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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2019 - 11 S 87.18   

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https://dejure.org/2019,2713
OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2019 - 11 S 87.18 (https://dejure.org/2019,2713)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2019 - 11 S 87.18 (https://dejure.org/2019,2713)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2019 - 11 S 87.18 (https://dejure.org/2019,2713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 27 Abs 1a Nr 1 AufenthG 2004, § 28 AufenthG 2004, Art 6 GG
    Zurückdrängung einwanderungspolitischer Belange durch die Erfüllung familiärer Pflichten in Form der Beistandsgemeinschaft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG, § 27 Abs 1a Ziff 1 AufenthG, § 28 AufenthG, § 54 Abs 2 Nr 8a AufenthG, Art 6 GG
    Vietnam; Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs; Ehe mit deutschem Staatsangehörigen ; Karta Pobytu; Schengen-Visum; Durchführung des Visumverfahrens ; aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar; Pflegebedürftigkeit des Ehemannes ; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2019 - 11 S 87.18
    Darauf, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 - juris, Rn. 15 f. m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 - juris, Rn. 14 f. m.w.N.).

    Für die Entscheidung, vom Visumsverfahren nicht abzusehen, bleibt mit Blick auf Art und Umfang der Einschränkungen des Ehemannes und die hierdurch nahezu durchgehend erforderliche Anwesenheit der Antragstellerin kein Raum, vielmehr erweist sich nur das Gewähren einer Ausnahme als ermessensgerechte Betätigung (vgl. zur Reduzierung des behördlichen Ermessens: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 - juris, Rn. 21; Huber, AufenthG/Huber, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 5 Rn. 13-20).

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2019 - 11 S 87.18
    Darauf, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 - juris, Rn. 15 f. m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 - juris, Rn. 14 f. m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 11.11.2011 - 3 A 862/10

    Zum Vorliegen einer Scheinehe (im Einzelfall hier verneint)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2019 - 11 S 87.18
    (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 2011 - 3 A 862/10 - juris, Rn. 22).
  • VGH Bayern, 24.04.2019 - 10 CS 18.2542

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Fälle der Krankheit und Pflegebedürftigkeit des Ehepartners, die diesen mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen sein lassen, sind insoweit als verfassungsrechtlich gebotene Anwendungsfälle von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu nennen (ausführlich BVerfG, B.v. 15.5.2011 - 2 BvR 1367/10 - juris Rn. 13 ff, 20 f.; ferner z.B. OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.2.2019 - OVG 11 S 87.18 - juris Rn. 8).

    Ist eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens zu bejahen, weil der Ehemann auf die ständige Anwesenheit der Antragstellerin angewiesen ist, wird auch das insoweit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestehende Ermessen der Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin "auf Null" reduziert sein (OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.2.2019 - OVG 11 S 87.18 - juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 20.9.2012 - 11 S 1608/12 - juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2020 - 13 ME 30/20

    Abschiebungsandrohung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Für die Annahme einer Scheinehe in diesem Sinne ist erforderlich, dass die Verlobten oder Ehegatten die Ehe mit ihren gesetzlichen und sittlichen Pflichten, also eine wie auch immer geartete, aber auf gegenseitiger Verbundenheit und Achtung beruhende Partnerschaft oder personale Beziehung nicht wollen und es ihnen ausschließlich um die Erlangung an die Ehe geknüpfter aufenthaltsrechtlicher Vorteile geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2011 - BVerwG 1 C 11.10 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Urt. v. 11.11.2011 - 3 A 862/10 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2019 - OVG 11 S 87.18 -, juris Rn. 11 ff.; und zur praktischen Durchführung der Scheinehenüberprüfung: Nr. 27.1a.1.1.2 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - v. 26.10.2009, GMBl. S. 877).
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