Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,11387
OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20 (https://dejure.org/2023,11387)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.05.2023 - 10 N 88.20 (https://dejure.org/2023,11387)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Mai 2023 - 10 N 88.20 (https://dejure.org/2023,11387)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,11387) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 3a BauGB
    Öffentliches Baurecht: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Schaffung von 11 Wohnungen; Maß der baulichen Nutzung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 3a BauGB
    Maß der baulichen Nutzung - nähere Umgebung - Baublock - äußeres Erscheinungsbild - absolute Größe der Gebäude - Maßfaktoren - Gebäudegrundfläche - Geschosszahl - Gebäudehöhe - äußere Wahrnehmbarkeit - Straßenebene - Vogelperspektive - fortwirkende ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20
    Unzulässig wäre es deshalb, Gebäude allein mit derselben Geschosszahl unabhängig von ihrer Grundfläche als Referenzobjekte zu betrachten (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Er ist für die in der Vorschrift bezeichneten Merkmale jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

    Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

    Vielmehr ist etwa der Maßfaktor der Gebäudegrundfläche, der nach der zitierten Rechtsprechung für das äußere Erscheinungsbild der Gebäude bei der Bestimmung ihrer absoluten Größe zu berücksichtigten ist (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 20), regelmäßig wohl eher aus der Vogelperspektive zu beurteilen (so auch das Verwaltungsgericht, EA S. 6).

    Die erste Frage nach dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter Ausblenden der Grundfläche eines vermeintlichen Referenzobjekts (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 28 f.) ist in der von der Klägerin bereits selbst (ebd., S. 28) angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf die entsprechende vorangegangene Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) verneinend beantwortet.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 - 10 N 75.22

    Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs - Rechtsanwaltskammer - (intendiertes)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles hingegen darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, so hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17

    Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20
    Unter dem Blickwinkel der übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie dem Maß der baulichen Nutzung, hier nach den Maßfaktoren der Grundfläche und der Geschosszahl, sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung und umgekehrt die Wirkung der Umgebung auf das Bauvorhaben in der Regel auf einen engeren Kreis begrenzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.).

    Wie oben (unter II.1.a)) bereits ausgeführt, ist für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung grundsätzlich nur das an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 20.02.2003 - 15 B 00.1363

    Stellplatzpflicht bei Nutzungsänderung; Begriff der Nutzungsänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20
    Er betraf die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinn, die bauplanungsrechtlich dort ohne Weiteres zulässig war (BayVGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 15 B 00.1363 - juris Rn. 30).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, die Nutzungsänderung setze jedenfalls in dem konkreten Fall genehmigter bisheriger Nutzungen nicht voraus, dass sich die neue Nutzung an eine bisher konkret ausgeübte Nutzung anschließe, vielmehr genüge es, wenn die frühere Nutzungsart noch von einer Baugenehmigung gedeckt sei, was dort der Fall sei (BayVGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 15 B 00.1363 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.431

    Versagung der Baugenehmigung für Einfamilienhaus - Außenbereich im Innenbereich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20
    Auch wenn die Verkehrsauffassung, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, bei Grundstücken in Innenstadtlage einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen mag als bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - juris Rn. 21), und auch wenn Planung und Vorbereitung der Bebauung eines großen Grundstücks mehr Zeit in Anspruch nehmen mögen als bei einem ehemals etwa mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück (vgl. BVerwG, ebd.), kann jedenfalls hier nach Verstreichen von rund 70 Jahren seit der Zerstörung nicht mehr die Rede davon sein, dass nach der Verkehrsauffassung immer noch mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist, wenn das Zulassungsvorbringen nichts dazu darzulegen vermag, dass nach der Zerstörung alsbald und fortlaufend ein Wiederaufbau angestrebt worden sei (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2017 - 8 A 10859/17 - juris Rn. 32 - Bauvoranfrage zum Wiederaufbau einer brandzerstörten Lagerhalle innerhalb eines halben Jahres) und er sich nur aufgrund behördlicher Einwendungen oder wegen des besonderen Umfangs des Bauprojekts und sich daraus ergebenden Verzögerungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 9 ZB 22.431 - juris Rn. 9 m.w.N.) über einen deutlich länger als zehn Jahre währenden Zeitraum (vgl. BayVGH, ebd.) hingezogen hat.

    In jenem Fall ging es - anders als hier - nicht um die bauplanungsrechtliche Frage des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung für den vermeintlichen Wiederaufbau eines vor mehreren Jahrzehnten beseitigten Altbestandes (vgl. dagegen BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2022, a.a.O., Rn. 9).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20
    Auch wenn die Verkehrsauffassung, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, bei Grundstücken in Innenstadtlage einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen mag als bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - juris Rn. 21), und auch wenn Planung und Vorbereitung der Bebauung eines großen Grundstücks mehr Zeit in Anspruch nehmen mögen als bei einem ehemals etwa mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück (vgl. BVerwG, ebd.), kann jedenfalls hier nach Verstreichen von rund 70 Jahren seit der Zerstörung nicht mehr die Rede davon sein, dass nach der Verkehrsauffassung immer noch mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist, wenn das Zulassungsvorbringen nichts dazu darzulegen vermag, dass nach der Zerstörung alsbald und fortlaufend ein Wiederaufbau angestrebt worden sei (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2017 - 8 A 10859/17 - juris Rn. 32 - Bauvoranfrage zum Wiederaufbau einer brandzerstörten Lagerhalle innerhalb eines halben Jahres) und er sich nur aufgrund behördlicher Einwendungen oder wegen des besonderen Umfangs des Bauprojekts und sich daraus ergebenden Verzögerungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 9 ZB 22.431 - juris Rn. 9 m.w.N.) über einen deutlich länger als zehn Jahre währenden Zeitraum (vgl. BayVGH, ebd.) hingezogen hat.

