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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2018 - 6 N 13.18   

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https://dejure.org/2018,12660
OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2018 - 6 N 13.18 (https://dejure.org/2018,12660)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.05.2018 - 6 N 13.18 (https://dejure.org/2018,12660)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Mai 2018 - 6 N 13.18 (https://dejure.org/2018,12660)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Leitlinien für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Antrag auf Zulassung der Berufung; Beihilfe für indirekte CO2-Kosten; Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 23. Juli 2013; Leitlinien für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012; Strompreiskompensation; von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2018 - 6 N 13.18
    Mit ihrem Einwand, dass der beihilferechtliche Grundsatz, wonach untrennbare Handlungen als eine einheitliche Handlung zu betrachten seien, es verbiete, die streitbefangenen Produktionsschritte isoliert zu betrachten, stützt sich die Klägerin auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff des Unternehmens nach dem EG-Kartellrecht bei einer Einkaufstätigkeit (Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03 P- Slg. 2006 Rn 26), ohne aufzuzeigen, aus welchen Gründen die dort angestellten Erwägungen dazu zwingen sollen, die Oberflächenveredelung von Aluminiumhalbzeug unter die "erste Bearbeitung von Aluminium" im Sinne des in Anhang II der Leitlinien der Kommission genannten Sektors 2742 zu fassen.
  • VG Berlin, 27.11.2020 - 26 K 412.18
    Dieses Ziel wird aber bereits erreicht, wenn derjenige Produktionsabschnitt gefördert wird, der nach Einschätzung der Kommission dem höchsten Verlagerungsrisiko ausgesetzt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2018 - OVG 6 N 13.18 - juris Rn. 6).

    Für einen separaten Produktionsschritt, der nicht notwendig für die Zuordnung zu einem der in den Beihilfe-Leitlinien aufgeführten NACE-Codes ist, und der selbst nicht als beihilfefähig in der dortigen Liste sowie den Explanatory Notes enthalten ist, kann unabhängig davon, ob das Ergebnis dieses Schritts schon als Endprodukt vermarktungsfähig ist oder nicht, keine Beihilfe zur Strompreiskompensation gewährt werden (siehe ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2018 - OVG 6 N 13.18 - juris Rn. 6).

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