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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 14.10   

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https://dejure.org/2011,18782
OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 14.10 (https://dejure.org/2011,18782)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.05.2011 - 12 B 14.10 (https://dejure.org/2011,18782)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - 12 B 14.10 (https://dejure.org/2011,18782)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43a Abs 3 Nr 1 WiPrO, Art 12 Abs 1 GG, § 43a Abs 3 Nr 1 WiPrO, Art 12 Abs 1 GG
    Widerruf der Bestellung als vereidigter Buchprüfer wegen unvereinbarer gewerblicher Tätigkeit als Vizepräsident eines Fußballvereins und Geschäftsführer der aus dem Verein ausgegliederten Lizenzspielerabteilung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 43a Abs 3 Nr 1 WiPrO, Art 12 Abs 1 GG
    Vereidigter Buchprüfer; Widerruf der Bestellung; unvereinbare gewerbliche Tätigkeit; Vizepräsident eines Fußballvereins; Geschäftsführer der aus dem Verein ausgegliederten Lizenzspielerabteilung; ehrenamtliche und unentgeltliche Tätigkeit; Charakter des Unternehmens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95

    Verbot der Tätigkeit eines Berufsangehörigen der steuerberatenden Berufe im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 14.10
    Der gewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit prägt das Handeln des Geschäftsführers als Organ, weil er den Unternehmenszweck fördern und die kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft wahren muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996, JZ 1996, 1183, 1184; FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2009, 2 K 1863/08 -, juris, Rn. 29; s. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 20 K 5091/09 -, juris, Rn. 16 ff.).
  • FG Köln, 26.02.2009 - 2 K 1863/08

    Geschäftsführertätigkeit, Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 14.10
    Der gewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit prägt das Handeln des Geschäftsführers als Organ, weil er den Unternehmenszweck fördern und die kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft wahren muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996, JZ 1996, 1183, 1184; FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2009, 2 K 1863/08 -, juris, Rn. 29; s. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 20 K 5091/09 -, juris, Rn. 16 ff.).
  • BFH, 03.06.1954 - V 262/53 U

    Begriffsmerkmal der nachhaltigen Tätigkeit im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 14.10
    Das Verwaltungsgericht ist - unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Regelung und des in anderen Rechtsgebieten entwickelten Begriffs der gewerblichen Tätigkeit - zutreffend davon ausgegangen, dass einer Tätigkeit gewerblicher Charakter im Sinne von § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO zukommt, wenn sie selbständig und dauerhaft ausgeübt wird und maßgeblich von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn gekennzeichnet ist (vgl. z.B. BFH; Urteil vom 3. Juni 1954, BFHE 59, 75; BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995, NVwZ 1995, 473).
  • BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 14.10
    Ebenso wenig ist eine Vergleichbarkeit mit anderen Berufen wie dem des Rechtsanwaltes, des Notars oder des Steuerberaters gegeben, sodass auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich ist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 3/96 -, juris Rn. 38 ff.).
  • VG Düsseldorf, 04.08.2010 - 20 K 5091/09

    Ausnahmegenehmigung Gewerbliche Tätigkeit Steuerberater Geschäftsführer GmbH

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 14.10
    Der gewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit prägt das Handeln des Geschäftsführers als Organ, weil er den Unternehmenszweck fördern und die kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft wahren muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996, JZ 1996, 1183, 1184; FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2009, 2 K 1863/08 -, juris, Rn. 29; s. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 20 K 5091/09 -, juris, Rn. 16 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 1940/10

    Anspruch eines freiberuflichen Steuerberaters auf Erteilung einer

    So auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 10. Mai 2011 - 12 B 14.10 -, juris.

    So auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 10. Mai 2011 - 12 B 14.10 -, juris.

  • VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14

    Wirtschaftprüfer als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Schweizer

    Diesen rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 - 16 K 18.09 - (bei juris) gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 - OVG 12 B 14.10 - bei juris, die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht verworfen - Beschluss vom 14. Februar 2012 - 8 B 79.11 - bei juris), schließt sich auch die erkennende Kammer an.

    Daher ist die mit der gewerblichen Tätigkeit des Klägers für eine umfassend wirtschaftlich handelnde Schweizer Aktiengesellschaft einhergehende abstrakte Gefährdung seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Wirtschaftsprüfer nicht zweifelsfrei widerlegt, so dass es an den Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung fehlt (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. Mai 2009 - 16 K 18.09 -, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2011 - OVG 12 B 14.10 - jeweils bei juris [vereidigter Buchprüfer]).

  • VG Berlin, 23.06.2011 - 16 K 57.10

    Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Frage der Rechtmäßigkeit der

    Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 -16 K 18.09- (vgl. Blatt 76 ff. des Verwaltungsvorgangs) gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 -OVG 12 B 14.10-, S. 8 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung im Bereich des Berufsrechts, insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater, überholt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2014 - 12 S 27.14

    Wirtschaftsprüfer; unvereinbare gewerbliche Tätigkeit; Vorsitzender des

    Soweit das in § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO geregelte Verbot einer gewerblichen Tätigkeit den Zweck verfolgt, die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr von Interessenkollisionen zu vermeiden und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer zu schützen (vgl. Urteil des Senats vom 10. Mai 2011 - OVG 12 B 14.10 - juris Rn. 23 f.), greifen auch die Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht angeblich pauschal angenommene Interessenkollision nicht durch.
  • VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11

    Wiederbestellung von Wirtschaftsprüfern - Angestellte bei der Bundesanstalt für

    Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 -16 K 18.09- gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 -OVG 12 B 14.10-, S. 8 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung im Bereich des Berufsrechts, insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater, überholt.
  • VG Berlin, 18.03.2014 - 22 L 66.14

    Genehmigungsantrag, gerichtet auf die Vereinbarkeit der Übernahme des Vorsitzes

    Diesen rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 - 16 K 18.09 - (bei juris) gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 - OVG 12 B 14.10 - bei juris, die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht verworfen - Beschluss vom 14. Februar 2012 - 8 B 79.11 - bei juris), schließt sich auch die erkennende Kammer an.
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