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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13 (https://dejure.org/2015,19534)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2015 - 1 B 13.13 (https://dejure.org/2015,19534)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 1 B 13.13 (https://dejure.org/2015,19534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 Abs 2 S 1 VwGO, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Spielhalle; Gerätereduzierung; Geräteaufstellung; Art und Weise; Gerätezahl; Beschränkung; Speisen und Getränke; entgeltliche Abgabe; Anwendbarkeit; Verfassungsmäßigkeit; Berufsfreiheit; Eigentumsfreiheit; Übergangsregelung; Notifizierung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 43 Abs 2 S 1 VwGO, Art ... 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 30 Abs 1 VerfGHG BE, § 2 Abs 2 S 1 SpielhG BE, § 2 Abs 2 S 3 SpielhG BE, § 6 Abs 1 S 1 SpielhG BE, § 8 Abs 3 SpielhG BE, Art 1 Nr 3 EGRL 34/98, Art 1 Nr 4 EGRL 34/98, Art 1 Nr 11 EGRL 34/98, Art 8 Abs 1 S 1 Halbs 1 EGRL 34/98
    Spielhalle; Gerätereduzierung; Geräteaufstellung; Art und Weise; Gerätezahl; Beschränkung; Speisen und Getränke; entgeltliche Abgabe; Anwendbarkeit; Verfassungsmäßigkeit; Berufsfreiheit; Eigentumsfreiheit; Übergangsregelung; Notifizierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13
    Hierdurch könnten sogar objektive Berufswahlschranken gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, GewArch 2009, 26; vgl. ferner BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [304]).

    Dass die gesetzliche Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht konsequent und konsistent der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 309 ff.), kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

    Das Berliner Spielhallengesetz ist vielmehr auch Ausdruck des Bestrebens, das Regelungssystem des Automaten- und Glücksspielrechts konsistent auszugestalten, um dem kritisierten Nachholbedarf an Suchtprävention beim gewerblichen Automatenspiel zu begegnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a. a. O., S. 305 = juris Rn. 100; Dyckmans, Sucht 2011, 289 ).

    Angesichts dessen sind die Verhinderung von Glücksspielsucht und die wirksame Suchtbekämpfung nicht nur als hinreichende, sondern als überragend wichtige Gemeinwohlziele einzustufen, gerade weil diese Sucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 29; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 99 ; s. auch EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - C-243/01 - [Gambelli u. a.], Slg. 2003, I-13076 = juris Rn. 67 m. w. N., und 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 - juris Rn. 25 ff).

    Insoweit reicht es aus, wenn mit Hilfe der Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1983 - 1 BvR 1008/79 u. a. -, BVerfGE 63, 88 = juris Rn. 97; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, 293 = juris Rn. 51; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 112; BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 31 und 39).

    Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 48, und 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 - Rn. 45; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 27.03.1987 - 1 BvR 850/86

    Spielgeräte - Verfassungsmäßigkeit - Begrenzung der Geldspielgeräte - Spielhalle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13
    Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195).

    ... Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom 8. Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom "Recht der Spielhallen" nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden.

    Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Annahme des Gesetzgebers, durch die Reduzierung von Geldspielgeräten in Spielhallen würden Spielanreize zurückgeführt, offensichtlich fehlsam wäre (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 1 BvR 2576/04 -, BVerfGE 117, 163 [189]); die dem Gesetz zugrunde gelegte Vorstellung des Gesetzgebers entspricht - im Gegenteil - sogar der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O.).

    Ihm ist zudem entgegenzuhalten, dass die Geld- oder Warenspielgeräte durch andere Geräte - etwa Unterhaltungsspielgeräte - ersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O.) und insoweit weitere Umsätze generiert werden könnten.

    Es liegt bereits kein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da es insoweit lediglich um die eigentumsrechtlich nicht geschützte Beeinträchtigung von Chancen und Erwerbsmöglichkeiten geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O.).

  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 129/13

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13
    ... Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 - Rn. 127, und Urteile vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 34 ff., und 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 58 f., jeweils m. w. N.).

    Der Berliner Gesetzgeber war jedoch zu der in § 9 Abs. 1 SpielhG ausdrücklich vorgenommenen Ersetzung von § 3 Abs. 2 SpielV nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG befugt (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O. Rn. 38; a. A. Degenhart, DVBl 2014, 416 , jeweils m. w. N.).

    Insoweit kann offen bleiben, ob die Änderungen des Spielhallengesetzes letztlich eine aus der Sicht des Bundesrechts vollständige Ablösung der bundesrechtlichen Vorschriften zum Recht der Spielhallen enthalten oder nur eine - hier unbedenklich zulässige - Teilersetzung im Sinne einer eigenverantwortlichen und abgrenzbaren Teilbereichsregelung (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O., Rn. 39 ff.).

