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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 1 B 67.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,55068
OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 1 B 67.11 (https://dejure.org/2013,55068)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2013 - 1 B 67.11 (https://dejure.org/2013,55068)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - 1 B 67.11 (https://dejure.org/2013,55068)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG
    Beteiligung Privater an der Notfallrettung in Berlin

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 RettDG BE, § 5 Abs 1 RettDG BE, § 6 Abs 1 RettDG BE
    Rettungsdienst; Notfallrettung; Ordnungsaufgabe; Aufgabenübertragung; private Dritte; Berliner Feuerwehr; Hilfsorganisationen; Rangfolge; Privilegierung; besonderer Fall; Bedarf; Bundeswehr; Unionsrecht; Dienstleistungskonzession

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-274/09

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 1 B 67.11
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2011 (Rs. Stadler, C-274/09, juris) handelt es sich bei einem Vertrag über Rettungsdienstleistungen nach dem sog. "Konzessionsmodell", das auch dem Berliner Rettungsdienstgesetz zugrunde liegt (vgl. § 20, § 21 RDG), nicht um einen Dienstleistungsvertrag, sondern um eine Dienstleistungskonzession (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2011, a.a.O., juris Rn. 22 ff., 48).

    Das setzt allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass an dem betreffenden Vertrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2011, a.a.O., juris Rn. 49).

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 1 B 67.11
    Auch die Privilegierung der Hilfsorganisation unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - juris Rn. 34 ff., s. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. August 1996, a.a.O., Rn. 31 ff.).

    Ein solches Verständnis vermag der Senat auch der vom Verwaltungsgericht hierfür zitierten Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O., juris Rn. 38) nicht zu entnehmen; die zitierte Wendung stellt weder eine tragende Erwägung dieser Entscheidung noch eine abschließende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG dar.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12

    Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW);

    Wie die zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und der Berliner Feuerwehr im Jahr 2003 vereinbarten Schutzziele für den Rettungsdienst in Form festgelegter Eintreffzeiten (Hilfsfristen für die Schutzzonen A und B) deutlich machen, hat die Feuerwehr ein bestimmtes Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 - OVG 1 B 67.11 - juris Rn. 33, sowie Abgh.-Drs. 16/14928).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18

    Bindungswirkung der Zulassung der Berufung; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Berliner Feuerwehr "im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen hat, wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können" (Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Leitsatz 12 und Rn. 195 ff., vgl. bereits Urteil vom 11. Juni 2013 - OVG 1 B 67.11 - juris Rn. 33).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12

    Rettungsdienst; Leistungsklage; Rückzahlung von Gebühren; Rettungseinsätze der

    Zum anderen waren die Fahrzeuge der Bundeswehr aufgrund der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über den Einsatz eines am Bundeswehrkrankenhaus Berlin stationierten Notarztwagens zur Leistung eines Beitrages zum Rettungsdienst im Land Berlin von Mai/Juni 2005 organisatorisch in die Berliner Feuerwehr integriert (s. dazu i. E. Urteil des Senats vom 16. Juni 2013 - OVG 1 B 67.11 - juris Rn. 34).
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