    Vielmehr zeigt gerade auch der von der Klägerin geschilderte historische Ablauf (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 10 f.; Schriftsatz vom 18. Februar 2021, S. 3 - 6), dass bis zu ihrem eigenen Eigentumserwerb im Jahr 2015 niemand sich fortlaufend um einen Wiederaufbau bemüht und ernsthafte Versuche zum Wiederaufbau des zerstörten Altbestandes unternommen hat, wie es die Rechtsprechung für eine mit dem Wiederaufbau rechnende Verkehrsanschauung bei einem sich über viele Jahre erstreckenden Zeitraum als Alternative zu einem - anders als hier - nur kurzen Zeitablauf verlangt (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O., Rn. 22; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2022, a.a.O., Rn. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.08.2020 - 2 L 87/18

    Bauvorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20
    Aufgrund seines Ausnahmecharakters, der durch die ausdrückliche Normierung des Einzelfallerfordernisses noch zusätzlich unterstrichen wird, ist § 34 Abs. 3a BauGB kein Mittel dafür, die städtebauliche Situation in einem nicht beplanten Baugebiet umzustrukturieren (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 Bf 213/11 - juris Rn. 57 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. August 2020 - 2 L 87/18 - juris Rn. 31, und Beschluss vom 25. Juni 2021 - 2 M 42/21 - juris Rn. 39).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - 10 N 4.21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Richtigkeitszweifel; besondere

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20
    Dabei verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht durch einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung - oder im Nachgang eines Verzichts auf diese schriftsätzlich - begehrt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2022 - OVG 10 N 4/21 - juris Rn. 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20
    aa) Ausnahmsweise ist eine fortwirkende Berücksichtigungsfähigkeit von beseitigtem Altbestand in der Rechtsprechung allein unter der Voraussetzung anerkannt, dass nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist, etwa indem über die Genehmigung einer Neubebauung noch ein Verwaltungsverfahren anhängig ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50/08 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2021 - 2 M 42/21

    Gestattung von Baumaßnahmen und Nutzungsänderung im vorläufigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20
    Aufgrund seines Ausnahmecharakters, der durch die ausdrückliche Normierung des Einzelfallerfordernisses noch zusätzlich unterstrichen wird, ist § 34 Abs. 3a BauGB kein Mittel dafür, die städtebauliche Situation in einem nicht beplanten Baugebiet umzustrukturieren (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 Bf 213/11 - juris Rn. 57 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. August 2020 - 2 L 87/18 - juris Rn. 31, und Beschluss vom 25. Juni 2021 - 2 M 42/21 - juris Rn. 39).
  • BVerwG, 25.03.1999 - 4 B 15.99
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2017 - 8 A 10859/17

    Bauvoranfrage; Bestimmtheit; Wiedererrichtung einer durch Brand zerstörten

  • OVG Hamburg, 25.02.2015 - 2 Bf 213/11

    Zum Anspruch auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zweier Anbauten an

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 10 N 34.10

    Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Gewerbebetrieb;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 10 B 8.18

    Berufung; Bauplanungsrechtlicher Vorbescheid; Rechtsanspruch auf Erteilung;

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

  • VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 2905/21

    Aufstockung eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses um ein Staffelgeschoss

    Denn das von außen wahrnehmbare Erscheinungsbild des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung ist nicht auf den Blick von der Erschließungsstraße aus zu reduzieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.5.2023, 10 N 88/20, juris Rn. 16; VGH München, Beschl. v. 22.2.2023, 2 ZB 21.2361, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.2.2019, 1 ME 151/18, juris Rn. 10; Beschl. v. 21.12.2005, 1 LA 8/05, juris Rn. 9; OVG Münster, Urt. v. 30.10.2010, 7 A 853/09, juris Rn. 46).
  • VG Karlsruhe, 18.10.2023 - 4 K 1112/23

    Wahrung der Abstandsfläche bei Eigentümeridentität; Einfügen eines Bauwerks;

    Aufgrund seines Ausnahmecharakters, der durch die ausdrückliche Normierung des Einzelfallerfordernisses noch zusätzlich unterstrichen wird, ist § 34 Abs. 3a BauGB kein Mittel dafür, die städtebauliche Situation in einem nicht beplanten Baugebiet umzustrukturieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.05.2023 - 10 N 88/20 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20

    Öffentliches Baurecht: Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Erweiterung

    Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne dieser Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, der der erkennende Senat folgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 37, zuletzt: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senates vom 11. Mai 2023 - OVG 10 N 88.20 -, EA 4f.), auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt hingegen nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senates vom 11. Mai 2023 - OVG 10 N 88.20 -, EA 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2023 - 2 A 577/21
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 10 N 88/20 -, juris Rn. 25 f.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht