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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09   

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https://dejure.org/2009,30646
OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09 (https://dejure.org/2009,30646)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.09.2009 - 1 B 29.09 (https://dejure.org/2009,30646)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. September 2009 - 1 B 29.09 (https://dejure.org/2009,30646)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09
    Sie steht im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Wohnung aus Artikel 13 Abs. 1 GG (im vorliegenden Zusammenhang gleichbedeutend: Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin), wobei der Begriff "Wohnung" nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen Sinne, sondern auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfasst (BVerfGE 32, 54 [68-71]; 97, 228 [265]).

    Zwar ist das Schutzbedürfnis bei reinen Geschäfts- und Betriebsräumen dadurch gemindert, dass sie nach dem Willen des Inhabers auch von Geschäfts- und Betriebsangehörigen und ggf. Kunden genutzt werden, so dass der grundrechtliche Schutz schwächer ist (BVerfGE 32, 54 [75 f]; 97, 228 [266]).

    Doch gehören zur "Wohnung" auch diejenigen Teile der Betriebsräume oder des umfriedeten Besitztums, die der Veranstalter aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat; auch dann gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im Einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (BVerfGE 97, 228 [265]).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09
    Sie steht im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Wohnung aus Artikel 13 Abs. 1 GG (im vorliegenden Zusammenhang gleichbedeutend: Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin), wobei der Begriff "Wohnung" nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen Sinne, sondern auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfasst (BVerfGE 32, 54 [68-71]; 97, 228 [265]).

    Zwar ist das Schutzbedürfnis bei reinen Geschäfts- und Betriebsräumen dadurch gemindert, dass sie nach dem Willen des Inhabers auch von Geschäfts- und Betriebsangehörigen und ggf. Kunden genutzt werden, so dass der grundrechtliche Schutz schwächer ist (BVerfGE 32, 54 [75 f]; 97, 228 [266]).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09
    Die Privatsphäre des Bürgers ist unbedingt zu achten; auch wenn es nicht zu einer Durchsuchung kommt, bedeutet das Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen, denn ihm soll das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden", gerade in seinen Wohnräumen gesichert werden (BVerfGE 75, 318 [328]; 115, 166 [196]).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09
    Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (BVerfGE 89, 1 [12]).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09
    Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfGE 51, 97 [106 f] m.w.N.).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09
    Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen, ohne sich zuvor um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben (zum Vorstehenden vgl. BVerfGE 103, 142 [155 f]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09
    Damit unterscheidet sich das hier zu beachtende Schutzgut deutlich vom Schutzgut der Versammlungsfreiheit, das die gemeinschaftliche Meinungsbildung und Meinungsäußerung vor staatlichen Eingriffen schützt (BVerfGE 69, 315 [342 f, 346]).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09
    Das Grundrecht untersagt Organen der öffentlichen Gewalt, gegen seinen Willen in eine Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (BVerfGE 76, 83 [89 f]).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09
    Denn Grundrechtsträger des Artikel 13 Abs. 1 GG ist der Inhaber des Raumes unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Raumes beruht (vgl. BVerfGE 109, 279 [326]).
  • BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03

    Wohnung; Betriebsräume; Vereinslokal; Teestube; Betreten; Durchsuchen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09
    Es ist das Selbstbestimmungsrecht des Hausrechtsinhabers, das mit der räumlichen Sphäre der Privatheit geschützt ist (BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 6 C 26.03 -, BVerwGE 121, 345 [350]).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 319/09

    Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam

    Für letztere fehlt es typischerweise an der Einwilligung des Inhabers zu einem unbeschränkten Zutritt, wenngleich er diese - etwa an einem Tag der Offenen Tür - erteilen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.09.2009 - 1 B 29.09 - juris).
  • VG Berlin, 06.03.2006 - 80 A 21.06

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen Trunkenheitsfahrten, Verletzung

    Bei Durchsuchungen der jeweiligen Clubstätten werden regelmäßig gefährliche Gegenstände, zum Teil auch Waffen, aufgefunden (vgl. Pressemeldung der Berliner Polizei Nr. 3371 vom 11. September 2011 [zit nach Urteil Verwaltungsgericht Berlin vom 16. September 2011 - VG 1 K 312.10 -, Seite 5 des amtlichen Ausdrucks]; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009 - OVG 1 B 29.09 - juris Rn. 2).
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