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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18 (https://dejure.org/2018,53862)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.12.2018 - 1 S 13.18 (https://dejure.org/2018,53862)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 1 S 13.18 (https://dejure.org/2018,53862)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17a Abs 1 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 83 S 1 VwGO, § 98a StPO, § 4 Abs 1 S 1 VereinsG
    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz Fehlerhaftigkeit der Verweisung; Zweck einer Durchsuchungsanordnung im Rahmen eines Vereinsverbotsverfahrens; Schutz von Daten Dritter bei der Durchsicht eines Datenträgers; Befugnisse des Bundesamtes für ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00

    Zur Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18
    Das entspricht der gefestigten bundesverfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen sowie obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 20. September 2018 - 2 BvR 708.18 -, juris Rn. 22., und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Rn. 117 ff.; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris Rn. 3; ebenso mittlerweile OVG Bautzen, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 9).

    Denn insoweit kommt es zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris Rn. 10; die von der Beschwerde zitierte Senatsentscheidung im Beschluss vom 25. März 2013 - OVG 1 S 104.12 -, juris Rn. 12 befasst sich nur mit einem [gegenständlich] beschlagnahmten Laptop).

    Da der Grund für das Andauern der Durchsuchung hier der Sphäre der Antragsteller entstammt und sie die Mitwirkung an der Entschlüsselung der Daten verweigern, müssen sie die lange Dauer hinnehmen (vgl. zur Berücksichtigung des Verzögerungsgrundes: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris Rn. 11).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18
    Gegen die nach erfolgreicher Durchsicht notwendige Übermittlung der ausgewerteten Daten vom Bundesamt für Verfassungsschutz an die Antragsgegnerin bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken, denn die Übermittlung ist durch bereichsspezifische Regelungen sowohl hinsichtlich der Anforderung von Seiten der Verbotsbehörde als auch der (Rück-) Übermittlung an diese gedeckt (vgl. zu diesen bereichsspezifischen Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris Rn. 169).

    Insofern ist der Kreis der abrufberechtigten Behörden (hier allein die Verbotsbehörde) hinreichend bestimmt und zugleich die Reichweite der Auskunftspflicht durch die Aufgabenumgrenzung der Abrufbehörde bestimmt (vgl. zu diesen Erfordernissen: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris Rn. 171).

    Dem sog. datenschutzrechtlichen Doppeltürengebot (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris Rn. 123; Albrecht in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 21) ist damit Genüge getan.

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18
    Zwar unterliegen hiernach Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen, so dass ein Austausch nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. zur Antiterrordatei BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, juris 2. Leitsatz, Rn. 123 = BVerfGE 133, 277-377; Kutzschbach in: Dietrich/Eiffler, 2017, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, VI § 6 Rn. 102).

    Soweit es aber nicht um den generellen Zugriff und Datenaustausch, insbesondere von nachrichtendienstlichen Daten, die möglicherweise unter erleichterten Voraussetzungen gewonnen wurden, zu operativen Zwecken an die Polizei geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, juris Rn. 113-123), sondern um die Übermittlung von Daten aus den bei den Fachbehörden geführten Dateien auf Ersuchen im Einzelfall, richtet sich die Zulässigkeit nach den einschlägigen fachlichen Einzelübermittlungsvorschriften (BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, juris Rn. 125).

  • OVG Sachsen, 12.11.2015 - 3 C 12/13

    Vereinsverbot ; subjektive Klageänderung ; Klagebefugnis von Vereinsmitgliedern ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18
    So schließt die in § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG geregelte Befugnis der Verbotsbehörde, Hilfsbehörden in Anspruch zu nehmen, nach Auffassung des Senats - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation - auch die Befugnis ein, Daten an- bzw. rückzufordern, die von der beauftragten Hilfsbehörde gewonnen wurden (allgemeiner: OVG Bautzen, Urteil vom 12. November 2015 - 3 C 12/13 -, juris Rn. 37).

    Abgesehen davon, dass die Antragsteller mit dieser Rüge allenfalls die Auswertung durch den Verfassungsschutz, nicht aber - wie ebenfalls begehrt - durch die Antragsgegnerin selbst oder eine andere Hilfsbehörde unterbinden könnten, sieht der Senat im Einklang mit der vorherrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung das Bundesamt für Verfassungsschutz als taugliche Hilfsbehörde i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG an (vgl. Krüper in: Dietrich/Eiffler, 2017, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, III § 1 Rn. 150; Albrecht in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 7; Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 4 VereinsG Rn. 6; Wache in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 220. EL Juli 2018, VereinsG § 4 Rn. 4; Groh, Vereinsgesetz, 1. Auflage 2012, § 4 Rn. 2; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, Seite 407; auch OVG Bautzen, Urteil vom 12. November 2015 - 3 C 12/13 -, juris Rn. 33).

