit Sicherheit erwarten lässt, wenn sie also die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 3, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 5).

    Es mag sein, dass ein von der Planung abweichender endgültiger Verlauf einer Straße einer "hinreichenden Bestimmtheit" im vorgenannten Sinn dann nicht entgegensteht, wenn sie auf dem Grundstück des Betroffenen stattfindet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 6, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 6).

    Bei Letzteren handelte es sich um ein von der Marktentwicklung von vornherein ausgeschlossenes Straßenland, das erst durch Verfügung des Beklagten vom 16. Januar 1995 eingezogen wurde (Flurstück 2367, vgl. Bl. 190, 191, 194, 206 Aktenordner Band 1 Erschließungsanlage "L...straße") und sich qualitätsmäßig wesentlich von den in der Planung für die L...straße nunmehr vorgesehenen und zu bewertenden Flurstücke unterschied (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 12.93

    Bewertung der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundflächen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16
    Zum Verständnis dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 12.93 -, juris Rn. 18 ff., wie folgt ausgeführt:.

    Solange nicht einmal die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind und die Bürger noch keine Möglichkeit hatten, Anregungen und Bedenken geltend zu machen, lässt sich üblicherweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Flächen für eine ins Auge gefasste Erschließungsanlage zukünftig verwandt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 12.93 -, juris Rn. 21).

    Mit ihrem Einwand, eine ehemals bestehende allgemeine Bauerwartung der zu bewertenden Flurstücke sei jedenfalls mit dem Eintritt der Planreife am 24. März 1994 vollständig zerstört worden, verkennt die Klägerin den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB, die den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, von der Steigerung des Bodenwertes dadurch zu profitieren, dass sie den Wertzuwachs im Zeitraum zwischen dem Erwerb von Flächen für das allgemeine Liegenschaftsvermögen und deren Bereitstellung für bestimmte Erschließungsanlage in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbringen dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 12.93 -, juris Rn. 18).

  • BGH, 27.05.2009 - III ZR 285/08

    Möglichkeit des Ansehens der Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16
    Sie ist Vorwirkung der späteren Enteignung, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, welche die Grundlage der Enteignung bildet, mit Sicherheit erwarten lässt, wenn sie also die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 3, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 5).

    Es mag sein, dass ein von der Planung abweichender endgültiger Verlauf einer Straße einer "hinreichenden Bestimmtheit" im vorgenannten Sinn dann nicht entgegensteht, wenn sie auf dem Grundstück des Betroffenen stattfindet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 -, juris Rn. 6, und vom 27. Mai 2009 - III ZR 285/08 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 23.06.1972 - IV C 16.71

    Voraussetzungen für die Abrechnung einer Straße als eine einzelne

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16
    Diese Einheitlichkeit wird auch im Bereich des M... beibehalten, weil der neben der E... liegende Platz unstreitig dem Fußgängerverkehr dient (anders der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 -, juris Rn. 1 und 9, zu Grunde liegende Fall, in dem die Anlage teils in Fußweg, teils in Fahrstraße mit Gehwegen zerfiel).
  • BVerwG, 06.06.2012 - 7 B 68.11

    Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16
    Es handelt sich dabei um gutachterliche Feststellungen, die nur im Fall evidenter Fehlerhaftigkeit erfolgreich angegriffen werden können, etwa wenn sie nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen geben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2012 - BVerwG 7 B 68.11 -, juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2008 - 10 S 2.08

    Erschließungsbeitragsrecht: Beitragspflicht eines von einer Gemeinde zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16
    Da der M... eine Breite bis zu 30 m aufweist, liegt es auf der Hand, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der richtigen Berechnungsmethode, die der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 22. Juli 2008 - OVG 10 S 2.08 -, juris Rn. 18, offen gelassen hat, im Streitfall von Bedeutung für die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes ist.
  • BVerwG, 19.09.1969 - IV C 68.68

    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16
    Fahrbahnen und Gehwege sind grundsätzlich Teile der einheitlichen Erschließungsanlage "Straße" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 68.68 -, juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 21).
  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16
    Der Begriff der Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine natürliche Betrachtungsweise ab; maßgebend ist danach im Rahmen etwaiger rechtlicher Beschränkungen insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild (vgl. statt vieler Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 -, juris Rn. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1986 - 2 S 1393/85

    Erschließungsbeitrag - Eckgrundstücksermäßigung - unselbständige Grünanlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 1.16
    Auch die Überlegung, dass es bei einem Abstellen auf die tatsächliche Höchstbreite zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten unverhältnismäßig hohen Anteil der in § 5 Abs. 9 EBG genannten Teileinrichtungen an der gesamten Verkehrsanlage kommen könnte, und zwar dann, wenn beispielsweise Fahrbahn und Gehweg einer Straße wegen eines atypischen Verkehrsbedürfnisses ungewöhnlich schmal sind (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 S 1393/85 -, UA S. 12, 13, zu einer insoweit vergleichbaren Vorschrift in einer kommunalrechtlichen Erschließungsbeitragssatzung), spricht nicht zwingend gegen die Berechnungsweise des Beklagten.
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