    "Diesbezüglich nimmt, wie vorzitiert wiedergegeben, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin für sich die Befugnis in Anspruch, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (VerfGH Berlin, a.a.O., Rdn. 47 m.w.N.), wobei Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab die Landesverfassung bleibe, soweit diese vorsehe, dass die Landesstaatsgewalt die grundgesetzliche Kompetenzordnung zu wahren habe (s. im Einzelnen VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 -, Juris, Rdn. 34 ff.).

    Sollten sich solche gegenläufigen Effekte nachweislich einstellen und eine andere Einschätzung der Geeignetheit dieser oder anderer Vorkehrungen gegen die Spielsucht erfordern, trifft den Gesetzgeber im Rahmen seiner Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O., Rn. 63 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 - Rn. 37).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13
    Es schützt neben der Berufswahl (die Entscheidung, einen bestimmten Beruf zu ergreifen) die freie Berufsausübung, d.h. die gesamte berufliche Tätigkeit, insbesondere Form, Mittel und Umfang sowie gegenständliche Ausgestaltung der Betätigung (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 10 zu Art. 12), wobei unter Beruf jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen ist, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [212]).

    Dies ist der Fall, wenn die - kompetenzgemäß erlassene - eingreifende Norm durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O., S. 213).

    Objektive Berufswahlbeschränkungen, die den Zugang zum Beruf anhand objektiver Kriterien reglementieren, die weder mit den Eigenschaften des Betroffenen in Zusammenhang stehen, noch von ihm beeinflusst werden können, unterliegen demgegenüber den höchsten Anforderungen: Sie sind "nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind" (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 408; Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O., S. 214).

    Die in Rede stehende Regelung ist unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O., S. 218) verhältnismäßig.

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13
    VerfGH Bln, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -.

    Diesem Einwand kann schon mit Blick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 20. Juni 2014 (- VerfGH 96/13 -, juris) und die Vorschrift des § 30 Abs. 1 VerfGHG nicht gefolgt werden.

    Dem dürfte es eher entsprechen, hier von zwei jeweils eigenständigen Gesamtregelungen auszugehen, nämlich dem in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verbliebenen - im Kern die Regelungen über die technische Beschaffenheit der Spielgeräte treffenden - Recht der Automatenaufstellung einerseits und dem in die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergegangenen - die Regelungen über die räumliche Ausgestaltung vor Ort betreffenden - Recht der Spielhallen andererseits (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -, Juris, Rdn. 51), wobei § 3 Abs. 2 SpielVO seinerseits aus den bereits angeführten Gründen § 33i GewO zuzuordnen ist (vgl. auch Ziff. 3.1.2. des Musterentwurfs des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" zu einer Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV -, abgedruckt in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, Stand März 2014, Nr. 226, wonach § 3 Abs. 2 SpielVO ebenfalls der Bestimmung des unter Ziff. 3 angeführten § 33i GewO zugeordnet wird).

    Dass die Anzahl der höchstzulässigen Geräte in Spielhallen wohl unverändert geblieben ist, wie die Antragstellerin geltend macht, dürfte freilich - bruchlos mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin - seinen Grund eher darin finden, dass die (insoweit geringeren) Anforderungen der Spielverordnung nach Art. 125a GG Gültigkeit behalten, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2014, a.a.O., Juris, Rdn. 52).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13
    Hierdurch könnten sogar objektive Berufswahlschranken gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, GewArch 2009, 26; vgl. ferner BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [304]).

    Angesichts dessen sind die Verhinderung von Glücksspielsucht und die wirksame Suchtbekämpfung nicht nur als hinreichende, sondern als überragend wichtige Gemeinwohlziele einzustufen, gerade weil diese Sucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 29; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 99 ; s. auch EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - C-243/01 - [Gambelli u. a.], Slg. 2003, I-13076 = juris Rn. 67 m. w. N., und 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 - juris Rn. 25 ff).

    Insoweit reicht es aus, wenn mit Hilfe der Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1983 - 1 BvR 1008/79 u. a. -, BVerfGE 63, 88 = juris Rn. 97; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, 293 = juris Rn. 51; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 = juris Rn. 112; BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 31 und 39).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13
    ... Die Regelungen zur Einzelaufstellung einschließlich des Abstands und der Notwendigkeit von Sichtblenden zwischen den einzelnen Geräten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG, die von § 3 Abs. 2 Satz 2 der fortgeltenden bundesrechtlichen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) abweicht, ist von der Landesgesetzgebungskompetenz erfasst (vgl. aber StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, Urteilsabdruck S. 81 ff. ).

    Auch dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 (- 1 VB 15/13 -, Juris) vermag der Senat letztlich nichts zu entnehmen, was zwingend auf eine Verfassungswidrigkeit der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG schließen lassen würde.

    Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Abschreibungsfrist für Spielautomaten vier Jahre betrage, rechtfertigt keine andere Entscheidung, da der Gesetzgeber keine Vollamortisation ermöglichen muss (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 438), vorrangig bereits abgeschriebene Geräte entfernt und nicht abgeschriebene Geräte im Übrigen auch anderweitig - etwa durch Verkauf - verwertet werden können.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13
    Denn die weiteren von der Klägerin erwähnten Bestimmungen im SpielhG Bln (Erlöschensregelung für nach § 33i GewO erteilte Spielhallenerlaubnisse, Abstandsgebote, Verbot von Mehrfachkonzessionen, Erfordernis einer Aufsichtsperson, Eingangskontrolle, Verlängerung der Sperrzeit usw.) sind ebenfalls verfassungskonform (vgl. Urteil des Senats vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, UA S. 46 ff.).

    Angesichts der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsguts halten die Eingriffe auch insoweit der geforderten strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung stand (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 325; Urteil des Senats vom 11. Juni 2015, a.a.O., S. 66 f.).

    Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Hinweis der Klägerin auf "die Abstandsregelungen und das Verbot der Mehrfachkonzessionen in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln" sowie auf die weiteren Restriktionen keine andere Entscheidung (ebenso im Ergebnis zu den Spielhallengesetzen des Saarlands und Hamburgs: VG des Saarlandes, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 1 K 354/13 -, juris Rn. 53 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 17 K 2429/13 -, juris Rn. 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 11. Juni 2015, a.a.O., S. 70 f.).

  • BVerfG, 09.07.1986 - 1 BvR 413/86

    Gewerberecht - Peep-Show - Sittenwidrige Veranstaltungen - Sachliche Erwägungen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13
    Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195).

    ... Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom 8. Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom "Recht der Spielhallen" nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13
    Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 S 1110/07 -) gehöre das Geräteaufstellrecht nicht zu den übertragenen Materien.

    Die in der Antragsschrift wörtlich wiedergegebene Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2009 (- 6 S 1110/07 -, Juris, Rdn. 45) ist für den vorliegenden Fall kaum aussagekräftig.

  • VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12

    Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

  • BVerwG, 08.05.1985 - 1 B 34.85

    Auslegung der Formulierung "höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte" in § 3

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 54.88

    Verfassungsmäßigkeit des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO - Geltungsumfang des § 3 Abs. 3

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wassertarife 2004/2005

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der

  • VG Hamburg, 10.12.2014 - 17 K 2429/13

    Zur Vereinbarkeit beschränkender Regelungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes

  • VG Saarlouis, 12.12.2014 - 1 K 354/13

    Vereinbarkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes mit höherrangigem Recht;

  • BVerwG, 05.03.1968 - I C 21.67

    Zulassung durch die Behörde vor Inbetriebnahme von Geldspielgeräten -

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2014 - 7 ME 90/13

    Anknüpfung der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV an das Datum der

  • BVerwG, 28.05.1963 - I C 39.61

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 21.83

    Spielhallen-Betriebsstätten - Gewerbeausübung - Betriebseigenschaft -

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 19.07.2012 - C-213/11

    Fortuna - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • Drs-Bund, 22.09.2006 - BT-Drs 16/2691
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

  • KG, 02.07.2013 - 3 Ws (B) 622/12

    Ordnungswidrigkeit: Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin zur Regelung des

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 151/11

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

    Die Wertung des Gesetzgebers ist nicht zu beanstanden, auch eine geringere Zahl von Geldspielgeräten reduziere innerhalb der einzelnen Spielhalle den Anreiz weiterzuspielen, weil auch von mehr Geldspielgeräten wegen ihrer gemeinsamen Verfügbarkeit innerhalb eines Raumes bzw. einer Spielhalle ein zusätzlicher oder höherer Anreiz ausgeht als von einer niedrigeren Anzahl (vgl. zur Erforderlichkeit der Gerätereduzierung: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, a.a.O., juris Rn. 165; Beschl. v. 27.3.1987, 1 BvR 850/86 u.a., NVwZ 1987, 1067; StGH BaWü, Urt. v. 17.6.2014, 15/13, 1 VB 15/13, juris Rn. 334; vgl. zur Gerätereduzierungspflicht bezogen auf eine Einzelspielhalle: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 7.15, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 13.13, juris Rn. 59).
  • VG Berlin, 29.11.2013 - 4 K 357.12

    Anforderungen an Spielhalle

    Im Speziellen nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Urteil vom 12. April 2013 - VG 4 K 24.13 - (S. 13 f. UA jetzt OVG 1 B 13.13/OVG 1 N 43.13), in dem es hierzu ausgeführt hat:.
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