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OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 5 N 35.16 |
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Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 10 Abs 1 ÄApprO, § 18 ÄApprO, § 19 Abs 1 S 2 ÄApprO
Auswirkungen des Dauerleidens eines Prüflings; (keine) Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO, § 60 Abs 1 S 1 VwVfG, § 10 Abs 1 ÄApprO, § 18 ÄApprO, § 19 Abs 1 S 2 ÄApprO
Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung; Vergleich; Dauerleiden des Prüflings; Gebot der Chancengleichheit; (keine) Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis; Berufungszulassungsantrag; keine ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 13.12.1985 - 7 B 210.85
Prüfung - Dauerleiden
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 5 N 35.16
Das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit schließt es daher aus, eine von den Auswirkungen des Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 7 B 210.85 -, juris Rn. 6).Wenn er unter dieser Voraussetzung das Studium der Humanmedizin aufgenommen und sich der Ärztlichen Prüfung unterzogen hat, kann er von den damit verbundenen und ihm insoweit auch zurechenbaren Risiken nicht im Hinblick auf ungewisse Möglichkeiten einer späteren Heilung entlastet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 7 B 210.85 -, juris Rn. 7).
- BVerwG, 16.02.2017 - 6 B 58.16
Bachelor-Prüfung; Modulprüfungen; Bewertung versäumter Prüfungen als nicht …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 5 N 35.16
Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dieses Grundrecht normativen Regelungen nicht entgegensteht, die den einseitigen Abbruch eines Prüfungsverfahrens durch den Prüfungsteilnehmer ausschließen; vielmehr kann der Normgeber, wie in der Approbationsordnung für Ärzte geschehen, festlegen, dass das Prüfungsverfahren nur durch das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen wird (…vgl. Urteil vom 14. Juli 1982 - BVerwG 7 C 74.78 -, juris Rn. 15 ff., und Beschluss vom 16. Februar 2017 - BVerwG 6 B 58.16 -, juris Rn. 8).Das wäre aber der Fall, wenn sie aus eigenem Entschluss ohne nachteilige Folgen das Prüfungsverfahren beenden könnten, weil sie auf diese Weise in die Lage versetzt würden, normativ festgelegte Zeiträume und Fristen für das Ablegen von Teilprüfungen sowie für das Absolvieren von Wiederholungsprüfungen nicht beachten zu müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Februar 2017 - BVerwG 6 B 58.16 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.).
- BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82
Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 5 N 35.16
Denn sie dient im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens dazu, ungeeignete Bewerber auszuschließen und damit die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/82 -, juris Rn. 66 und 93 ff.). - BVerwG, 14.07.1982 - 7 C 74.78
Zulässigkeit des Ausscheidens aus einer begonnenen Prüfung vor ihrem endgültigen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 5 N 35.16
Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dieses Grundrecht normativen Regelungen nicht entgegensteht, die den einseitigen Abbruch eines Prüfungsverfahrens durch den Prüfungsteilnehmer ausschließen; vielmehr kann der Normgeber, wie in der Approbationsordnung für Ärzte geschehen, festlegen, dass das Prüfungsverfahren nur durch das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen wird (vgl. Urteil vom 14. Juli 1982 - BVerwG 7 C 74.78 -, juris Rn. 15 ff., …und Beschluss vom 16. Februar 2017 - BVerwG 6 B 58.16 -, juris Rn. 8).
- VG Mainz, 09.08.2018 - 1 K 760/17
Erscheinungspflicht des Prüflings zur Staatsprüfung
aa) Durch die Zulassung des Anwärters zur Zweiten Staatprüfung entsteht ein öffentliches-rechtliches Prüfungsrechtsverhältnis nach § 17 Abs. 2 Satz 1 LVO, von dem sich der Anwärter grundsätzlich nicht einseitig lösen kann und das regelmäßig dadurch beendet wird, dass die Zweite Staatsprüfung bestanden oder nach Ablegung der in der LVO vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeit endgültig nicht bestanden worden ist (vgl. zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2018 - OVG 5 N 35.16 -, juris Rn. 7).