  • BVerwG, 09.02.2001 - 6 B 3.01

    Beschlagnahme; Beweismittel; Ermittlungen; Verbotsbehörde; Vereinsverbot

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18
    § 4 VereinsG unterscheidet nicht danach, ob die Ermittlungen auf die (erstmalige) Begründung einer Verbotsverfügung oder auf deren Rechtfertigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerichtet sind (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, juris Rn. 19).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18
    Das entspricht der gefestigten bundesverfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen sowie obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 20. September 2018 - 2 BvR 708.18 -, juris Rn. 22., und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Rn. 117 ff.; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris Rn. 3; ebenso mittlerweile OVG Bautzen, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - 11 RS 1.18

    Anhörungsrüge; Hinweispflicht auf die aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18
    Eine vom Verwaltungsgericht vermisste Glaubhaftmachung kann nur innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde nachgeholt werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2018 - OVG 11 RS 1.18 -, juris Rn. 8).
  • BGH, 05.08.2003 - 2 BJs 11/03

    Beschlagnahme; Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung (Zulässigkeit einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18
    Das entspricht der gefestigten bundesverfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen sowie obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 20. September 2018 - 2 BvR 708.18 -, juris Rn. 22., und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Rn. 117 ff.; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris Rn. 3; ebenso mittlerweile OVG Bautzen, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2013 - 1 S 104.12

    Herausgabe sichergestellter Gegenstände (hier: von Computern eines Vereins)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18
    Denn insoweit kommt es zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris Rn. 10; die von der Beschwerde zitierte Senatsentscheidung im Beschluss vom 25. März 2013 - OVG 1 S 104.12 -, juris Rn. 12 befasst sich nur mit einem [gegenständlich] beschlagnahmten Laptop).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 5 E 1425/08

    Bestimmtheit der Anordnung der Beschlagnahme als Beweismittel für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18
    Das entspricht der gefestigten bundesverfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen sowie obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 20. September 2018 - 2 BvR 708.18 -, juris Rn. 22., und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Rn. 117 ff.; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris Rn. 3; ebenso mittlerweile OVG Bautzen, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2125/17

    Linksunten.indymedia: Durchsuchungsanordnungen bestätigt,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2012 - 1 L 82.12

    Verbot der Vereinigung "Widerstandsbewegung in Südbrandenburg" wegen

  • OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 B 460/13
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18

    Durchsicht eines Datenträgers; Fund in einem gegen andere Personen gerichteten

    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10.12.2018 - 1 S 13.18 - zurückgewiesen.

    Für die Annahme, dass auch die von der Festplatte zu unterscheidenden Daten sogleich beschlagnahmt werden sollten, bietet die Niederschrift keinen Anhaltspunkt (im Ergebnis ebenso OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.; vgl. zur Unterscheidung der Beschlagnahme von Datenträgern einerseits und darauf gespeicherten Daten andererseits auch BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29).

    Das ergibt sich aus Absatz 2 des § 98a StPO, der zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der "speichernden Stelle" unterscheidet, sowie aus Absatz 1 Satz 1 ("unbeschadet §§ 94, 110, 161", vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.; Menges, a.a.O.; Rn. 4).

    Diese Grundsätze gelten im Vereinsverbotsverfahren ebenso (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.).

    Sie ergeben sich bereits daraus, dass sich die Festplatte im Gewahrsam von Herrn L. befand, der seinerseits anfangsverdächtig war, Mitglied der Vereinigung und maßgeblicher Betreiber ihrer Internetplattform zu sein (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 4 VereinsG Rn. 36 f.).

    (im Ergebnis ebenso OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.).

    Dem steht bereits entgegen, dass die Erklärung erst am 28.05.2018 und damit nach Ablauf der Frist zur Begründung der am 23.04.2018 eingelegten Beschwerde vorgelegt wurde (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO; ebenso im dortigen Verfahren OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.).

    Sie erfasst allein die Sicherstellung von Sachen Dritter, die auf Grund einer Vermögensbeschlagnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zum Zwecke der späteren Einziehung des Vereinsvermögens gemäß § 12 Abs. 2 VereinsG erfolgt, weil der Dritte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind (OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.).

    Für eine vorläufige Sicherstellung von Daten zum Zwecke ihrer Durchsicht zu - wie hier - Ermittlungszwecken (vgl. § 4 VereinsG gegenüber § 10 VereinsG) ist die Vorschrift daher nicht maßgeblich (OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.).

    Unabhängig davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb es trotz der ausdrücklichen Regelungen in § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 110 StPO, die die Durchsicht eines in einer Durchsuchung aufgefundenen Gegenstands gestattet, an der erforderlichen Rechtsgrundlage zur Vornahme der mit jeder Durchsicht verbundenen Datenverarbeitungsschritte fehlen sollte (im Ergebnis ebenso OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., dort auch zu den im vorliegenden Verfahren nicht verfahrensgegenständlichen Datenübermittlungsvorgängen zwischen dem Antragsgegner und Bundesbehörden; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.01.2013 - 6 B 40.12 - NVwZ 2013, 521 dazu, dass in gleicher Weise die verwaltungsgerichtliche Ermittlung von Daten im Rahmen der Überprüfung eines Vereinsverbots eine dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügende gesetzliche Grundlage in den allgemeinen verwaltungsprozessualen Bestimmungen der § 86 Abs. 1, § 99 Abs. 1 VwGO und in speziellen Ermächtigungen wie § 474 Abs. 1 StPO hat).

    Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Senat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dessen Beschluss vom 10.12.2018 (a.a.O., Bl. 10 bis 12 d.UA.) zu den diesbezüglichen Einwänden der Antragsteller teilt.

  • VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18

    Vereinsverbot, Durchsuchungsanordnung, Sicherstellung, Sicherstellungsbescheid,

    Im Übrigen sind Ermittlungen im Sinne des § 4 VereinsG auch noch nach einem Vereinsverbot zulässig, um weitere Beweismittel in einem nachfolgenden - hier noch laufenden - Anfechtungsprozess vorlegen zu können, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -, juris, Rn. 11, 12.

    um eine taugliche Hilfsbehörde i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VereinsG handelt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 95/19 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -, juris, Rn. 19, und eine Hilfeleistung des C3.

    nicht das sogenannte nachrichtendienstliche Trennungsprinzip verletzt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -, juris, Rn. 20, könnte die Klägerin mit dieser Rüge allenfalls die Auswertung durch den W2.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2021 - 1 L 14.20

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegen eine Teilorganisation der Hizb

    Für die angeordneten Ermittlungsmaßnahmen genügen sachlich zureichende Gründe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 - juris Rn. 27 und vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 1011/10 - juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 8/15 - juris Rn. 4; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 - juris Rn. 11; OVG Koblenz, Beschluss vom 9. August 2018 - 7 E 10306/18 - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).

    Dass sich der Antragsteller hierbei nicht auf allgemein zugängliche, sondern auf nachrichtendienstliche Quellen gestützt hat, steht deren Berücksichtigung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Insoweit besteht regelmäßig eine tragfähige Auffindungseristtung, dass diese Personen im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben und die für das Verbotsverfahren von Bedeutung sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 - juris Rn. 5 mit umfangr. Nachw.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 1 S 3255/21

    Anfechtung bzw. Widerruf einer prozessualen Erledigungserklärung

    Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe der Antragsteller blieben ohne Erfolg (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018 - 1 S 13.18 - juris; BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 - 1 BvR 95/19 - juris).
  • VG Freiburg, 20.08.2021 - 4 K 3597/19

    Durchsicht eines einem Verein gehörenden Datenträgers im Zuge eines gegen diesen

    In gleichem Sinn haben die mit der Sicherstellung der Dateien ebenfalls befassten Berliner Verwaltungsgerichte entschieden (VG Berlin, Beschl. v. 20.02.2018 - 29 L 35.18 -, OVG Berlin-Brbg, Beschl. v. 10.12.2018 - 1 S 13.18 -, juris); die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg (BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 - 1 BvR 95/19 -, juris).

    Schließlich greifen auch die Zweifel der Antragsteller daran, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständige Behörde im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG sei, und die Zweifel daran, dass kein Verstoß gegen das sogenannte Trennungsprinzip (in organisatorischer und informationeller Hinsicht) vorliege, nicht durch (vgl. OVG Berlin-Brbg, Beschl. v. 10.12.2018 - 1 S 13/18 -, juris, Rn. 17, 20 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 95/19

    Keine Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch Versagung

    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -,.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13

    Vereinsverbot des Charters Hells Angels MC Oder City; Teilorganisation Oder City

    Für den Austausch von Ermittlungsdaten zwischen dem Beklagten und dem als Hilfsbehörde tätig werdenden Polizeipräsidium Brandenburg liegt eine bereichsspezifische Regelung sowohl hinsichtlich der Anforderung von Seiten der Verbotsbehörde als auch der (Rück-)Übermittlung an diese vor (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 - juris Rn. 17 - 18, mit nachfolgendem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 12. März 2019 - 1 BvR 95/19 - sowie allgemein zu den bereichsspezifischen Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - juris Rn. 169).
  • VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16

    1. Die in der Russischen Föderation im September 2022 angeordnete

    Auf die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verweisung kommt es nicht an; für eine Durchbrechung der Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung, die allenfalls bei einem "extremen Verstoß" zu prüfen wäre, ist vorliegend nichts ersichtlich (vgl. zur Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen u.a.: BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 9 AV 1.94 - juris Rn. 5, vom 17. März 1999 - BVerwG 1 WB 80.98 - juris Rn. 6, vom 27. Juni 2013 - BVerwG 8 AV 2.12 - juris Rn. 6 f. und vom 9. Juni 2020 - BVerwG 6 AV 3.20 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 - juris Rn. 10 und vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 - juris Rn. 3; VG Potsdam, Beschluss vom 15. November 2021 - 9 K 5365/17.A - juris Rn. 19).
  • VG Potsdam, 15.11.2021 - 9 K 5365/17
    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung ist allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1994 - 9 AV 1.94 -, juris Rn. 5, vom 17. März 1999 - 1 WB 80.98 -, juris Rn. 6, vom 27. Juni 2013 - 8 AV 2.12 -, juris Rn. 6 f. und vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3.20 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris Rn. 10 und vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -, juris Rn. 3), wofür vorliegend nichts ersichtlich ist.
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